01.08.1993
Artikel 5
1. Die EFTA-Staaten verständigen Rumänien und Rumänien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 2 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
2. Rumänien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise