Vorwort
Art. 1
01.09.1993
Artikel 1
Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:
(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der
harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Bulgarien;
(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen
den Vertragsparteien;
(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag
zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 2
01.09.1993
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bulgarien.
Art. 3
01.09.1993
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Art. 4
01.09.1993
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.
3. Für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen ab.
Art. 5
01.09.1993
Artikel 5
Ausgangszollsätze
1. Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 31. Mai 1993 geltende Meistbegünstigungssatz.
2. Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen oder des Beitritts von Bulgarien zum GATT durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.
3. Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 6
01.09.1993
Artikel 6
Fiskalzölle
1. Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 auch auf Fiskalzölle Anwendung.
2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.
Art. 7
01.09.1993
Artikel 7
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang V schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.
3. Bulgarien schafft schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab. Derartige Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 beseitigt.
Art. 8
01.09.1993
Artikel 8
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VI werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.
3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft.
Art. 9
01.09.1993
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
3. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
Art. 10
01.09.1993
Artikel 10
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
Art. 11
01.09.1993
Artikel 11
Staatsmonopole
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art, vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen, angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Bulgariens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Art. 12
01.09.1993
Artikel 12
Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen
1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.
Art. 13
01.09.1993
Artikel 13
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, unter Berücksichtigung ihrer großen Bedeutung für die bulgarische Wirtschaft.
2. In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Bulgarien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
Art. 14
01.09.1993
Artikel 14
Interne Steuern
1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen die ihren Ursprung in Bulgarien haben, herbeiführen.
2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Art. 15
01.09.1993
Artikel 15
Zahlungen
1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
3. Bis die volle Konvertierbarkeit der rumänischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Bulgarien vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Bulgariens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden so angewandt, daß sie die geringstmögliche Störung dieses Abkommens verursachen. Bulgarien informiert den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung derartiger Maßnahmen und aller diesbezüglichen Änderungen.
Art. 16
01.09.1993
Artikel 16
Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten bulgarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Bulgarien schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.
3. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens entwickeln und adaptieren die Vertragsparteien schrittweise die Regeln, Bedingungen und Praktiken der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte gewährt wurden, erteilt werden, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
4. Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt bzw. vereinbart die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln.
5. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden Vereinbarungen, welche unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden, beizutreten.
Art. 17
01.09.1993
Artikel 17
Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang X enthalten.
2. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens setzen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang X angeführten multilateralen Konventionen zu befolgen, und sie bemühen sich nach besten Kräften, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums einzuhalten.
3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:
(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei
Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertagsparteien bis zum 1. Jänner 1994 wirksam sind,
(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen
ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,
kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
Die Bestimmungen von Unterabsatz b können auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen und bei Bedarf einer Überprüfung im Hinblick auf die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen in bezug auf eine wirtschaftliche Integration unterliegen.
4. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 18
01.09.1993
Artikel 18
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
(a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens
Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Absatz 1 auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder exklusive Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, und wenn eine solche Vorgangsweise zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen dieser Vertragspartei oder einer wesentlichen Schädigung ihrer inländischen Industrie führt oder zu führen droht, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Art. 19
01.09.1993
Artikel 19
Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XI festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren kann, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XI festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Bulgariens eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.
4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.
5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen, die das Ausmaß des durch diese Vorgangsweise verursachten Schadens nicht übersteigen.
Art. 20
01.09.1993
Artikel 20
Dumping
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Bulgarien Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Bulgarien der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Art. 21
01.09.1993
Artikel 21
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die
(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher
oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Art. 22
01.09.1993
Artikel 22
Strukturanpassung
1. Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Bulgarien in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.
2. Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.
3. Die in Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.
4. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, sofern nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.
5. Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.
6. Bulgarien informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Zweige, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Bulgarien dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.
Art. 23
01.09.1993
Artikel 23
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 (a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die
exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei
notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Die Maßnahmen sind nicht diskriminierend und werden abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.
Art. 24
01.09.1993
Artikel 24
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Wenn sich ein EFTA-Staat oder Bulgarien in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Bulgarien entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen werden schrittweise in dem Maße gelockert, als sich die Zahlungsbilanzbedingungen verbessern, und abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. Bulgarien informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie, wann immer praktikabel, über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich dessenungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.
Art. 25
01.09.1993
Artikel 25
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Vor Einleitung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen, trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.
3. (a) Hinsichtlich Artikel 18 und 19 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet, oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach Konsultationen oder innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung zwecks Konsultation eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
(b) Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
(c) Hinsichtlich Artikel 30 übermittelt die betroffene
Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle Informationen, die für eine gründliche Prüfung der Situation im Hinblick auf die Suche nach einer allgemein annehmbaren Lösung erforderlich sind. Wenn der Gemeinsame Ausschuß zu keiner derartigen Lösung kommt oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung kann die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen.
4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Bulgarien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Bulgariens dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufbebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
6. Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 23 sowie in Fällen von staatlichen Beihilfen, die eine direkte und unmittelbare Auswirkung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden provisorischen Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
Art. 26
01.09.1993
Artikel 26
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren
grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder
internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler
Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.
Art. 27
01.09.1993
Artikel 27
Der Gemeinsame Ausschuß
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem gemäß der Genfer Erklärung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Art. 28
01.09.1993
Artikel 28
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern darin kein späteres Datum festgelegt wurde.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Art. 29
01.09.1993
Artikel 29
Evolutivklausel
1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.
2. Vereinbarungen, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Art. 30
01.09.1993
Artikel 30
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Bulgarien eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Bulgarien der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
Art. 31
01.09.1993
Artikel 31
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A, B und F beschließen.
Art. 32
01.09.1993
Artikel 32
In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen
1. Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Bulgarien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.
2. Das am 26. April 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Bulgarien über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Bulgarien-Abkommen'' bzeichnet) (Anm.: richtig: bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Bulgarien-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Bulgarien beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Bulgarien- Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Kein gemäß dem Finnland-Bulgarien-Abkommen gewährtes Zugeständnis wird als Folge des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zurückgezogen. Wenn eine solche Gefahr eintritt, werden sich Finnland und Bulgarien sofort gegenseitig im Hinblick auf die Abwendung einer solchen Gefahr konsultieren.
3. Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 29 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Bulgarien gemäß dem Finnland-Bulgarien-Abkommen Anwendung.
4. Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikel sind in Anhang XIII enthalten.
Art. 33
01.09.1993
Artikel 33
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Art. 34
01.09.1993
Artikel 34
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Art. 35
01.09.1993
Artikel 35
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 31 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 36
01.09.1993
Artikel 36
Beitritt
1. Jeder Staat, Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 37
01.09.1993
Artikel 37
Rücktritt und Erlöschen
1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Bulgarien zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Art. 38
01.09.1993
Artikel 38
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Bulgarien sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
2. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Juli 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Bulgariens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.
3. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Bulgariens in Kraft getreten ist.
Art. 39
01.09.1993
Artikel 39
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
Anl. 1
01.09.1993
ANHANG I
AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder Bulgarien entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.
---------------------------------------------------------------------
HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei
Import nach
---------------------------------------------------------------------
35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz, Bulgarien,
bei Ursprung in
Liechtenstein oder
der Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - andere als Kaseinleime Liechtenstein
Schweiz, Bulgarien,
bei Ursprung in
Liechtenstein oder
der Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus
zwei oder mehr Molkenproteinen, die,
berechnet auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine
enthalten), Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - andere als für den menschlichen Genuß Alle EFTA-
ungeeignete oder ungeeignet zu Staaten
machende
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere Alle EFTA-
als für den menschlichen Genuß Staaten
ungeeignete oder ungeeignet zu
machende
35.05 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der Grundlage von
Stärken, Dextrinen oder modifizierten
Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte
Stärken:
- - ausgenommen Stärkeether und andere Österreich
als wasserlösliche Ester
3505.20 - Leime Österreich
38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur Beschleunigung des
Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe
und andere Erzeugnisse und Zubereitungen
(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in
der Textil-, Papier- und Lederindustrie
oder in ähnlichen Industrien verwendet
werden, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Österreich
Stärkederivaten andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich
enthaltend
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich
enthaltend
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich
enthaltend
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen
natürlicher Erzeugnisse bestehen),
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich
Dextrin
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich
30% Gewichtsprozent oder mehr an
Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen
oder Waren der Nummern 0401 bis 0404
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Schweden
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht Österreich
gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs Liechtenstein
(einschließlich Garnabfälle und Schweden, Schweiz
Reißspinnstoff)
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein
Werg und Abfälle von Hanf Schweden, Schweiz
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
Anl. 2
01.09.1993
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Bulgarien abgeschafft.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch
modifiziert *1)
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren *1)
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XI.
2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XI ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XI betreffend des Fischereisektor;
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XI betreffend den Fischfang.
Artikel 3
1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale
und Lachsfische
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
Kippered Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
1604.12 - - Heringe
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.
2. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische
und Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien beibehalten.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch
auf Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene
Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale
und Lachsfische
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien aufrechterhalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
1. Bulgarien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische als Aale
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der in Artikel 3 (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehält, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten.
3. Solange Finnland sein bestehendes Regime für Einfuhren der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse beibehält, kann Bulgarien ein ähnliches System für Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland einführen. Führt Bulgarien ein solches System ein, wird es diese Einfschränkungen (Anm.: richtig: Einfuhrbeschränkungen) auf die gleiche Weise und gemäß dem gleichen Zeitplan wie Finnland aufheben.
4. Bulgarien kann Zollabgaben auf Einfuhren und Abgaben mit
gleicher Wirkung für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,
ausgenommen Salzwasserfische und Aale
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1995 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
5. Solange Liechtenstein und die Schweiz Zollabgaben auf Einfuhren
der in Artikel 5 (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehalten, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten.
---------------------------------------------------------------------
*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
Anl. 3
01.09.1993
ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
(b) In Schweden wird jede Abgabe auf 80% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, und 1997.
2. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen B, C und D dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausganszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.
(b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel
des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.
3. Nachdem Finnland, Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis D dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als zu dem betreffenden Zeitpunkt für die EFTA-Staaten gültige und jedenfalls nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.
Anl. 3a
01.09.1993
TABELLE A ZU ANHANG III
---------------------------------------------------------------------
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände.
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände:
2601.11 - - nicht agglomeriert
2601.12 - - agglomeriert
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von
der Eisen- oder Stahlerzeugung.
ex 2619.00 - Hochofenstaub
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle.
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch
agglomeriert; Retortenkohle.
ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus
Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen Koks
und Halbkoks (Schwelkoks) für die
Herstellung von Elektroden
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan:
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
- andere:
ex 7202.99 - - sonstige :
- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt
von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch
weniger als 15 Gewichtsprozent
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,
in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer
Breite von weniger als der zweifachen
Stärke:
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt:
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.19 - - sonstige:
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
und vorprofiliert, gewalzt oder
stranggegossen
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff:
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
und vorprofiliert, gewalzt oder
stranggegossen
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
ex 7208.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7209.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt:
ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm
oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.39 - - sonstige:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
- anders verzinkt:
ex 7210.41 - - gewellt:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.49 - - sonstige:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und
Chromoxiden überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.90 - andere:
- - andere als versilbert, vergoldet,
plattiert oder emailliert, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.
- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
7211.19 - - sonstige
- andere, nur warmgewalzt:
7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von mehr als 150 mm und einer Stärke von
nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,
ohne Oberflächenmuster
7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr
7211.29 - - sonstige
ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur kaltgewalzt:
ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger, in Rollen, zur Herstellung von
Weißband
ex 7211.49 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7211.90 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, plattiert oder überzogen.
ex 7212.10 - verzinnt:
- - Weißblech und -band, nur
oberflächenbearbeitet
- - andere, mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberflächenbearbeitet
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm
oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.29 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.30 - anders verzinkt:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
- - Weißblech oder -band, nur lackiert
- - sonstige, mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,
platiniert oder emailliert, nur
oberflächenbearbeitet:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7212.60 - plattiert:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen
72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,
warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden
7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,
oder nach dem Walzen verwunden
7214.30 - aus Automatenstahl
7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7214.50 - andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger
als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7214.60 - andere, mit einem Gehalt von
0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl.
ex 7215.90 - andere:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von weniger als 80 mm:
7216.21 - - L-Profile
7216.22 - - T-Profile
- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr:
7216.31 - - U-Profile
7216.32 - - I-Profile
7216.33 - - H-Profile
7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit
einer Höhe von 80 mm oder mehr
7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen
oder warm stranggepreßt
ex 7216.90 - andere:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen;
Halbzeug aus rostfreiem Stahl.
7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7218.90 - andere:
- - gewalzt oder stranggegossen
72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.
- nur warmgewalzt, in Rollen:
7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:
7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur kaltgewalzt:
7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7219.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm.
- nur warmgewalzt:
7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7220.90 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.
72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7222.40 - Profile:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nur plattiert
72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
anderem legierten Stahl.
7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7224.90 - andere:
- - warmgewalzt oder stranggegossen
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr.
7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert, oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
7225.50 - nur kaltgewalzt
ex 7225.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm.
ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
- - nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Breite von mehr als
500 mm
ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur warmgewalzt
- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr
als 500 mm
- - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger, warmgewalzt, nur plattiert
- andere:
7226.91 - - nur warmgewalzt
ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226.99 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,
nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger, warmgewalzt, nur plattiert
72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten
Stahl.
72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl.
ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur
plattiert
ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus
Silicium-Mangan-Stahl:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur
plattiert
7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7228.70 - Profile:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur
plattiert
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
7301.10 - Spundwandeisen
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material
für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie andere, nur für das
Verbinden oder Befestigen von Schienen
geeignetes Material.
ex 7302.10 - Schienen:
- - andere als Stromschienen mit einem Leiter
aus Nichteisenmetall
7302.20 - Bahnschwellen
ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:
- - gewalzt
ex 7302.90 - andere:
- - Leitschienen
Anl. 3b
01.09.1993
TABELLE B ZU ANHANG III
---------------------------------------------------------------------
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen
für den Kleinverkauf:
- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend
5204.19 - - sonstige
52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.
55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern
55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,
85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern
enthaltend
5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als
85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend
58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie
Chenillegewebe, ausgenommen Waren der
Nummer 58.02 oder 58.06.
5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus Baumwolle
5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
5801.26 - - Chenillegewebe
- aus Chemiefasern:
5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
5801.36 - - Chenillegewebe
58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,
ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;
getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,
ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.
58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,
bestehend aus einer oder mehreren Lagen von
Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch
Steppen oder auf andere Weise verbunden,
ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.
60.01 Samte, Plüsche einschließlich
Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,
gewirkt oder gestrickt.
60.02 Andere gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse.
6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder
weniger
- andere, kettengewirkt (einschließlich
Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):
6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.42 - - aus Baumwolle
6002.43 - - aus Chemiefasern
- andere:
6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.92 - - aus Baumwolle
6002.93 - - aus Chemiefasern
61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.
6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6101.20 - aus Baumwolle
6101.30 - aus Chemiefasern
61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 61.04.
6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102.20 - aus Baumwolle
6102.30 - aus Chemiefasern
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Sakkos (Blazer):
6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 - - aus Baumwolle
6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt
oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.32 - - aus Baumwolle
6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.42 - - aus Baumwolle
6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben.
61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,
für Frauen oder Mädchen.
6106.10 - aus Baumwolle
6106.20 - aus Chemiefasern
ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben.
- Unterhosen:
6107.11 - - aus Baumwolle
6107.12 - - aus Chemiefasern
6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
- Unterhosen:
6108.21 - - aus Baumwolle
6108.22 - - aus Chemiefasern
6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,
einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder
gestrickt.
6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110.20 - aus Baumwolle
6110.30 - aus Chemiefasern
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.
- Trainingsanzüge:
6112.11 - - aus Baumwolle
6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6112.20 - Schianzüge
61.13 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten
Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder
59.07.
61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.
6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6114.20 - aus Baumwolle
6114.30 - aus Chemiefasern
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken
und andere Strumpfwaren, einschließlich
Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne
zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder
gestrickt.
- Strumpfhosen:
6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem
Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn
6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),
mit einem Titer je Einfachgarn von weniger
als 67 dtex
- andere:
6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115.92 - - aus Baumwolle
6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben, ausgenommen solche der
Nummer 62.03.
- andere:
6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6201.92 - - aus Baumwolle
6201.93 - - aus Chemiefasern
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere:
6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6202.92 - - aus Baumwolle
6202.93 - - aus Chemiefasern
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben.
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.42 - - aus Baumwolle
6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen
oder Mädchen.
- Kleider:
6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.42 - - aus Baumwolle
6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.05 Hemden für Männer oder Knaben.
6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6205.12 - aus Baumwolle
6205.30 - aus Chemiefasern
62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder
Mädchen.
6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6206.30 - aus Baumwolle
6206.40 - aus Chemiefasern
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche
Waren, für Männer oder Knaben.
62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen.
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Tischwäsche:
6302.51 - - aus Baumwolle
6302.53 - - aus Chemiefasern
6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und
Küchenwäsche, aus gewebten oder gewirkten
Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle
- andere:
6302.91 - - aus Baumwolle
6302.93 - - aus Chemiefasern
6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
Anl. 4
01.09.1993
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.
2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1994 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
3. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, und B dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:
- am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 1999 auf 45% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2000 auf 30% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2001 auf 15% des Ausgangszollsatzes;
- am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes.
4. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Abgaben, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplänen abgeschafft werden:
a) Mit Ende des Übergangszeitraumes wird die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge, die gerechnet vom Tage der ersten Eintragung mindestens 10 Jahre alt sind, abgeschafft:
---------------------------------------------------------------------
Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
---------------------------------------------------------------------
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder
weniger:
8703.21.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,
aber nicht mehr als 1 500 ccm:
8703.22.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder
weniger:
8703.31.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 2 500 ccm:
8703.32.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:
8703.33.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.90 - andere:
8703.90.10 - - Personenkraftfahrzeuge
b) Die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten neuen Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder mehr wird wie folgt stufenweise abgeschafft:
- am 1. Jänner 1994 wird die Steuer auf 8% reduziert;
- am 1. Jänner 1996 wird die Steuer auf 4% reduziert;
- am 1. Jänner 1998 wird die verbleibende Steuer abgeschafft:
---------------------------------------------------------------------
Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
---------------------------------------------------------------------
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),
einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennwagen:
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,
aber nicht mehr als 3 000 ccm:
8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:
8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge
c) Die 5%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Parfüm-
und Kosmetikartikel wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft:
---------------------------------------------------------------------
Bulgarische
Tarifnummer Warenbeschreibung
---------------------------------------------------------------------
33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel
(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich
Sonnenschutz- oder
Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen
für die Hand- oder Fußpflege.
33.05 Zubereitungen für die Haarbehandlung
33.06 Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,
einschließlich Haftpasten und Haftpulver für
Zahnprothesen.
33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich
pre-shave und after-shave-Artikel),
Körperdesodorierungsmittel, Badezubereitungen,
Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,
Kosmetik oder Toilettezubereitungen,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen;
zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch
parfümiert oder mit desinfizierenden
Eigenschaften.
d) Mit 1. Jänner 1995 wird die 0,5%ige Zollabfertigungsgebühr dahingehend umgewandelt, daß sie die Dienstleistungen bei der Zollabfertigung widerspiegelt.
Anl. 4a
01.09.1993
TABELLE A ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-Code
nummer Bulg. Warenbezeichnung
Tarifnr. *1)
---------------------------------------------------------------------
25.01 Salz (einschließlich Speisesalz und
denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid,
auch in wässeriger Lösung oder zugesetzte
Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;
Meerwasser.
25.02 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet.
25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter,
gefällter und kolloidaler Schwefel.
25.04 Natürlicher Graphit.
25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der
Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und
Sillimanit, auch kalziniert; Mullit; Schamotte
oder Dinaserden.
2508.30 - feuerfester Ton
25.10 Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden.
25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches
Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt,
ausgenommen Bariumoxid der Nummer 28.16.
25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,
Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsaure
Erden, auch kalziniert, mit einem
Schüttgewicht von 1 oder weniger.
25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,
natürlicher Granat und andere natürliche
Schleifmittel, auch thermisch behandelt.
- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher
Granat und andere natürliche Schleifmittel:
2513.21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken
2513.29 - - sonstige
25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);
Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit
kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der
Sinterung zugesetzt wurden; anderes
Magnesiumoxid, auch rein.
25.24 Asbest.
25.25 Glimmer, auch in unregelmäßigen Scheiben
gespalten (Schuppen); Glimmerabfall.
25.26 Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob
behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise
zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt; Talk.
25.27 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith.
25.28 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch
kalziniert), ausgenommen Borate, die aus
natürlichen wässerigen Salzlösungen gewonnen
wurden; natürliche Borsäure mit einem Gehalt
von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H3BO3,
berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz.
26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,
einschließlich Schwefelkiesabbrände.
- Schwefelkiesabbrände:
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.04 Nickelerze und deren Konzentrate.
26.05 Cobalterze und deren Konzentrate.
26.06 Aluminiumerze und deren Konzentrate.
26.09 Zinnerze und deren Konzentrate.
26.10 Chromerze und deren Konzentrate.
26.11 Wolframerze (Tungstenerze) und deren
Konzentrate.
26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren
Konzentrate.
2612.20 - Thoriumerze und deren Konzentrate
26.13 Molybdänerze und deren Konzentrate.
26.14 Titanerze und deren Konzentrate.
26.15 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder
Zirkonerze und deren Konzentrate.
26.16 Edelmetallerze und deren Konzentrate.
26.17 Andere Erze und deren Konzentrate.
27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und
ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.
27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des
Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeugnisse, bei denen die aromatischen
gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen
gewichtsmäßig vorherrschen.
27.30 - Xylole
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralen, roh.
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe
- verflüssigt:
2711.11 - - Erdgas
2711.12 - - Propan
2711.13 - - Butane
- - im gasförmigen Zustand:
2711.12 - - Erdgas
2711.29 - - sonstige
27.12 Vaseline; Paraffin, mikrokristallines
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche
Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere
Verfahren gewonnen, auch gefärbt.
ex 2712.10 - Vaseline
- - - roh
ex 2712.90 - andere
90 sonstige
27.13 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände
von Erdölen oder Ölen aus bituminösen
Mineralien.
- Petrolkoks:
27.13.12 - - kalziniert
27.16 Elektrische Energie.
28.02 Schwefel, sublimiert oder gefällt, kolloidaler
Schwefel.
28.03 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des
Kohlenstoffs, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen).
28.09 Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid);
Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren.
2809.10 - Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid)
28.11 Andere anorganische Säuren und andere
anorganische Sauerstoffverbindungen der
Nichtmetalle.
- andere anorganische Sauerstoffverbindungen
der Nichtmetalle:
2811.21 - - Kohlenstoffdioxid
2811.22 - - Siliciumdioxid
ex 2811.29 - - sonstige
40 - - - aus Stickstoff, Phosphor, Kohlenstoff
und Silicium
28.12 Halogenide und Halogenidoxide der
Nichtmetalle.
28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid
(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxide.
2815.20 - Kaliumhydroxid (Ätzkali)
28.20 Manganoxide.
28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;
Bromide und Bromidoxide; Jodide und
Jodidoxide.
2827.20 - Calciumchlorid
- - andere Chloride:
2827.34 - - des Cobalts
2827.35 - - des Nickels
ex 2827.39 - - sonstige
20 - - - Chromchlorid
90 - - - andere
- Bromide und Bromidoxide:
2827.51 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums
2827.59 - - sonstige
2827.60 - Iodide und Iodidoxide
28.29 Chlorate und Perchlorate; Bromate und
Perbromate; Iodate und Periodate.
