01.01.1995
TEIL IX
Artikel 15
Besondere und differenzierte Behandlung
1. In Anerkennung, daß die differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsland-Mitgliedern ein wesentlicher Bestandteil der Verhandlungen ist, wird wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der in den Listen enthaltenen Zugeständnisse und Verpflichtungen eine besondere und differenzierte Behandlung gewährt.
2. Entwicklungsland-Mitglieder haben die Möglichkeit, Senkungsverpflichtungen über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren zu erfüllen. Von den am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht verlangt, Senkungsverpflichtungen einzugehen.
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