(1) Die Vertragsparteien informieren einander wenigstens einmal alle zwei Jahre über ihre Nuklearprogramme, über Erfahrungen aus dem Betrieb der Kernanlagen und über die Rechtsvorschriften über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über stillgelegte, in Betrieb oder in Bau befindliche und geplante Kernanlagen sowie über Betriebsstillegungen und übermitteln einander zu diesem Zweck die in den Rahmen dieses Abkommens fallenden Angaben (siehe die Anlage zu diesem Abkommen).
(3) Informationen gemäß Absatz 2 über geplante Kernanlagen werden im voraus übergeben, und zwar nicht später als sechs Monate vor dem Beginn der Bauarbeiten.
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