Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über Gastarbeitnehmer geben die beiderseitigen Bevollmächtigten im Namen der Vertragsstaaten die übereinstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständnis besteht:
1. Es soll danach getrachtet werden, die berufliche Ausbildung im Wege des Austausches von Staat zu Staat hinsichtlich solcher Personen zu fördern, die die Erweiterung ihrer Berufskenntnisse im Ausland nicht in der Form eines Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel als Volontäre, Ferialpraktikanten u. ä., erstreben.
2. Das Abkommen bezieht sich, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 1, nicht auf den Austausch von land- und forstwirtschaftlichen Praktikanten.
3. Soweit es in dem Abkommen oder diesem Schlußprotokoll auf die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen gleich
a) den österreichischen Staatsangehörigen die Personen deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutsche), die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich nicht nur vorübergehend im Gebiete der Republik Österreich aufhalten,
b) den deutschen Staatsangehörigen die Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge, die im Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben.
Durch die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer in einem der Vertragsstaaten tritt für die in Buchstaben a und b genannten Personen eine Änderung in ihrer staatsrechtlichen Stellung nicht ein.
4. Dieses Abkommen findet Anwendung im Staatsgebiet der Republik Österreich und im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Die Ausdehnung des Abkommens auf das Land Berlin (West) bleibt einer Zusatzvereinbarung vorbehalten.
Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gastarbeitnehmer vom heutigen Tage bildet, gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.
Gefertigt in doppelter Urschrift in Bonn am 23. November 1951.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.
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