(1) Jede Vertragspartei führt auf ihrem Hoheitsgebiet ein Programm zur Messung der ionisierenden Strahlung und der Radionuklide in der Luft (Aerosole), im Trinkwasser, im Oberflächenwasser und im Boden durch. Die Meßergebnisse müssen hinreichende Informationen über die Strahlungsbelastung der Bevölkerung der jeweiligen Vertragspartei enthalten.
(2) Die Meßergebnisse werden der anderen Vertragspartei einmal jährlich übermittelt. Bei bedeutenden Abweichungen vom Naturzustand wird diese Information der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt. Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei zusätzliche Daten. Beide Vertragsparteien tragen zur Ausarbeitung eines Strahlenfrühwarnsystems bei, dem auch andere Staaten beitreten können.
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