(1) Gegenstand der gegenseitigen Information gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind Ereignisse, die zumindest der Stufe 3 der Internationalen Skala nuklearer Ereignisse entsprechen; die Definition dieser Ereignisse ist dem Abkommen als Anlage B beigeschlossen.
Vorläufige Informationen über solche Ereignisse werden der anderen Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen unverzüglich übermittelt.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander ehestmöglich auch über Ereignisse, die keine Unfälle gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, die aber in der Bevölkerung einer Vertragspartei Besorgnis hervorrufen könnten; dies betrifft unter anderem wichtige geplante oder ungeplante Ereignisse in der Umgebung von Nuklearanlagen, wie Brände, Erdbeben und größere Abbrucharbeiten.
(3) Im Falle, daß eine Vertragspartei Informationen über ein Ereignis besitzt, das ihr gemäß diesem Artikel nicht gemeldet worden ist, hat sie das Recht, von der anderen Vertragspartei Aufklärung über dieses Ereignis im Wege der Kontaktstellen zu verlangen.
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