14.02.1994
ARTIKEL 3
Dieses Protokoll tritt hinsichtlich eines Signatarstaates bei seiner Unterzeichnung in Kraft, vorausgesetzt, daß sich die Slowakische Republik unter diesen Staaten befindet, außer wenn ein Signatarstaat es vorbehaltlich der Ratifizierung unterzeichnet. In diesem Fall tritt das Protokoll hinsichtlich dieses Staates bei Hinterlegung seiner Ratifizierungsurkunde in Kraft.
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