(1) Bei Eintritt einer Unfallsituation gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die sofortige Durchführung der notwendigen Zusammenarbeit zum Schutz der Gesundheit und des Vermögens ihrer Bevölkerung sowie über die notwendige Hilfeleistung.
(2) Solche weiteren Maßnahmen werden gemäß Artikel 7 dieses Abkommens im Wege der Kontaktstellen abgesprochen.
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