BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über nukleare SicherheitArt. 25

Art. 25

In Kraft seit 24. November 1997
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Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

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