(1) Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) der Investition;
b) der Erträge;
c) der Rückzahlung von in Devisen gewährten Darlehen;
d) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
e) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(2) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen in konvertierbarer Währung zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
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