Vorwort
Art. 1
01.01.1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen stellt Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf, die als Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 verstanden werden.
Art. 2
01.01.1995
Artikel 2
Bedingungen
1. Ein Mitglied *1) kann eine Schutzmaßnahme bei einer Ware nur anwenden, wenn dieses Mitglied gemäß den folgenden Bestimmungen festgestellt hat, daß diese Ware in sein Gebiet in solchen absoluten oder im Vergleich zur inländischen Erzeugung erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, die für den inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, eine ernsthafte Schädigung verursacht oder zu verursachen droht.
2. Schutzmaßnahmen werden auf eine eingeführte Ware ohne Rücksicht auf ihren Ursprung angewendet.
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*1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wenn eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit anwendet, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung nach diesem Übereinkommen auf die in der Zollunion als Ganzes bestehenden Bedingungen. Wenn eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet wird, stützen sich alle Erfordernisse für die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schädigung auf die in diesem Staat bestehenden Bedingungen und die Maßnahme wird auf diesen Staat beschränkt. Nichts in diesem Übereinkommen beeinträchtigt die Auslegung der Beziehung zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994.
Art. 3
01.01.1995
Artikel 3
Untersuchung
1. Ein Mitglied kann eine Schutzmaßnahme nur auf Grund einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Mitglieds gemäß den zuvor festgelegten und im Einklang mit Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren anwenden. Diese Untersuchung schließt eine angemessene öffentliche Mitteilung an alle interessierten Parteien, öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel ein, in welchen Importeure, Exporteure und andere interessierte Parteien ihre Beweise und ihre Meinungen darlegen können, einschließlich der Möglichkeit, den Darlegungen anderer Parteien zu erwidern und ihre Meinungen zu unterbreiten, unter anderem, ob die Anwendung einer Schutzmaßnahme im öffentlichen Interesse wäre oder nicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht, der ihre Feststellungen und die begründeten erzielten Schlußfolgerungen zu allen einschlägigen Tatsachen- und Rechtsfragen bekanntmacht.
2. Jede Mitteilung, die ihrer Natur nach vertraulich ist oder aus guten Gründen auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt wird, wird als solche von den zuständigen Behörden behandelt. Solche Mitteilungen werden nicht ohne Erlaubnis der Partei, die sie beigestellt hat, preisgegeben. Parteien, die vertrauliche Mitteilungen zur Verfügung stellen, können ersucht werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen beizubringen oder falls sie angeben, eine solche Mitteilung nicht zusammenfassen zu können, die Gründe anzugeben, warum eine solche Zusammenfassung nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Wenn die zuständigen Behörden jedoch befinden, daß ein Antrag für Vertraulichkeit nicht gerecht fertigt ist und wenn die betreffende Partei entweder nicht willens ist, die Mitteilung öffentlich zu machen oder die Preisgabe in allgemeiner oder zusammenfassender Form zu erlauben, können die Behörden solche Mitteilungen außer acht lassen, außer es kann aus geeigneten Quellen zu ihrer Gewißheit nachgewiesen werden, daß die Mitteilung richtig ist.
Art. 4
01.01.1995
Artikel 4
Feststellung der ernsthaften Schädigung oder der drohenden
ernsthaften Schädigung
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommen bedeutet:
a) „ernsthafte Schädigung'' eine bedeutende umfassende Schmälerung der Lage in einem inländischen Wirtschaftszweig;
b) „drohende ernsthafte Schädigung'' eine klar bevorstehende ernsthafte Schädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 2. Eine Feststellung des Bestehens einer drohenden ernsthaften Schädigung gründet sich auf Tatsachen und nicht nur auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten; und
c) bei Feststellung einer Schädigung oder drohenden Schädigung „inländischer Wirtschaftszweig'' die Erzeuger insgesamt der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die im Gebiet eines Mitglieds tätig sind, oder die Erzeuger, deren Erzeugung insgesamt von gleichartigen oder konkurrierenden Waren einen erheblichen Anteil an der gesamten inländischen Erzeugung dieser Waren darstellt.
2. a) Bei der Ermittlung zwecks Feststellung, ob erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, werden alle einschlägigen Umstände von objektiver und mengenmäßiger Natur geprüft, die sich auf die Lage dieses Wirtschaftszweiges auswirken, im besonderen das Verhältnis und das Ausmaß der Zunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten und relativen Begriffen, den Anteil der erhöhten Einfuhren am inländischen Markt, Veränderungen der Verkaufsmenge, Erzeugung, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste und Beschäftigung.
b) Die in lit. a genannte Feststellung wird nicht getroffen, außer die Untersuchung beweist auf der Grundlage von objektivem Beweismaterial das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen erhöhten Einfuhren der betreffenden Ware und der ernsthaften Schädigung oder der drohenden ernsthaften Schädigung. Wenn andere Umstände als erhöhte Einfuhren zur selben Zeit eine Schädigung für den inländischen Wirtschaftszweig verursachen, wird eine solche Schädigung den erhöhten Einfuhren nicht zugerechnet.
c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen nach den Bestimmungen des Artikels 3 unverzüglich eine ausführliche Analyse des in Untersuchung befindlichen Falles und die Darstellung der geprüften Umstände.
Art. 5
01.01.1995
Artikel 5
Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Ein Mitglied trifft Schutzmaßnahmen nur in dem für die Verhinderung oder Abhilfe einer ernsthaften Schädigung und die Erleichterung der Anpassung notwendigen Ausmaß. Wenn mengenmäßige Beschränkungen angewendet werden, werden durch solche Maßnahmen nicht die Einfuhrmengen unter den Umfang eines jüngsten Zeitraums gesenkt, der dem Durchschnitt der Einfuhren während der letzten drei repräsentativen Jahre entspricht, für welche Statistiken verfügbar sind, außer es gibt eine klare Rechtfertigung, daß ein anderer Umfang notwendig ist, um eine ernsthafte Schädigung zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Die Mitglieder sollten die zur Erreichung dieser Zielsetzung geeignetsten Maßnahmen wählen.
2. a) Wenn Kontingente auf Lieferländer aufgeteilt werden, kann das die Beschränkungen anwendende Mitglied eine Vereinbarung in bezug auf die Zuteilung der Anteile mit allen anderen Mitgliedern suchen, die ein wesentliches Lieferinteresse an der betreffenden Ware haben. Wenn diese Methode billigerweise nicht durchführbar ist, teilt das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Lieferinteresse an der betreffenden Ware haben, Kontingentanteile zu, auf Grund der Anteile solcher Mitglieder an Menge oder Wert der Lieferungen dieser Ware während eines früheren repräsentativen Zeitraums, wobei besondere Umständen, die den Handel mit dieser Ware beeinflußt haben oder beeinflussen, gebührend in Betracht gezogen werden.
b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen der lit. a abweichen, vorausgesetzt, daß Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 unter der Schirmherrschaft des im Artikel 13 Absatz 1 vorgesehenen Komitees für Schutzklauseln geführt werden und dem Komitee der eindeutige Nachweis erbracht wird, daß i) die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern in unverhältnismäßigem Ausmaß im Verhältnis zur Gesamtzunahme der Einfuhren der betreffenden Ware in einem repräsentativen Zeitraum zugenommen haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen der lit. a gerechtfertigt sind, und
iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferer der betreffenden Ware gleich sind. Die Dauer einer solchen Maßnahme wird nicht über den Anfangszeitraum gemäß Artikel 7 Absatz 1 hinaus ausgedehnt. Die erwähnte Abweichung ist im Falle einer drohenden ernsthaften Schädigung nicht gestattet.
