Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Pfandrechte, dingliche Sicherungsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Aktien und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Knowhow, Handelsnamen und Goodwill;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und die Gewinnung von Naturschätzen;
diese Investitionen müssen in Übereinstimmung mit den in den Gastländern in Kraft stehenden Rechtsvorschriften erfolgen;
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“:
für die Republik Österreich
a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigt;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Republik Österreich errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; für das Königreich Marokko
a) jede natürliche Person, die die marokkanische Staatsangehörigkeit in Übereinstimmung mit der im Königreich Marokko in Kraft befindlichen Gesetzgebung besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
b) jede juristische Person, Personengesellschaft, sonstige Vereinigung oder Einrichtung, deren Statut auf der marokkanischen Gesetzgebung beruht, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des Königreiches Marokko hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, deren Vertragsgrundlagen von den zuständigen Behörden, soweit dies nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Gastlandes erforderlich ist, genehmigt wurden.
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