Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere
a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt,ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in den Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahmen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen und Eisenbahnen, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.
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