Art. 6
01.01.1995
Artikel 6
Vorläufige Schutzmaßnahmen
Wenn in kritischen Umständen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied nach einer vorläufigen Feststellung, wonach ein klarer Beweis vorliegt, daß erhöhte Einfuhren ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohen, vorläufige Schutzmaßnahmen treffen. Die Dauer vorläufiger Schutzmaßnahmen wird 200 Tage nicht überschreiten, während welchen Zeitraums die Erfordernisse der Artikel 2 bis 7 und 12 erfüllt werden. Solche Maßnahmen sollen in Form von Zollerhöhungen getroffen werden, die sofort rückerstattet werden, wenn die folgende Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht feststellt, daß erhöhte Einfuhren für einen inländischen Wirtschaftszweig eine ernsthafte Schädigung verursacht haben oder zu verursachen drohten. Die Dauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird als Teil des Anfangszeitraums und einer Verlängerung nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 gerechnet.
Art. 7
01.01.1995
Artikel 7
Dauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen
1. Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur für den zur Vermeidung einer oder zur Abhilfe bei einer ernsthaften Schädigung und zur Erleichterung der Anpassung notwendigen Zeitraum an. Dieser Zeitraum wird vier Jahre nicht überschreiten, außer er wird nach Absatz 2 verlängert.
2. Der im Absatz 1 genannte Zeitraum kann verlängert werden, vorausgesetzt, die zuständigen Behörden des einführenden Mitglieds haben in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß den Artikeln 2, 3, 4 und 5 festgestellt, daß die Fortsetzung der Schutzmaßnahme notwendig ist, um eine ernsthafte Schädigung zu vermeiden oder Abhilfe zu schaffen und daß der Nachweis der Anpassung des Wirtschaftszweigs vorliegt und vorausgesetzt ferner, daß die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 befolgt werden.
3. Der Gesamtzeitraum für die Anwendung einer Schutzmaßnahme einschließlich des Zeitraums der Anwendung einer vorläufigen Maßnahme, des Anfangszeitraumes und jeder Verlängerung wird acht Jahre nicht überschreiten.
4. Um die Anpassung in einer Lage zu erleichtern, in der die erwartete Dauer einer nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme länger als ein Jahr ist, liberalisiert das anwendende Mitglied die Maßnahme schrittweise in regelmäßigen Abständen während des Anwendungszeitraums. Wenn die Dauer der Maßnahme drei Jahre überschreitet, überprüft das die Maßnahme anwendende Mitglied die Lage nicht später als zur Halbzeit der Maßnahme und nimmt gegebenenfalls die Maßnahme zurück oder erweitert die Liberalisierungsschritte. Eine nach Absatz 2 verlängerte Maßnahme wird nicht einschränkender sein als sie am Ende des Anfangszeitraums ist und soll fortlaufend liberalisiert werden.
5. Keine Schutzmaßnahme wird auf die Einfuhr einer Ware, welche einer solchen Maßnahme unterworfen war, die nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffen wurde, für einen Zeitraum angewendet, der jenem entspricht, in welchem die Maßnahme früher angewendet worden ist, vorausgesetzt, daß der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
6. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Dauer von 180 Tagen oder weniger auf die Einfuhr einer Ware wieder angewendet werden, wenn:
a) wenigstens ein Jahr seit der Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhr dieser Ware vergangen ist; und
b) eine solche Schutzmaßnahme auf dieselbe Ware nicht öfter als zweimal innerhalb einer Fünfjahresperiode unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme angewendet worden ist.
Art. 8
01.01.1995
Artikel 8
Umfang der Zugeständnisse und anderer Verpflichtungen
1. Ein Mitglied, welches vorschlägt, eine Schutzmaßnahme anzuwenden oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme anstrebt, wird sich nach den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 bemühen, einen im wesentlichen gleichwertigen Umfang von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, die nach dem GATT 1994 zwischen ihm und dem ausführenden Mitglied bestehen, das durch eine solche Maßnahme berührt würde. Um dieses Ziel zu erreichen, können die betroffenen Mitglieder jeder angemessenen Maßnahme zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel zustimmen.
