01.01.1995
Artikel 10
Verhinderung der Umgehung von Ausfuhrsubventionen
1. Im Artikel 9 Absatz 1 nicht angeführte Ausfuhrsubventionen werden nicht derart angewandt, daß damit die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrsubventionen umgangen werden oder in Gefahr sind, umgangen zu werden; auch nicht-kommerzielle Transaktionen dürfen nicht zur Umgehung solcher Verpflichtungen benützt werden.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, international abgestimmte Disziplinen zu erarbeiten, die die Bereitstellung von Exportkrediten, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogrammen regeln und, sobald Einvernehmen über diese Disziplinen besteht, Exportkredite, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogramme nur in Übereinstimmung mit diesen bereitzustellen.
3. Jedes Mitglied, das behauptet, eine über das Senkungsverpflichtungsausmaß hinausgehende Menge werde nicht subventioniert, muß nachweisen, daß für die betroffene Ausfuhrmenge keine im Artikel 9 angeführte oder nicht angeführte Ausfuhrsubvention gewährt wurde.
4. Mitglieder, die internationale Nahrungsmittelhilfe leisten, stellen sicher:
a) daß die Gewährung von internationaler Nahrungsmittelhilfe nicht unmittelbar oder mittelbar an kommerzielle Ausfuhren von landwirtschaftlichen Waren in die Empfängerländer gebunden ist;
b) daß internationale Transaktionen für Nahrungsmittelhilfe, einschließlich monetärer bilateraler Nahrungsmittelhilfe, entsprechend den „FAO-Grundsätzen zur Verwertung von Überschüssen und beratende Verpflichtungen'' und, sofern erforderlich, dem System der Üblichen Vermarktungserfordernisse (UMRs) erfolgen; und
c) daß eine solche Hilfe im größtmöglichen Ausmaß in Form einer Schenkung oder zumindest zu den im Artikel IV des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1986 vorgesehenen Bedingungen erfolgt.
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