2829.90 - andere
28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)
- Natriumsulfate:
2833.11 - - Dinatriumsulfat
2833.19 - - sonstige
- andere Sulfate:
2833.22 - - des Aluminiums
2833.40 - Peroxosulfate (Persulfate)
28.34 Nitrite; Nitrate.
- Nitrate:
2834.29 - - sonstige
28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate
(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.
- Phosphate:
2835.29 - - sonstige
28.40 Borate; Peroxoborate (Perborate).
28.41 Salze der Säure der Metalloxide oder
Metallperoxide.
ex 2841.60 - Manganite, Manganate und Permanganate
10 - - - Permanganate
28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive
Isotope (einschließlich spaltbare oder
brütbare chemische Elemente und Isotope) und
deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände,
die diese Erzeugnisse enthalten.
ex 2844.30 - an U235 abgereichertes Uran und seine
Verbindungen; Thorium und seine
Verbindungen; Legierungen, Dispersionen
(einschließlich Cermets), keramische
Erzeugnisse und Mischungen, die an U235
abgereichertes Uran, Thorium oder
Verbindungen dieser Stoffe enthalten
10 - - - an U235 abgereichertes Uran und seine
Verbindungen
28.47 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in
feste Form gebracht.
29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe.
- Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:
2902.11 - - Cyclohexan
2902.19 - - sonstige
- Xylole:
2902.41 - - o-Xylol
2902.42 - - m-Xylol
2902.43 - - p-Xylol
2902.44 - - Xylol-Isomerengemische
2902.50 - Styrol
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)
2903.13 - - Chloroform (Trichlormethan)
- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.22 - - Trichlorethylen
2903.23 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
2903.29 - - sonstige
29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.
ex 2904.10 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,
deren Salze und Ethylester:
10 - - - Dodecylbenzosulfonat,
Dodecylbenzolsulfonsäure, Sulfonate der
Fettsäuren
29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
einwertige gesättigte Alkohole:
2905.11 - - Methanol (Methylalkohol)
2905.12 - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und
Propan-2-ol (Isopropylalkohol)
2905.14 - - sonstige Butanole
2905.15 - - Pentalol (Amylalkohol) und dessen Isomere
2905.16 - - Octanol (Octylalkohol) und dessen Isomere
2905.19 - - sonstige
- einwertige ungesättigte Alkohole:
2905.21 - - Allylalkohol
2905.22 - - acyclische Terpenalkohole
29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- aromatische Alkohole:
2906.29 - - sonstige
29.07 Phenole; Phenolalkohole.
- einwertige Phenole:
ex 2907.11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze
20 - - - raffiniert
2907.12 - - Kresole und deren Salze
2907.13 - - Octylphenole, Nonylphenol und deren
Isomere; deren Salze
2907.14 - - Xylenole und deren Salze
2907.15 - - Naphthole und deren Salze
2907.19 - - sonstige
- mehrwertige Phenole:
2907.21 - - Resorcin und dessen Salze
2907.22 - - Hydrochinon und dessen Salze
2907.23 - - 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A,
Diphenylolpropan) und dessen Salze
2907.29 - - sonstige
2907.30 - Phenolalkohole
29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,
Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,
Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution) und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- acyclische Ether und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.11 - - Diethylether
2909.19 - - sonstige
2909.20 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Ether und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909.30 - aromatische Ether und deren Halogene-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
29.10 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und
Epoxyether, mit dreigliedrigem Ring, und deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
2910.10 - Oxiran (Ethylenoxid)
2910.20 - Methyloxiran (Propylenoxid)
29.12 Aldehyde, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der
Aldehyde; Paraformaldehyd.
- acyclische Aldehyde oder andere
Sauerstoffunktionen:
2912.11 - - Methanal (Formaldehyd)
- cyclische Aldehyde ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2912.21 - - Benzaldehyd
- Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde
mit anderen Sauerstoffunktionen:
2912.41 - - Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)
2912.42 - - Ethylvanillin
(3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)
2912.49 - - sonstige
2912.50 - cyclische Polymere der Aldehyde
2912.60 - Paraformaldehyd
29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- acyclische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2914.12 - - Butanon (Methylethylketon)
2914.13 - - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)
2914.19 - - sonstige
- cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2914.23 - - Jonone und Methyljonone
2914.30 - aromatische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen
- Ketonalkohole und Ketonaldehyde:
2914.41 - - 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on
(Diacetonalkohol)
2914.49 - - sonstige
- Chinone:
2914.61 - - Anthrachinon
2914.69 - - sonstige
2914.70 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate
- Essigsäure und deren Salze,
Essigsäureanhydrid:
2915.21 - - Essigsäure
2915.22 - - Natriumacetat
2915.23 - - Cobaltacetat
2915.24 - - Essigsäureanhydrid
2915.29 - - sonstige
- Ester der Essigsäure:
2915.31 - - Ethylacetat
2915.32 - - Vinylacetat
2915.33 - - n-Butylacetat
2915.34 - - Isobutylacetat
2915.35 - - 2-Ethoxyethylacetat
2915.60 - Buttersäuren, Valeriansäuren, deren Salze
und Ester
2915.70 - Palmitinsäure, Stearinsäure, deren Salze und
Ester
2915.90 - andere
29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxydesäuren und deren Derivate:
2916.11 - - Acrylsäure und deren Salze
2916.12 - - Ester der Acrylsäure
2916.16 - - sonstige
- aromatische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2916.31 - - Benzoesäuren, deren Salze und Ester
2916.32 - - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid
2916.33 - - Phenylessigräuren, deren Salze und Ester
2916.39 - - sonstige
29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.11 - - Oxalsäuren, deren Salze und Ester
2917.12 - - Adipinsäuren, deren Salze und Ester
- aromatische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.31 - - Dibutylorthophthalate
2917.32 - - Dioctylorthophthalate
2917.33 - - Dinonyl oder Didecylorthophthalate
2917.36 - - Terephthalsäuren und deren Salze
29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne
andere Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate:
2918.17 - - Phenylglycolsäuren (Mandelsäuren), deren
Salze und Ester
2918.19 - - sonstige
- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne
andere Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate:
2918.21 - - Salicylsäuren und deren Salze
2918.22 - - o-Acetylsalicylsäuren, deren Salze und
Ester
ex 2918.23 - - sonstige Ester der Salicylsäuren und deren
Salze
10 - - - Matylsalicylat
2918.30 - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder
Ketonfunktion, ohne andere
Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate
29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.
