EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B
Artikel1
Art. 2Artikel2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel4
Art. 5Artikel5
Art. 6Artikel6
Art. 7Artikel7
Art. 8Artikel8
Art. 9Artikel9
Art. 10Artikel10
Art. 11Artikel11
Art. 12Artikel12
Art. 13Artikel13
Art. 14Artikel14
Art. 15Artikel15
Art. 16Artikel16
Art. 17Artikel17
Art. 18Artikel18
Art. 19Artikel19
Art. 20Artikel20
Art. 21Artikel21
Art. 22Artikel22
Art. 23Artikel23
Art. 24Artikel24
Art. 25Artikel25
Art. 26Artikel26
Art. 27Artikel27
Anl. 1Anl. 2
Anhang IV zum Protokoll B
Vorwort
TITEL 1
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“
Art. 1 Artikel 1
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder
iii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Anwendung der Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik andererseits sind, insofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.
(2) Für in der Tschechischen Republik hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.
Art. 2 Artikel 2
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer ii und iii behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in einer Vertragspartei dieses Abkommens oder in Ungarn, Polen oder der Slowakischen Republik im Sinne dieses Protokolls und in Anwendung der Ursprungsregeln des Artikels 1, Absatz 1, Buchstabe b, Ziffer iii erlangt haben, wenn sie von einer Vertragspartei in eine andere in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 wird in Fällen, in denen Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens oder in einer oder mehr Vertragsparteien dieses Abkommens und in Ungarn, Polen und/oder der Slowakischen Republik verwendet werden und in denen die Waren im Ausfuhrstaat keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten feststellbaren Preis, der für diese Ware in diesem Staat gezahlt worden ist.
Artikel 3
Art. 3
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 3)
Art. 4 Artikel 4
Im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a gelten als in einer Vertragspartei dieses Abkommens „vollständig erzeugt“:
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, vorbehaltlich der Anmerkung 5a betreffend gebrauchte Reifen in Anhang I,
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
Art. 5 Artikel 5
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe „Kapitel“ und „Nummer“ bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Nummern der Nomenklatur des „Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ (im folgenden als „Harmonisiertes System“ oder H.S. bezeichnet).
Der Begriff „einreihen“ bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Nummer.
(2) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Nummer einzureihen ist als die Nummer, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste der Anhang II genannten Ware müssen anstelle der Bestimmung des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
(4) Bei Waren der Kapitel 84 bis 91 kann der Ausführer wählen, anstelle der Bedingungen in der Spalte 3 die Bedingungen in der Spalte 4 zu efüllen.
(5) Für die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer i gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Nummer stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen;
b) einfaches Einstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Art. 6 Artikel 6
(1) Der Begriff „Wert“ in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Begriff „ab-Werk-Preis“ in der Liste der Anhang II bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird.
Art. 7 Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Protokolls, die eine einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die einer Vertragspartei dieses Abkommens. Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik. gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- oder verladen worden sind oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 8 Artikel 8
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens bei Vorlage eines der folgenden Nachweise anzuwenden:
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (nachstehend „Bescheinigung EUR.1“ genannt) oder einer gemäß Artikel 13 ausgestellten Bescheinigung EUR.1, gültig für einen längeren Zeitraum, und der Artikel 13 entsprechenden Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche Bescheinigung tragen. Das Muster der Bescheinigung EUR.1 ist in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben;
b) einer Artikel 13 entsprechenden Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls;
c) einer Rechnung mit einer Erklärung des Ausführers gemäß Anhang IV dieses Protokolls, die von jedem Ausführer ausgestellt werden kann, sofern die aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendung Ursprungserzeugnisse enthält, deren Gesamtwert 5110 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
(2) Auf folgende Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in eine Vertragspartei dieses Abkommens ohne Vorlage eines der in Absatz 1 genannten Nachweise anzuwenden:
a) Waren, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden und deren Wert
365 Rechnungseinheiten nicht überschreitet,
b) Waren, die sich im persönlichen Gepäck Reisender befinden und deren Wert 1025 Rechnungseinheiten nicht überschreitet.
Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Beträge in nationaler Währung der Ausfuhr-Vertragspartei dieses Abkommens, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats In Rechnung gestellt werden.
Werden die Waren in der Währung einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(4) Der Gegenwert einer Rechnungseinheit in den Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik entspricht den im Anhang VI zu diesem Protokoll erwähnten Beträgen.
(5) Die in der Rechnungseinheit ausgedrückten Beträge werden immer dann angepaßt, wenn dies erforderlich ist, spätestens aber alle zwei Jahre.
