(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:
– die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren
organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,
organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,
erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.
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