01.01.1995
TEIL V
Artikel 8
Ausfuhrwettbewerbsverpflichtungen
Jedes Mitglied verpflichtet sich, keine Ausfuhrsubventionen zu gewähren, soweit sie nicht mit diesem Übereinkommen und mit den in der Liste dieses Mitglieds enthaltenen Verpflichtungen im Einklang stehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise