01.08.1993
Artikel 3
1. Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Rumänien die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 des Artikels 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Rumänien für in Tabelle VII enthaltene Erzeugnisse, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
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