(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens übermittelte Information hinreichend vollständig ist, um der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu geben, über die Vorbereitung oder Durchführung entsprechender Maßnahmen zum Schutz ihrer Bevölkerung zu entscheiden. Diese Information enthält insbesondere jene Angaben, über die die mitteilende Vertragspartei im Moment der Informationsübermittlung verfügt, und zwar:
1. den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art des nuklearen Unfalls,
2. die betroffene Anlage oder Tätigkeit,
3. die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe,
4. die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung, einschließlich, soweit möglich, der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung,
5. Informationen über die derzeitigen und die vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe notwendig sind,
6. Ergebnisse der Umweltüberwachung, die die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe betreffen,
7. die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage,
8. die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.
(2) Die übermittelten Angaben werden entsprechend der weiteren Entwicklung der Unfallsituation laufend auf den neuesten Stand gebracht. Die benachrichtigende Vertragspartei wird auf Ersuchen der anderen Vertragspartei notwendige Erklärungen und zusätzliche Angaben zur Verfügung stellen.
(3) Diese Angaben und deren allfällige Ergänzungen werden so lange übermittelt, bis die im Artikel 1 dieses Abkommens erwähnte Unfallsituation nicht mehr gegeben ist, oder bis die für eine erschöpfende Beurteilung der Lage ausreichende Information vorliegt.
(4) Die Vertragsparteien können gemäß gegenseitiger Absprache zur weiteren Klärung der Unfallsituation Vertreter ihrer zuständigen Behörden zum Unfallort entsenden.
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