(6) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(7) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 9 Artikel 9
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei dieses Abkommens ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse“ dieses Staates im Sinne von Artikel 1 dieses Protokolls angesehen werden können.
(3) Die Zollbehörden einer Vertragspartei können, sofern sich die Waren, auf die sich die Bescheinigungen EUR.1 beziehen, in ihrem Gebiet befinden, Bescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens oder Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR.1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt.
(4) Die Bescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Urkunde für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung dienen soll.
In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Feld der Bescheinigungen EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung EUR.1 anzugeben.
(5) Ausnahmsweise kann die Bescheinigung EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht erteilt worden ist.
Die Zollbehörden können eine Bescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“, “ANNETTU
JÄLKIKÄTEEN“, „DELIVRE A POSTERIORI“, „NACHTRÄGLICH
AUSGESTELLT“, „UTGEFID EFTIR A A“, „RILASCIATO A POSTERIORI“,
„UTSTEDT SENERE“, „UTFÄRDAT I EFTERHAND“, „WYDANE
RETROSPEKTYWNIE“, „KIADVA VISSZAMENLEGES HATALLYAL“, „VYSTAVENO
DODATECNE“, „VYSTAVEN DODATECNE“.
(6) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: „DUPLICATE“,
„KAKSOISKAPPALE“, „DUPLICATA“, „DUPLIKAT“, „EFTIRRIT“
„DUPLICATO“, „MASOLAT“, „DUPLIKCT“.
Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Vermerke werden im Feld „Bemerkungen“ der Bescheinigung EUR.1 eingetragen.
(8) Eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.
(9) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(10) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer.
Art. 10 Artikel 10
(1) Die Bescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter auf dem Formblatt zu stellen ist, dessen Muster in Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist und das entsprechend diesem Protokoll auszufüllen ist.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß das in Absatz 1 erwähnte Formular ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld „Warenbezeichnung“ so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(3) Da die Bescheinigung EUR.1 die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachprüfen.
(4) Wenn eine Bescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 9 Absatz 5 dieses Protokolls nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Absatz 1 genannten Antrag
- den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die Bescheinigung EUR.1 bezieht;
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.
(5) Die Anträge auf Bescheinigungen EUR.1 und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise, auf deren Vorlage neue Bescheinigungen EUR.1 erteilt werden, sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 11 Artikel 11
(1) Die Bescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster im Anhang III dieses Protokolls wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer oder mehreren offiziellen Sprachen der Vertragsparteien dieses Abkommens oder in Englisch zu drucken. Die Bescheinigung EUR.1 ist in einer dieser Sprachen auszufüllen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Die Bescheinigung EUR.1 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 Gramm zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
(3) Die Vertragsparteien dieses Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen EUR.1 vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung EUR.1 auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung EUR.1 muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Art. 12 Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR.1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrmöglichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR.1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR.1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden:
a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,
- die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 13 Artikel 13
(1) Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7 und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Protokolls wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung der Ursprungsnachweise nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angewendet.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats im Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Ware zur Abfertigung stellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
(3) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer ferner gestatten, Bescheinigungen EUR.1 auszustellen, die für längstens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig sind (nachstehend „LT-Certificate“ genannt). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificat nicht mehr erfaßt sind, muß der ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Bescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung nach den Absätzen 2 und 3 fest, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde“ der Bescheinigung EUR.1
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der handschriftlichen Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder dem Abdruck dieser Unterschrift versehen wird oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.
Das Feld Nr.
11 „Sichtvermerk der Zollbehörde“ der Bescheinigung EUR.1 wird vom ermächtigten Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe a enthält das Feld Nr. 7 „Bemerkungen“ der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„SIMPLIFIED PROCEDURE“, „YKSINKERTAISTETTU MENETTELY“,
„PROCEDURE SIMPLIFIE“, „VEREINFACHTES VERFAHREN“, „EINFÖLDUD
AFGREIDSLA“, „PROCEDURA SEMPLIFICATA“, „FORENKLET PROSEDYRE“,
„FÖRENKLAD PROCEDUR“, „ZJEDNODUSEN RIZENA“; „ZJEDNODUSEN
KONANIE“, „UPROSZCZONA PROCEDURA“, „EGYSZERSATETT ELJRS“.
Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um Nachprüfung“ der Bescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der Bescheinigung EUR.1 zuständigen Zollbehörde zu vermerken.
