01.10.1993
Artikel 2
1. Zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den Waren enthalten sind, wie sie in den in den Artikeln 3 und 4 angeführten Tabellen bezeichnet sind, schließt das Abkommen nicht aus:
(i) die Einhebung eines variablen Bestandteiles oder fixen
Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen, die bei der Ausfuhr ergriffen
werden.
2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Differenz zwischen dem inländischen Preis und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Rohstoffe, welche in den betroffenen Waren enthalten sind.
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