01.01.1995
TEIL X
Artikel 16
Am wenigsten entwickelte Länder und Netto-Nahrungsmittelimporteure
unter den Entwicklungsländern
1. Die entwickelten Mitgliedsländer treffen Maßnahmen, wie sie im Rahmen des Beschlusses über Maßnahmen bezüglich möglicher negativer Auswirkungen des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und auf Entwicklungsländer mit Netto-Nahrungsmitteleinfuhren vorgesehen sind.
2. Das Komitee für Landwirtschaft wird in geeigneter Weise die Weiterentwicklung dieser Bestimmung überwachen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise