14.02.1994
ARTIKEL 2
1. Ein Signatarstaat des Abkommens, der es vor dem 31. Dezember 1992 noch nicht ratifiziert hat, kann diesem Protokoll beitreten, indem er die Urkunde über den Beitritt zu diesem Protokoll beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines solchen Staates tritt das durch dieses Protokoll abgeänderte Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
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