Vorwort
Art. 1
01.01.1995
ERSTER TEIL
ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK
Artikel 1
Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende
Fassung:
„Artikel 3
Nach Artikel 198d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:
- das Königreich Belgien,
- das Königreich Dänemark,
- die Bundesrepublik Deutschland,
- die Griechische Republik,
- das Königreich Spanien,
- die Französische Republik,
- Irland,
- die Italienische Republik,
- das Großherzogtum Luxemburg,
- das Königreich der Niederlande,
- das Königreich Norwegen,
- die Republik Österreich,
- die Portugiesische Republik,
- die Republik Finnland,
- das Königreich Schweden,
- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.''
Art. 2
01.01.1995
Artikel 2
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 62 940 Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:
- Deutschland 11 017 450 000
- Frankreich 11 017 450 000
- Italien 11 017 450 000
- Vereinigtes Königreich 11 017 450 000
- Spanien 4 049 856 000
- Belgien 3 053 960 000
- Niederlande 3 053 960 000
- Schweden 2 026 000 000
- Dänemark 1 546 308 000
- Österreich 1 516 000 000
- Norwegen 927 000 000
- Finnland 871 000 000
- Griechenland 828 380 000
- Portugal 533 844 000
- Irland 386 576 000
- Luxemburg 77 316 000.''
Art. 3
01.01.1995
Artikel 3
Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 50 vH des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab.''
Art. 4
01.01.1995
Artikel 4
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protkolls (richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.
Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;
- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.
Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;
- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;
- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.''
Art. 5
01.01.1995
Artikel 5
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protkolls (Anm.: richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich.''
Art. 6
01.01.1995
ZWEITER TEIL
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 6
(1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals:
Schweden 137 913 558 ECU,
Österreich 103 196 917 ECU,
Norwegen 63 102 600 ECU,
Finnland 59 290 577 ECU.
Diese Beiträge werden in fünf gleichen Halbjahresraten gezahlt, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt.
(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt:
Schweden 14 069 444 ECU,
Österreich 10 527 778 ECU,
Norwegen 6 437 500 ECU,
Finnland 6 048 611 ECU.
Diese Beträge werden in acht gleichen Halbjahresraten gezahlt, die ab 30. April 1995 entsprechend dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan fällig werden.
Art. 7
01.01.1995
Artikel 7
Die neuen Mitgliedstaaten leisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31 Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge, die folgenden Prozentsätzen der Rücklagen und Rückstellungen entsprechen:
Schweden 3,51736111 vH,
Österreich 2,63194444 vH,
Norwegen 1,60937500 vH,
Finnland 1,51215278 vH.
Art. 8
01.01.1995
Artikel 8
Die in den Artikeln 6 und 7 dieses Protokolls vorgesehenen Einzahlungen werden von den neuen Mitgliedstaaten in ECU oder in ihrer Landeswährung geleistet.
Erfolgt die Zahlung in Landeswährung, so wird für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge der ECU-Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen vorausgehenden Monats gilt.
Die gleiche Berechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
(1) Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von vier ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds.
(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1997 geprüft wird.