- acyclische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.11 - - Monomethylamin, Di- oder Trimethylamin und
deren Salze
2921.12 - - Diethylamin und dessen Salze
2921.19 - - sonstige
- acyclische Polyamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.22 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze
2921.29 - - sonstige
- aromatische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze
2921.44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren
Salze
2921.45 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin),
2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin) und
deren Derivate; deren Salze
2921.49 - - sonstige
- aromatische Polyamine und deren Derivate;
deren Salze:
2951.51 - - o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole
und deren Derivate; deren Salze
2921.59 - - sonstige
29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen
- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,
ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten; deren
Salze:
2922.13 - - Triethanolamin und dessen Salze
- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen
solche, die mehr als eine Art von
Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:
2922.41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze
2922.49 - - sonstige
2922.50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und
andere Aminoverbindungen mit
Sauerstoffunktionen
29.23 Quaternäre Ammoniumsalze und
Ammoniumhydroxide; Lecithine und andere
Phosphoraminolipoide.
2923.10 - Cholin und dessen Salze
ex 2923.90 - andere
90 - - - andere
29.24 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;
Amidoverbindungen der Kohlensäure.
2924.10 - acyclische Amide (einschließlich acyclische
Carbamate) und deren Derivate; deren Salze
29.25 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion
(einschließlich Saccharin und dessen Salze)
und mit Iminfunktion.
- Imide und deren Derivate; deren Salze:
2925.11 - - Saccharin und dessen Salze
2925.19 - - sonstige
ex 2925.20 - Imine und deren Derivate; deren Salze
90 - - - andere
29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.
ex 2926.90 - andere
29.27 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen.
29.28 Organische Derivate des Hydrazins oder des
Hydroxylamins.
29.29 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen.
2929.90 - andere
29.30 Organische Schwefelverbindungen.
2930.10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)
2930.20 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate
2930.30 - Thiurammono-, di- oder tetrasulfide
2930.40 - Methionin
29.31 Andere organisch-anorganische Verbindungen.
ex 2931.00
- - - andere:
91 - - - - Tetraethylblei
29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Furanring in der Struktur:
2932.11 - - Tetrahydrofuran
2932.12 - - 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd)
2932.13 - - Furfurylalkohol und
Tetrahydrofurfurylalkohol
2932.19 - - sonstige
- Lactone:
2932.21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine
2932.29 - - andere Lactone
ex 2932.90 - andere:
- - - cyclische Ether:
11 - - - - 1,4-Dioxan
29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Stickstoffheteroatomen;
Nucleinsäuren und deren Salze.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyrazolring in der Struktur:
2933.11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Imidazolring in der Struktur:
2933.21 - - Hydantoin und dessen Derivate
2933.29 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyridinring in der Struktur:
2933.31 - - Pyridin und dessen Salze
- Verbindungen mit Pyrimidinring (auch
hydriert) oder Piperazinring in der
Struktur; Nucleinsäuren und deren Salze:
2933.51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und
dessen Derivate; deren Salze
ex 2933.59 - - sonstige:
10 - - - cyclische Thioureide
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Triazinring in der Struktur:
2933.61 - - Melamin
2933.69 - - sonstige
- Lactame:
2933.79 - - sonstige Lactame
ex 2933.90 - andere:
90 - - - sonstige
29.34 Andere heterocyclische Verbindungen.
29.35 Sulfonamide.
ex 2935.00
90 - - - andere
29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetisch hergestellte (einschließlich
natürliche Konzentrate), sowie deren
hauptsächlich als Vitamine verwendeten
Derivate, alle diese auch untereinander
gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.
2936.10 - Provitamine, ungemischt
- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:
2936.21 - - Vitamine A und deren Derivate
2936.22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate
2926.25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate
2926.27 - - Vitamin C und dessen Derivate
2936.28 - - Vitamin E und dessen Derivate
2936.90 - andere, einschließlich natürliche
Konzentrate
29.37 Hormone, natürliche oder synthetisch
hergestellte; ihre hauptsächlich als Hormone
verwendeten Derivate; andere hauptsächlich als
Hormone verwendete Steroide.
29.38 Glycoside, natürliche oder synthetisch
hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und
andere Derivate.
29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder
synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether,
Ester und andere Derivate.
ex 2939.10 - Opium-Alkaloide und deren Derivate; deren
Salze:
10 - - - Morphium, Apomorphium, Narkotin
30 - - - Codein, Papaverin
- China-Alkaloide und deren Derivate; deren
Salze:
ex 2939.21 - - Chinin und dessen Salze:
10 - - - Chinin und Chininsulfat
20 - - - Chininhydrochlorid und Chininbromid
2939.40 - Ephedrine und deren Salze
2939.50 - Theophyllin und Aminophyllin
(Theophyllin-Ethylendiamin) und deren
Derivate; deren Salze
2939.60 - Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate;
deren Salze
2939.70 - Nicotin und dessen Salze
ex 2939.90 - andere:
10 - - - Kokain und dessen Salze
20 - - - Emetin und dessen Salze
60 - - - Reserpin, Yohimbinhydrochlorid
29.40 Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose,
Lactose, Maltose, Glucose und Fructose
(Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und
deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der
Nummer 29.37, 29.38 oder 29.39.
