01.01.1993
Artikel 5
1. Für die in den jeweiligen Tabellen aufgelisteten Erzeugnisse notifizieren die EFTA-Staaten und Israel alle gemäß der Artikel 2, 3 und 4 dieses Protokolls angewandten Preisausgleichsmaßnahmen.
2. Die EFTA-Staaten und Israel können einander Probleme auf dem Gebiet der Preisausgleichsmaßnahmen unterbreiten. Diese Probleme werden umgehend von Experten aus Israel und dem (den) betroffenen EFTA-Staat(en) besprochen um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus der Durchführung dieser Maßnahmen ergeben können. Wird keine beiderseitig zufriedenstellende Lösung gefunden, so tritt der Gemeinsame Ausschuß auf Verlangen eines betroffenen Staates zusammen.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in Übereinstimmung mit Absatz 5 des Artikels 26 des Abkommens eine Arbeitsgruppe bilden, um bei der Suche nach einer geeigneten Lösung des Problems mitzuwirken. Er setzt sich aus Experten aus den Vertragsparteien zusammen, die für Fragen im Zusammenhang mit Preisausgleichsmaßnahmen zuständig sind.
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