Art. 2 — Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
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(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie gerecht und billig.
(2) Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle der Wiederveranlagung dieser Erträge.
(3) Die Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den im Gastland in Kraft stehenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurden, gelten als neue Investition.
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