01.10.1993
Artikel 4
1. Ungarn verringert seine Abgaben für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Tabelle VIII und gemäß den Bestimmungen in ihrem Appendix.
2. Für die in Tabelle VIII und IX angeführten Erzeugnisse behält sich Ungarn vor, anstelle der gegenwärtigen Vereinbarungen über Importe und Exporte der in Tabelle VIII angeführten Erzeugnisse ein System von Ausgleichsbeträgen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 aus Artikel 2 oder andere Ausgleichsmaßnahmen mit gleicher Wirkung einzuführen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen beschränkt die vorgesehene Reduzierung der Abgaben für die in Tabelle IX angeführten Erzeugnisse nicht.
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