2. Falls in den Konsultationen nach Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erreicht wird, steht es den betroffenen ausführenden Mitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach Anwendung der Maßnahme die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach dem GATT 1994 gegenüber den die Schutzmaßnahme anwendenden Mitglied auszusetzen und zwar nach Ablauf von 30 Tagen ab Eingang der schriftlichen Mitteilung dieser Aussetzung beim Rat für den Handel mit Waren, vorausgesetzt, daß der Rat für den Handel mit Waren die Aussetzung nicht mißbilligt.
3. Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 wird nicht in den ersten drei Jahren während der Wirksamkeit einer Schutzmaßnahme geltend gemacht, vorausgesetzt, daß die Schutzmaßnahme als Folge einer echten Steigerung der Einfuhren getroffen worden ist und daß eine derartige Maßnahme mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens vereinbar ist.
Art. 9
01.01.1995
Artikel 9
Entwicklungsland-Mitglieder
1. Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, vorausgesetzt, daß dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware im einführenden Mitglied 3 Prozent nicht überschreitet und, daß Entwicklungsland-Mitglieder mit weniger als 3 Prozent Einfuhranteil zusammengenommen nicht mehr als 9 Prozent der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware erreichen *1).
2. Ein Entwicklungsland-Mitglied ist berechtigt, den Anwendungszeitraum einer Schutzmaßnahme für eine Frist bis zu zwei Jahren über die im Artikel 7 Absatz 3 vorgesehene Höchstdauer zu verlängern. Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 5 ist ein Entwicklungsland-Mitglied berechtigt, eine Schutzmaßnahme auf die Einfuhr einer Ware, die bereits Gegenstand einer solchen Maßnahme nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewesen ist, neuerlich anzuwenden und zwar nach einer Frist, die der Hälfte jenes Zeitraums entspricht, in dem eine solche Maßnahme angewendet worden ist, vorausgesetzt, daß die Frist der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
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*1) Ein Mitglied notifiziert unverzüglich eine nach Artikel 9 Absatz 1 getroffene Maßnahme dem Komitee für Schutzmaßnahmen.
Art. 10
01.01.1995
Artikel 10
Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX
Die Mitglieder beendigen alle nach Artikel XIX des GATT 1947 getroffenen Schutzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestanden haben, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig angewendet wurden oder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 11
01.01.1995
Artikel 11
Verbot und Beseitigung von bestimmten Maßnahmen
1. a) Kein Mitglied trifft eine Notstandsmaßnahme auf Einfuhren bestimmter Waren nach Artikel XIX des GATT 1994 oder strebt danach, außer eine solche Maßnahme ist mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar, der im Einklang mit diesem Übereinkommen angewendet wird.
b) Überdies wird ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, Absatzmarktabsprachen oder sonstige ähnliche ausfuhr- oder einfuhrseitige Maßnahmen weder anstreben noch vornehmen oder aufrechterhalten *1), *2). Diese umfassen Maßnahmen, die von einem einzelnen Mitglied, wie auch Maßnahmen, die auf Grund von Abkommen, Übereinkünften oder Absprachen von zwei oder mehr Mitgliedern getroffen wurden. Jede solche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksame Maßnahme wird mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäß Absatz 2 beseitigt.
c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Maßnahmen, die von einem Mitglied angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden nach den Bestimmungen des GATT 1994, ausgenommen Artikel XIX, und der Multilateralen Handelsabkommen des Anhangs 1A, ausgenommen dieses Übereinkommen, oder nach den Protokollen und Abkommen oder Übereinkommen, die im Rahmen des GATT 1994 abgeschlossen wurden.
2. Die Beseitigung der im Absatz 1 lit. b angeführten Maßnahmen erfolgt gemäß einem Terminkalender, der dem Komitee für Schutzmaßnahmen spätestens 180 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vom betreffenden Mitglied vorzulegen ist. Dieser Terminkalender erstreckt sich auf alle im Absatz 1 angeführten Maßnahmen, die innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder in Einklang mit diesem Übereinkommen gebracht werden, vorbehaltlich von nicht mehr als einer bestimmten Maßnahme pro Mitglied *3), deren Dauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgeht. Jede solche Ausnahme muß zwischen den unmittelbar betroffenen Mitgliedern einvernehmlich festgelegt und dem Komitee für Schutzmaßnahmen zur Überprüfung und Annahme innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert werden. Der Anhang dieses Übereinkommens enthält eine Maßnahme, die vereinbarungsgemäß dieser Ausnahmebestimmung unterliegt.
3. Die Mitglieder werden die Annahme oder Aufrechterhaltung von nichtstaatlichen Maßnahmen, die den im Absatz 1 angeführten gleichwertig sind, durch öffentliche oder private Unternehmen weder ermutigen noch unterstützen.
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*1) Ein Einfuhrkontingent, das als Schutzmaßnahme in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und dieses Übereinkommens angewendet wird, kann einvernehmlich vom ausführenden Mitglied verwaltet werden.
*2) Beispiele von ähnlichen Maßnahmen umfassen Ausfuhreinschränkungsmaßnahmen, Überwachungssysteme betreffend Einfuhrpreise oder Ausfuhrpreise, Ausfuhr- oder Einfuhrüberwachung, zwingende Einfuhrkartelle und nichtautomatische Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzierungssysteme, wobei jede von ihnen einen Schutz gewährt.
*3) Die einzige derartige Ausnahme, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens angegeben.
Art. 12
01.01.1995
Artikel 12
Notifikationen und Konsultationen
1. Ein Mitglied notifiziert dem Komitee für Schutzmaßnahmen unverzüglich:
a) die Einleitung einer Untersuchung über eine ernsthafte oder drohende Schädigung samt diesbezüglicher Begründung;
b) die Feststellung einer ernsthaften oder drohenden Schädigung, die durch erhöhte Einfuhren verursacht wurde;
und
c) die getroffene Entscheidung über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme.
2. Bei den im Absatz 1 lit. b und c angeführten Notifikationen versorgt das Mitglied, welches die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, das Komitee für Schutzmaßnahmen mit allen einschlägigen Informationen, die folgendes umfassen: Beweise für die ernsthafte oder drohende, durch gesteigerte Einfuhren verursachte Schädigung, genaue Beschreibung der betreffenden Ware und die beabsichtigte Maßnahme, beabsichtigtes Datum der Einführung, voraussichtliche Dauer und Zeitplan für die fortschreitende Liberalisierung. Im Falle einer Verlängerung einer Maßnahme werden auch Beweise vorgelegt, daß sich der betroffene Wirtschaftszweig auf dem Weg der Anpassung befindet. Der Rat für den Handel mit Waren oder das Komitee für Schutzmaßnahmen können das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Maßnahme beabsichtigt, um zusätzliche Informationen ersuchen, die sie für erforderlich erachten.
3. Ein Mitglied, das die Anwendung der Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, bietet jenen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse als Exporteur der betreffenden Ware bekunden, ausreichende Gelegenheit für Vorauskonsultationen mit dem Ziel, unter anderem, der Überprüfung der nach Absatz 2 vorgesehenen Informationen, eines Meinungsaustausches über die Maßnahme und der Erzielung eines Einverständnisses über die Wege zur Erreichung der im Artikel 8 Absatz 1 angeführten Zielsetzung.
4. Ein Mitglied richtet eine Notifikation an das Komitee für Schutzmaßnahmen, bevor es eine im Artikel 6 vorgesehene vorläufige Maßnahme trifft. Konsultationen werden unverzüglich eingeleitet, nachdem die Maßnahme getroffen worden ist.
5. Die Ergebnisse der in diesem Artikel angeführten Konsultationen, wie auch die Ergebnisse der im Artikel 7 Absatz 4 angeführten Halbzeitprüfung, jegliche Form des im Artikel 8 Absatz 1 vorgesehenen Ausgleichs, sowie die im Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Aussetzungen von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen werden von den betreffenden Mitgliedern unverzüglich dem Rat für den Handel mit Waren notifiziert.
