01.01.1995
TEIL XIII
Artikel 21
Schlußbestimmungen
1. Die Bestimmungen des GATT 1994 und anderer Multilateraler Handelsabkommen des Anhangs 1A zum WTO-Abkommen unterliegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
2. Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind hiermit wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.
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