01.01.1995
Artikel 11
Verarbeitete Produkte
Keinesfalls darf die pro Einheit gewährte Subvention eines verarbeiteten landwirtschaftlichen Rohstoffes die pro Einheit gewährte Ausfuhrsubvention überschreiten, die bei der Ausfuhr des Rohstoffes selbst bezahlt würde.
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