01.08.1993
Artikel 12
(1) Die Bescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrstaats erteilt worden ist, der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorgelegt werden, bei der die Waren nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften zur Abfertigung gestellt werden. Diese Zollbehörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
(2) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 dieses Protokolls wird eine zerlegte oder nicht montierte Ware der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als eine Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Bescheinigung EUR.1 für die vollständige Ware vorgelegt wird.
(3) Bescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbehandlung angenommen werden, wenn die Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigung EUR.1 annehmen, wenn ihnen die Waren vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung gestellt worden sind.
(4) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Bescheinigung EUR.1 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrmöglichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Bescheinigung EUR.1 nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß die Bescheinigung EUR.1 sich auf die zur Abfertigung gestellten Waren bezieht.
(5) Die Bescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
(6) Der Nachweis, daß die in Artikel 7 dieses Protokolls genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgelegt werden:
a) ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,
- die Bescheinigung der Bedingungen, unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;
c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise