01.08.1993
TITEL I
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder
„Ursprungserzeugnisse''
Artikel 1
(1) Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder
iii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Bulgariens in Anwendung der Ursprungsregeln im Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Bulgariens andererseits sind, sofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.
(2) Für in Rumänien hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden, daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Rumäniens und Bulgariens für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise