01.01.1994
Artikel 1
1. Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 43 des EWR-Abkommens zu ergreifen, hat hiervon den Ständigen Ausschuß zeitgerecht zu benachrichtigen.
2. Wenn es jedoch Erfordernisse der Geheimhaltung oder der Dringlichkeit gebieten, sind die anderen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß spätestens am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen zu benachrichtigen.
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