BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über nukleare SicherheitArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 24. November 1997
Up-to-date

Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.

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