(1) Jede Vertragspartei behandelt die Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als die Investoren von Drittstaaten und deren Investitionen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens, eine nicht weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Investoren eines Drittstaates und deren Investitionen eingeräumt wurde, können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft,
b) einer im Rahmen eines bilateralen Investitionsschutzabkommens eingeräumten Inländergleichbehandlung;
c) einem internationalen Abkommen oder einer bilateralen Vereinbarung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit über Steuerfragen;
d) Regelungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs;
e) allen Beihilfen, Zuwendungen, Darlehen, Versicherungen und Garantien, welche ihren eigenen Staatsbürgern oder Gesellschaften im Rahmen der Tätigkeiten und Programme der nationalen Entwicklung vorbehalten sind.
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