(6) Im Falle des Absatzes 3 hat der ermächtigte Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung EUR.1 einen der folgenden Vermerke:
„LT CERTIFICATE VALID UNTIL ....................................“ ,
„LT-TODISTUS VOIMASSA ................................... SAAKKA“ ,
„CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU
„LT-ZERTIFIKAT GÜLTIG BIS ...................................... “
(Datum in arabischen Ziffern)
„LT SKIRTEINI GILDIR TIL .......................................“ ,
„CERTIFICATO LT VALIDO FINO A ..................................“ ,
„LT-SERTIFIKAT GYLDIG TIL ......................................“ ,
„LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL ....................................“ ,
„LT OSVEDCENA PLATN DO ......................................... “
„LT OSVEDCENIE PLATN DO ........................................ “
„LT CERTIFIKAT WAZNY DO ........................................ “
„CT BIZONYTVNY RVNYES .......................................-IG“ ,
sowie die Nummer der Bewilligung einzutragen, auf Grund deren das LT-Certificat ausgestellt worden ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificats Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m3 usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3 muß das LT-Certificat spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificats bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificat vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificats durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sind auf einer Rechnung Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei dieses Abkommens, in Ungarn, Polen oder in der Slowakischen Republik und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificats und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificats in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Prtokolls zur Erlangung der Zollbehandlung der Zone erfüllen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden:
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificat, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificats, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen der vereinfachten Verfahren können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder sich darauf beziehende Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Zollbehörden können einem ermächtigten Ausführer gestatten, anstelle einer Bescheinigung EUR.1 Rechnungen mit einer Erklärung gemäß Anhang IV dieses Protokolls auszustellen.
Die von dem ermächtigten Ausführer gegebene Erklärung auf der Rechnung ist handschriftlich zu unterzeichnen und hat entweder
a) die Nummer der Bewilligung des ermächtigten Ausführers zu enthalten oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck des von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels nach Absatz 4 Buchstabe b versehen zu sein. Dieser Abdruck kann in die Rechnung eingedruckt werden.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können jedoch einem ermächtigten Ausführer gestatten, die Angaben nach Absatz 8 Buchstabe b oder die Erklärung nach Absatz 11 auf der Rechnung nicht handschriftlich zu unterzeichnen, wenn die Rechnungen durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden.
Die genannten Zollbehörden legen die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Absatzes fest; dazu kann gegebenenfalls eine schriftliche Verpflichtungserklärung des ermächtigten Ausführers gehören, daß er die volle Verantwortung für die genannten Angaben und Erklärungen in der gleichen Weise übernimmt wie bei handschriftlicher Unterzeichnung.
(13) Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen nach den Absätzen 2, 3 und 11 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen EUR.1 oder von LT-Certificaten auszufüllen sind oder unter denen die Erklärung über die Ursprungseigenschaft der Waren auf der Rechnung abzugeben ist;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge sowie eine Kopie der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen und der Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers für mindestens zwei Jahre aufzubewahren sind. Im Fall der LT-Certificate und der sich auf ein LT-Certificat beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum mit dem Ende der Geltungsdauer des LT-Certificats. Diese Bestimmungen gelten auch für Bescheinigungen EUR.1, LT-Certificate und sich auf LT-Certificate beziehende Rechnungen sowie für Rechnungen mit einer Erklärung des Ausführers, auf deren Grundlage nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls weitere Ursprungsnachweise ausgestellt werden.
(14) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(15) Die Zollbehörden haben die in den Absätzen 2, 3 und 11 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer zu verweigern, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.
(16) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um der zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben, vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
(17) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dieses Abkommens über die Zollformalitäten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Art. 14 Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Art. 15 Artikel 15
(1) Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR.1.1 ausgestellt werden kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.
(2) Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätz 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Art. 16 Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Tschechischen Republik zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarn, Polen oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Tschechische Republik oder einen EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder der Tschechischen Republik erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder der Tschechischen Republik in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Tschechischen Republik oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand in die Tschechische Republik oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Art. 17 Artikel 17
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Titels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien dieses Abkommens einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Bescheinigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen EUR.1 nach Artikel 9 Absatz 3 dieses Protokolls sowie der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen.
(2) Der Gemischte Ausschuß ist ermächtigt, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen, damit die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in den Vertragsparteien dieses Abkommens rechtzeitig angewendet werden können.
(3) Die Zollbehörden der Vertragsparteien dieses Abkommens teilen einander über das Sekretariat die Musterabdrucke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Bescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel mit.
(4) Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Vorzugsbehandlung für eine Ware zu erlangen.
(5) Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Bescheinigung EUR.1 begleitete Waren, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung notwendig sind.
