Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution einem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 8 und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäftes auf die erstgenannte Vertragspartei an. Die zweitgenannte Vertragspartei erkennt auch das Eintrittsrecht der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche an, welche diese Vertragspartei in selben Umfange ausüben kann wie der frühere Anspruchsberechtigte. Für den Transfer der an die betreffende Vertragspartei auf Grund der übertragenen Rechte zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4 und Artikel 5 sinngemäß.
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