BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - SchutzmaßnahmenArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

01.01.1995

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX

Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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