(6) Wenn mit einer Bescheinigung EUR.1 in einer Freizone eingeführte Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, müssen die zuständigen Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Bescheinigung EUR.1 erteilen, wenn die vorgenommene Be- oder Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Art. 18 Artikel 18
(1) Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 oder der von den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 mit der Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist, oder die sich auf das LT-Certificat beziehende Rechnung, oder die mit der Erklärung des Ausführers versehene Rechnung oder eine Kopie dieser Unterlagen an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen und formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung EUR.1 oder der Rechnung schließen lassen.
Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehältlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
(3) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist der Zollbehörde des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten und ob diese Waren wirklich unter die Vorzugsbehandlung fallen.
Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats die Beanstandungen nicht klären oder treten Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen gemäß Artikel 26 vorgelegt. Beschlüsse werden durch den Gemischten Ausschuß gefaßt.
Um eine nachträgliche Überprüfung der Bescheinigung EUR.1 zu ermöglichen, müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Ausfuhrpapiere bzw. die an ihrer Stelle verwendeten Kopien mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
TITEL III
Schlußbestimmungen
Art. 19 Artikel 19
Die Vertragsparteien dieses Abkommens treffen für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Art. 20 Artikel 20
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 21 Artikel 21
Waren im Sinne der Bestimmungen des Titels I, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens entweder auf dem Transport befinden oder in einer Vertragspartei dieses Abkommens vorübergehend gelagert sind oder sich in einem Zollager oder einer Zollfreizone befinden, können als Ursprungserzeugnisse anerkannt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Unterlagen über die Umstände der Beförderung vorgelegt werden.
Art. 22 Artikel 22
Die Vertragsparteien dieses Abkommens werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Bescheinigungen EUR.1, zu deren Ausstellung ihre Zollverwaltungen in Ausführung dieses Abkommens befugt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt werden. Sie verpflichten sich ferner, die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen zu gewährleisten, insbesondere zur Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes der Waren, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden.
Art. 23 Artikel 23
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Zertifikat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik sind.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle“ auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.
Art. 24 Artikel 24
(1) Wenn gemäß diesem Abkommen Waren bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat anders behandelt werden als bei der Einfuhr nach dem EFTA-Übereinkommen, wird die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung auf alle jene Waren ausgedehnt, die von einem in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Ursprungsnachweis begleitet werden, der in der Tschechischen Republik ausgestellt oder abgegeben wurde, oder die von einem solchen in einem EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten Ursprungsnachweis begleitet werden, der den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ trägt.
(2) Der Ausführer in einem EFTA-Mitgliedstaat oder dessen Vertreter hat für den Warenverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten den Vermerk „EFTA-Czech Republic Trade“ auf dem Ursprungsnachweis anzubringen, wenn die Waren ihren Ursprung gemäß diesem Abkommen durch die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik erlangt haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 erfahren Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates, die aus der Tschechischen Republik wiederausgeführt werden, bei der Einfuhr in einen EFTA-Mitgliedstaat dieselbe Behandlung, als wenn sie direkt von einem EFTA-Mitgliedstaat in einen anderen gesandt worden wären. Die Waren müssen unverändert sein oder dürfen in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen. Diese Vorzugsbehandlung wird nur gewährt, wenn den Zollbehörden des EFTA-Mitgliedstaates bei der Einfuhr ein von den zuständigen Zollbehörden der Tschechischen Republik ausgestelltes EUR.1-Zertifikat vorgelegt wird, das den mit Stempel der genannten Behörde bestätigten Vermerk „Application Article 24.3“ enthält.
Art. 25 Artikel 25
(1) Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls ist das Abkommen bei der Einfuhr in die Tschechische Republik auch bei Vorlage einer durch die Zollbehörden Ungarns, Polens oder der Slowakischen Republik ausgestellten Bescheinigung EUR.1 anwendbar, wenn diese den mit Stempel der genannten Behörden bestätigten Vermerk „Application Article 25“ enthält.
(2) Werden Waren, die bei ihrer Einfuhr in die Tschechische Republik von einem in einem EFTA-Land ausgestellten oder abgegebenen, in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ursprungsnachweis begleitet werden, nach Ungarn, Polen oder in die Slowakische Republik wiederausgeführt, so hat die Tschechische Republik Bescheinigungen EUR.1 mit dem Vermerk „Application Article 25“ unter der Voraussetzung auszustellen, daß die wiederausgeführten Waren unverändert sind oder in der Tschechischen Republik keine Be- oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.
Art. 26 Artikel 26
Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.
Art. 27 Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 1 Absatz b Ziffer ii dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei dieses Abkommens bei der Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei dieses Abkommens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die letztere Vertragspartei dieses Abkommens auf diese Ware den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet.
