BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über nukleare SicherheitArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 24. November 1997
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Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

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