01.09.1993
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1994 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
3. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, und B dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1999 auf 45% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2000 auf 30% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2001 auf 15% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
4. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Abgaben, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplänen abgeschafft werden:
a) Mit Ende des Übergangszeitraumes wird die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge, die gerechnet vom Tage der ersten Eintragung mindestens 10 Jahre alt sind, abgeschafft:
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Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
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87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
8703.21.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1 500 ccm:
8703.22.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder
weniger:
8703.31.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 2 500 ccm:
8703.32.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
8703.33.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.90 - andere:
8703.90.10 - - Personenkraftfahrzeuge
b) Die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten neuen Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder mehr wird wie folgt stufenweise abgeschafft:
- am 1. Jänner 1994 wird die Steuer auf 8% reduziert;
- am 1. Jänner 1996 wird die Steuer auf 4% reduziert;
- am 1. Jänner 1998 wird die verbleibende Steuer abgeschafft:
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Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
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87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
c) Die 5%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Parfüm-
und Kosmetikartikel wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft:
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Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
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33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel
(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich
Sonnenschutz- oder
Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen
für die Hand- oder Fußpflege.
33.05 Zubereitungen für die Haarbehandlung
33.06 Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,
einschließlich Haftpasten und Haftpulver für
Zahnprothesen.
33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich
pre-shave und after-shave-Artikel),
Körperdesodorierungsmittel, Badezubereitungen,
Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,
Kosmetik oder Toilettezubereitungen,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch
parfümiert oder mit desinfizierenden
Eigenschaften.
d) Mit 1. Jänner 1995 wird die 0,5%ige Zollabfertigungsgebühr dahingehend umgewandelt, daß sie die Dienstleistungen bei der Zollabfertigung widerspiegelt.
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