Erläuterungen
Anl. 1
Anmerkung 1 - zu Artikel 1
Der Begriff „Vertragspartei dieses Abkommens“ umfaßt auch die Hoheitsgewässer dieses Staates. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes der Vertragspartei dieses Abkommens, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 enthaltenen Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung 2 - zu den Artikeln 1, 2 und 4
Die in Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei dieses Abkommens erfüllt werden, es sei denn, daß
Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei dieses Abkommens in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß
- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Anmerkung 3 - zu den Artikeln 1 und 2
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.
Anmerkung 4 - zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff „ihre Schiffe“ gilt nur für Schiffe,
a) die in einer Vertragspartei dieses Abkommens im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge einer Vertragspartei dieses Abkommens führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens sind oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten liegt und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Mehrzahl der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, wenn sich außerdem bei Personalgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens die Hälfte des Kapitals in der Hand der betreffenden Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75 Prozent aus Staatsangehörigen einer Vertragspartei dieses Abkommens besteht.
Anmerkung 5 - zu den Artikeln 4 und 5
Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Nummer des Harmonisierten Systems dient.
Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Nummern 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmoniserten System in eine einzige Nummer eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.
Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.
Anmerkung 5a - zu Artikel 4 Buchstabe h
Bei gebrauchten Reifen gilt der Ausdruck „Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können“ nicht allein für gebrauchte Reifen, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, sondern auch für solche, die nur zur Runderneuerung oder zur Benutzung als Abfälle verwendet werden können.
Anmerkung 6 - zu Artikel 5 Absatz 2
Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang II finden gegebenenfalls auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste der Anhang II enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Nummer gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegen.
Anmerkung 7 - zu Artikel 6
Als „ab-Werk-Preis“ gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Erzeugnisse.
Als „Zollwert“ gilt der Wert, wie er entsprechend dem am 12. April 1979 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt wird.
Anmerkung 8 - zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Protokoll die Handelsrechnung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden, wird auf den Lieferschein sowie auf jedes andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die Beschreibung der betreffenden Waren so genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung über den Ursprung auch auf der Zollerklärung C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben werden.
Anmerkung 9 - zu Artikel 17 Absatz 1 und zu Artikel 22
Betrifft eine gemäß Artikel 9 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise zu erhalten.
Anmerkung 10 - zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen“ ist jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet, wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten Waren nicht für den inländischen Verbrauch bestimmt sind, sondern ausgeführt werden.
Unter „verwendete Waren“ sind alle Waren zu verstehen, für die „irgendeine Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen“ auf Grund der Ausfuhr von Ursprungserzeugnissen beantragt wird, für die eine Bescheinigung EUR.1 ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird.
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(Anm.: Das Formular „Warenverkehrsbescheinigung“ kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
(Anm.: Das Formular „Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung“ kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Anl. 2
Anhang IV zum Protokoll B
Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c
(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anl. 3
Anhang V zum Protokoll B
(Anm.: Anhang V nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang VI zum Protokoll B *1)
Anl. 4
Der in Währungen der Vertragsparteien dieses Abkommens, Ungarns,
Polens oder der Slowakischen Republik ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit, worauf sich Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls B bezieht, lautet wie folgt:
Österreichischer Schilling ............. 14.4794
Finnische Mark ......................... 4.88483
Isländische Krone ...................... 74.8336
Norwegische Krone ...................... 7.98528
Schwedische Krone ...................... 7.59059
Schweizer Franken ...................... 1.70478
Tschechische Krone ..................... 37,22
Ungarische Forint ...................... 82,10
Polnische Zloty ........................ 12.591,00
Slowakische Krone ...................... 37,22
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Wertlimite nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2
Buchstabe a und b des Protokolls B, ausgedrückt in den nationalen Währungen der EFTA-Länder, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens und der Slowakischen Republik lauten somit wie folgt:
---------------------------------------------------------------------
Persönliches Begrenzung für die
Kleinsendungen Reisegepäck Rechnungserklärung
(365 R.E.) (1025 R.E.) (5110 R.E.)
---------------------------------------------------------------------
Österreichischer
Schilling 6 000 15 000 74 000
Finnische Mark 1 800 5 000 25 000
Isländische Krone 27 300 76 700 382 400
Norwegische Krone 2 900 8 200 40 800
Schwedische Krone 3 000 8 000 39 000
Schweizer Franken 650 1 800 8 800
Tschechische
Krone 13.600 38.000 190.000
Ungarische
Forint 30.000 84.100 419.500
Polnische
Zloty 4,600.000 12,900.000 64,300.000
Slowakische
Krone 13.600 38.000 190.000