(1) Es wird eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) und des Office of the Statistical Adviser der EFTA-Staaten (OSA-EFTA) eingesetzt. Die Konferenz leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung.
(2) Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 1994 an den Arbeiten im Rahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information teil. Insbesondere wird ein statistisches Programm des EWR als Unterabteilung des statistischen Programms der EG aufgestellt, das mit der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates beschlossen wurde. Das statistische Programm des EWR bildet den Rahmen für die Durchführung aller statistischen Maßnahmen des EWR. Die Elemente des statistischen Programms des EWR sind in der Anlage aufgeführt.
Die in Absatz 1 genannte Konferenz erstellt jährlich die Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms des EWR im folgenden Jahr. Diese Leitlinien werden parallel zu den jährlichen Leitlinien für die Durchführung des statistischen Programms der EG gemäß Artikel 3 der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates aufgestellt.
Die Konferenz schlägt nach Bedarf dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß Punkte vor, die in das Verzeichnis der Anlage aufgenommen oder daraus gestrichen werden sollen.
(3) Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unterstützen, soweit es um Bereiche geht, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
(4) Statistische Informationen aus den EFTA-Staaten über Bereiche, die Gegenstand des Abkommens sind, werden von OSA-EFTA koordiniert und über dieses Amt an EUROSTAT weitergeleitet. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt bei EUROSTAT.
EUROSTAT und OSA-EFTA stellen sicher, daß die EWR-Statistiken unter den verschiedenen Benutzern und in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
Vertrauliche statistische Daten dürfen lediglich für statistische Zwecke verwendet werden.
(5) Ab 1. Januar 1994 leisten die EFTA-Staaten finanzielle Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen des statistischen Programms des EWR gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen.
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat erwachsenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern gemäß den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens finanzielle Beiträge zu den nicht aus der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung von Daten erwachsenden Gemeinkosten der Gemeinschaft.
(6) Die EFTA-Staaten werden in die unter das statistische Programm des EWR fallenden statistischen Aktivitäten gemäß den Bestimmungen des Abkommens im gleichen Ausmaß einbezogen wie die EG-Mitgliedstaaten.
(7) Die Verantwortung für die Durchführung der spezifischen statistischen Aufgaben in den EFTA-Staaten liegt bei den nationalen statistischen Einrichtungen; die Durchführungsverfahren tragen der Organisation der amtlichen Statistiken eines jeden EFTA-Staats Rechnung.
Wenn Durchführungsmaßnahmen für EG-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 4 Buchstabe c der in Absatz 9 genannten Entscheidung des Rates die Weitergabe verfügbarer Daten oder anderer verfügbarer Informationen über Tätigkeiten im Rahmen des statistischen Programms des EWR an die Kommission beinhalten, sind diese gemäß Absatz 4 auch auf die EFTA-Staaten anwendbar.
(8) Auf Ersuchen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, auf jeden Fall aber im dritten Jahr der Zusammenarbeit und ein weiteres Mal am Ende des vom statistischen Programm des EWR erfaßten Zeitraums, überprüft die in Absatz 1 genannte Konferenz den erzielten Fortschritt. Sie beurteilt im besonderen, ob die während des betreffenden Zeitraums gesetzten Ziele und Prioritäten erreicht und die geplanten Maßnahmen durchgeführt worden sind, und legt dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß einen Bericht zur Annahme vor.
(9) Der folgende Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Protokolls:
393 D 0464: Entscheidung des Rates 93/464/EWG vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 – 1997 (ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1).
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