(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege bekanntgeben, daß die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Die Anlagen A und B sind Bestandteile dieses Abkommens.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach der Übergabe einer entsprechenden diplomatischen Note außer Kraft.
(4) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen zwischen der ehemaligen UdSSR und Österreich über die frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen 1 ) vom 12. September 1988 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Ukraine aufgehoben.
Geschehen zu Graz, am 8. November 1996 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 130/1990
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