Art. 1
01.01.1994
Artikel 1
1. Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 43 des EWR-Abkommens zu ergreifen, hat hiervon den Ständigen Ausschuß zeitgerecht zu benachrichtigen.
2. Wenn es jedoch Erfordernisse der Geheimhaltung oder der Dringlichkeit gebieten, sind die anderen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß spätestens am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen zu benachrichtigen.
Art. 2
01.01.1994
Artikel 2
Der Ständige Ausschuß untersucht die Lage und legt seine Meinung zur Einführung der Maßnahmen dar. Er beobachtet weiterhin die Lage und kann jederzeit mit Mehrheitsentscheidung Empfehlungen erstatten, die sich auf die mögliche Änderung, Aussetzung oder Abschaffung dieser Maßnahmen oder auf andere Maßnahmen beziehen, die den betreffenden EFTA-Staat bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten unterstützen sollen.