01.10.1993
Artikel 3
1. Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Ungarn die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend
Artikel 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Ungarn, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
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