01.01.1995
ERSTER TEIL
ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK
Artikel 1
Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende
Fassung:
„Artikel 3
Nach Artikel 198d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Griechische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Königreich Norwegen,
- die Republik Österreich,
- die Portugiesische Republik,
- die Republik Finnland,
- das Königreich Schweden,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.''
Keine Verweise gefunden
Rückverweise