01.01.1993
Artikel 4
1. Um die Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu berücksichtigen, die in den Erzeugnissen in den Tabellen II bis VI, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird enthalten sind, für welche die Behandlung aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, und die in Tabelle VIII, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, enthalten sind, für welche die Behandlung aus der zollfreien Einfuhr oder aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, schließt das Abkommen nicht aus:
(i) die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder festen
Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;
(ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.
2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Unterschiede zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis der in den betroffenen Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffe.
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