Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ab 1. Januar 1994 leisten die EFTA-Staaten finanzielle Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen des statistischen Programms des EWR gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen.
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat erwachsenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens finanzielle Beiträge zu den nicht aus der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten erwachsenden Gemeinkosten der Gemeinschaft.“
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