29.41 Antibiotika.
29.42 Andere organische Verbindungen.
30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus gemischten
oder ungemischten Erzeugnissen für
therapeutische oder prophylaktische Zwecke,
dosiert oder in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- Hormone oder andere Erzeugnisse der
Nummer 29.37 enthaltend, jedoch ohne
Antibiotika:
3004.32 - - Hormone der Nebennierenrinde enthaltend
30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.
3006.20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen
und Blutfaktoren
3006.30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische
Reagenzien, zur Anwendung am Patienten
bestimmt
ex 3006.40 - Zahnzemente und andere Zahlfüllstoffe (Anm.:
richtig: Zahnfüllstoffe);
Knochenaufbauzemente:
11 - - - aus Edelmetallen
20 - - - Knochenaufbauzemente
3006.50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit
Ausstattung für die Erste Hilfe
3006.60 - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen
auf der Grundlage von Hormonen oder
Spermiciden
31.03 Mineralische oder chemische
Phosphordüngemittel.
31.04 Mineralische oder chemische Kalidüngemittel.
3104.10 - Carnallit, Sylvinit und andere rohe
natürliche Kalisalze
3104.20 - Kaliumchlorid
31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel, die
zwei oder drei der düngenden Elemente
Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;
andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in
Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg
oder weniger.
3105.30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat
(Diammoniumphosphat)
3105.40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat
(Monoammoniumphosphat), auch gemischt mit
Diammoniumhydrogenorthophosphat
(Diammoniumphosphat)
- andere mineralische oder chemische
Düngemittel, welche die zwei düngenden
Elemente Stickstoff und, Phosphor enthalten:
3105.51 - - Nitrate und Phosphate enthaltend
3105.59 - - sonstige
3105.60 - mineralische oder chemische Düngemittel,
welche die zwei düngenden Elemente Phosphor
und Kalium enthalten
ex 3105.90 - andere:
20 - - - Kalium enthaltend
32.02 Synthetische organische Gerbstoffe;
anorganische Gerbstoffe;
Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche
Gerbstoffe enthaltend; enzymatische
Zubereitungen zum Vorgerben.
3202.90 - andere
32.05 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der
Grundlage von Farblacken.
32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen
solche der Nummer 32.03, 32.04 oder 32.05;
anorganische Erzeugnisse, wie sie als
Luminophore verwendet werden, auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution.
3206.10 - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Titandioxid
3206.20 - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Chromverbindungen
3206.30 - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage
von Cadmiumverbindungen
- andere Färbemittel und andere Zubereitungen:
3206.41 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen
Grundlage
ex 3206.49 - - sonstige:
30 - - - Pigmente auf der Grundlage von
Kobaltverbindungen
40 - - - Pigmente auf der Grundlage von
Bleikarbonat
50 - - - konzentrierte Dispersion und Pigmente in
Nitratcellulose
32.11 Zubereitete Sikkative
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),
einschließlich sogenannter Concretes und
Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer
Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der
Herstellung terpenfreier etherischer Öle;
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle.
- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
3301.11 - - Bergamottöl
3301.12 - - Orangenöl
3301.13 - - Zitronenöl
3301.14 - - Limettöl
3301.19 - - sonstige
- andere etherische Öle als von
Zitrusfrüchten:
3301.21 - - Geraniumöl
3301.22 - - Jasminöl
3301.24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)
3301.29 - - sonstige
3301.30 - Resinoide
3301.90 - andere
33.02 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrerer dieser
Stoffe, wie sie als Rohstoffe in der Industrie
verwendet werden.
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe
(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive
Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel)
und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife
enthaltend, andere als solche der
Nummer 34.01.
- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch
in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
3402.11 - - anionenaktive
3402.12 - - kationenaktive
3402.13 - - ioneninaktive (nichtionogene)
3402.19 - - sonstige
34.03 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich
Schneideölzubereitungen, Zubereitungen zum
Lösen von Bolzen und Schrauben, Rostschutz-
oder Korrosionsschutzzubereitungen und
Trennmittel, alle diese auf der Grundlage von
schmierenden Stoffen) und Zubereitungen, wie
sie zum Ölen und Fetten von Spinnstoffen,
Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen,
die als wesentlichen Bestandteil
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten.
35.03 Gelatine (auch in rechteckigen oder
quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an
der Oberfläche bearbeitet) und
Gelatinderivate; Hausenblase; andere Leime
tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime
der Nummer 35.01.
ex 3503.00
- - - Gelatine
90 - - - andere
35.04 Peptone und deren Derivate; andere
Eiweißstoffe und deren Derivate, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver,
auch chromiert.
35.06 Zubereitete Leime und andere zubereitete
Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; zur Verwendung als Leime oder
Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in
Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime
oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger
enthalten.
37.01 Photographische Platten und Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;
photographische Sofortbild-Planfilme,
sensibilisiert, nicht belichtet, auch in
Kassetten.
- andere:
3701.91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
37.02 Photographische Filme, in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet.
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von 105 mm oder weniger:
3702.31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3702.32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion
3702.39 - - sonstige
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von mehr als 105 mm:
3702.41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und
einer Länge von mehr als 200 m, für
Farbaufnahmen (mehrfärbig)
3702.42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und
einer Länge von mehr als 200 m, nicht für
Farbaufnahmen
3702.43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und
einer Länge von 200 m oder weniger
3702.44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis
einschließlich 610 mm
- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):
3702.51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von 14 m oder weniger
3702.52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von mehr als 14 m
3702.53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
30 m oder weniger, für Diapositive
37.03 Photographische Papiere, Pappen und
Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht
belichtet.
ex 3703.10 - in Rollen, mit einer Breite von mehr als
610 mm:
20 - - - für Farbaufnahmen
90 - - - andere
38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder
halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der
Grundlage von Graphit oder anderem
Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,
Platten und anderen Halberzeugnissen.
3801.30 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und
ähnliche Pasten zum Auskleiden von Öfen
3801.90 - andere
38.02 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische
Stoffe; tierische Schwärze, einschließlich
ausgebrauchte Tierkohle.
