(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Tschechischen Republik ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Tschechischen Republik wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr ein von den zuständigen Zollbehörden der Tschechischen Republik ausgestelltes EUR.1-Zertifikat vorgelegt wird, das den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3“ enthält.
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