6. Die Mitglieder notifizieren unverzüglich dem Komitee für Schutzmaßnahmen ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die sich auf Schutzmaßnahmen beziehen, sowie auch deren Änderungen.
7. Mitglieder, die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 aufrechterhalten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bestehen, notifizieren solche Maßnahmen dem Komitee für Schutzmaßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
8. Jedes Mitglied kann dem Komitee für Schutzmaßnahmen alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften und die in diesem Übereinkommen behandelten Maßnahmen oder Aktionen notifizieren, die von anderen Mitgliedern nicht notifiziert worden sind, die notifikationspflichtig nach diesem Übereinkommen gewesen wären.
9. Jedes Mitglied kann dem Komitee für Schutzmaßnahmen die im Artikel 11 Absatz 3 angeführten nichtstaatlichen Maßnahmen notifizieren.
10. Alle an den Rat für den Handel mit Waren nach diesem Übereinkommen gerichteten Notifikationen werden normalerweise im Wege des Komitees für Schutzmaßnahmen vorgenommen.
11. Die Bestimmungen über Notifikationen in diesem Übereinkommen verlangen von keinem Mitglied die Preisgabe vertraulicher Informationen, wenn deren Preisgabe die Rechtsdurchsetzung verhindern würde oder sonst dem öffentlichen Interessen abträglich wäre oder die legitimen kommerziellen Interessen von bestimmten öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen würde.
Art. 13
01.01.1995
Artikel 13
Überwachung
1. Ein Komitee für Schutzmaßnahmen wird unter der Leitung des Rates für den Handel mit Waren eingesetzt; die Teilnahme steht jedem Mitglied offen, das seinen Wunsch bekanntgibt, ihm anzugehören.
Dem Komitee obliegen folgende Aufgaben:
a) Überwachung und jährliche Berichterstattung an den Rat für den Handel mit Waren über die allgemeine Durchführung dieses Übereinkommens und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Verbesserung dieser Durchführung;
b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds Feststellung, ob den Verfahrenserfordernissen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme entsprochen wurde, oder nicht entsprochen wurde; Bericht seiner Feststellungen an den Rat für den Handel mit Waren;
c) auf Antrag Unterstützung der Mitglieder bei ihren Konsultationen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
d) Prüfung der von Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 erfaßten Maßnahmen, Überwachung der Beseitigung solcher Maßnahmen und gegebenenfalls Bericht an den Rat für den Handel mit Waren;
e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmaßnahme trifft, Überprüfung, ob Vorschläge auf Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen im „wesentlichen gleichwertig'' sind, und gegebenenfalls Bericht an den Rat für den Handel mit Waren;
f) Empfang und Überprüfung aller Notifikationen nach diesem Übereinkommen und gegebenenfalls Bericht an den Rat für den Handel mit Waren; und
g) Erfüllung jeder sonstigen Aufgabe im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, welche der Rat für den Handel mit Waren übertragen kann.
2. Zur Unterstützung des Komitees in Ausübung seiner Überwachungsfunktion wird das Sekretariat jährlich einen Tatsachenbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens ausarbeiten, gestützt auf Notifikationen und andere ihm verfügbare zuverlässige Informationen.
Art. 14
01.01.1995
Artikel 14
Streitbeilegung
Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf Konsultationen und die Beilegung von Streitfällen, die sich nach diesem Übereinkommen ergeben, Anwendung.
Anl. 1
01.01.1995
Anhang
AUSNAHME NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 2
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Betroffene Ware Beendigung
Mitglieder
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EWG/JAPAN Personenkraftwagen, 31. 12. 1999
Geländefahrzeuge,
leichte Nutzfahrzeuge,
leichte Lastkraftwagen
(bis zu 5 Tonnen);
dieselben Fahrzeuge
vollständig zerlegt
(CKD-Sets)