(1) Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung. Als Gastarbeitnehmer gelten Staatsangehörige eines der beiden vertragschließenden Staaten, die sich in das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates begeben, um zur Vervollkommnung ihrer Berufskenntnisse bei einem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Die Gastarbeitnehmer sollen in der Regel das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
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