38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und
Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige
Öle aus der Destillation oder einer anderen
Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;
Sulfitterpentinöl und anderes rohes
para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil
alpha-Terpineol enthält.
3805.90 - andere
38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren
Derivate; Harzgeist und Harzöle; Schmelzharze.
3806.10 - Kolophonium und Harzsäuren
3806.20 - Salze des Kolophoniums und der Harzsäuren
3806.30 - Harzester
38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,
Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel
und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder
Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als
Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder,
-dochte und -kerzen sowie Fliegenfänger.
3808.30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren
3808.40 - Desinfektionsmittel
3808.90 - andere
38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;
zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk
oder Kunststoffe, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere
zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk
oder Kunststoffe.
3812.10 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger
3812.30 - zubereitete Antioxidationsmittel und andere
zusammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk oder Kunststoffe
38.13 Zubereitungen und Füllungen für
Feuerlöschgeräte; gefüllte Feuerlöschgranaten
und -bomben.
38.14 Zusammengesetzte organische Lösungs- und
Verdünnungsmittel, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; zubereitete Farb- oder
Lackentfernungsmittel.
38.15 Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und
katalytische Zubereitungen, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
- Katalysatoren auf Trägern:
3815.11 - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als
aktivem Stoff
3815.19 - - sonstige
3815.90 - andere
38.16 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und
ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen
Waren der Nummer 38.01.
38.18 Chemische Elemente, für die Verwendung in der
Elektronik dotiert, in Scheiben, Täfelchen
oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen,
für die Verwendung in der Elektronik dotiert.
38.22 Zusammengesetzte Reagenzien für Diagnostik
oder Laboratorien, ausgenommen solche der
Nummer 30.02 oder 30.06.
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie und
verwandter Industrien (einschließlich solcher,
die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
3823.10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne
3823.20 - Naphtensäuren, deren wasserunlösliche Salze
und deren Ester
3823.60 - D-Sorbit (D-Glucose), ausgenommen solches
der Unternummer 2905.44
ex 3823.90 - andere
20 - - anorganische Farblösemittelverbindungen
90 - - sonstige
39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen
halogenierten Olefinen, in Rohformen.
- anderes Polyvinylchlorid:
3904.21 - - nicht weichgemacht
3904.22 - - weichgemacht
3904.30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
3904.40 - andere Vinylchlorid-Copolymere
3904.50 - Vinylidenchloridpolymere
39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.
3906.90 - andere
39.07 Polyacetale, andere Polyether und
Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,
Alkydharze, Polyallylester und andere
Polyester, in Rohformen.
3907.20 - andere Polyether
3907.40 - Polycarbonate
39.08 Polyamide, in Rohformen.
3908.90 - andere
39.09 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in
Rohformen.
39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und
modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete
Eiweißstoffe, chemische Derivate des
Naturkautschuks), anderweitig weder genannt
noch inbegriffen, in Rohformen.
ex 3913.90 - andere:
- - - chemische Derivate des Naturkautschuks:
21 - - - - chlorinierter Kautschuk
29 - - - - sonstige
90 - - - andere
39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von
mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,
auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht
anders bearbeitet, aus Kunststoffen.
3916.90 - aus anderen Kunststoffen
39.21 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, aus Kunststoffen.
40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis
(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren
dieser Nummer mit Waren der Nummer 40.01, in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen.
ex 4002.20 - Butadien-Kautschuk (BR):
10 - - - Latex
- Isobuten-Isopren-(Butyl )Kautschuk (IIR);
Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR
oder BIIR):
4002.39 - - sonstige
- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):
4002.51 - - Latex
4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht
konjugiert (EPDM)
4002.80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren
der Nummer 40.01
- andere:
4002.91 - - Latex
4002.99 - - sonstige
40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.
ex 4011.30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden:
40.13 Luftschläuche aus Kautschuk.
ex 4013.90 - andere:
10 - - - für Luftfahrzeuge
40.15 Bekleidung und Bekleidungszubehör
(einschließlich Handschuhe), für alle Zwecke,
aus vulkanisiertem Weichkautschuk.
40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk
- andere:
ex 4016.99 - - sonstige:
10 - - Kautschukstoppel
90 - - - andere
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder anderen
Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet,
geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch
enthaart oder gespalten.
4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), mit einem
Stückgewicht von 8 kg oder weniger für nur
getrocknete, von 10 kg oder weniger für
trockengesalzene oder von 14 kg oder weniger
für frische, naßgesalzene oder anders
haltbar gemachte Häute oder Felle
- andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), frisch oder
naßgesalzen:
4102.21 - - ganz
4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), anders haltbar
gemacht
4101.40 - Häute und Felle von Pferden und anderen
Einhufern
41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
4104.10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern
(einschließlich Kälbern), mit einer Fläche
von 28 Quadratfuß (2,6 qm) oder weniger pro
Stück
- anderes Leder von Rindern (einschließlich
Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,
gegerbt oder nachgegerbt, nicht weiter
zugerichtet, auch gespalten:
4104.22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern)
anders vorgegerbt
ex 4104.29 - - sonstiges:
90 - - - anderes
41.09 Lackleder (Patentleder) und
Patentlederimitationen; metallisiertes Leder.
41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur
Herstellung von Lederwaren geeignet;
Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl.
ex 4110.00
10 - - - Abfälle von zubereitetem Leder
41.11 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der
Grundlage von nicht zerfasertem oder
zerfasertem Leder hergestellt, in Platten,
Blättern oder Streifen, auch in Rollen.
43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,
Schwänze, Klauen und andere für
Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder
Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh,
der Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.
ex 4301.90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für
Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle
oder Überreste
10 - - - von Nerz, Iltis oder Fuchs
43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,
Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch
zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 43.03.
- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen, nicht zusammengesetzt:
4302.13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-,
Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von
indischen, chinesischen, mongolischen oder
tibetanischen Lämmern
ex 4302.20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile,
Abfälle oder Überreste, nicht
zusammengesetzt:
10 - - - von Hase, Fuchs, Iltis oder Lamm
20 - - - vom Biber
90 - - - andere
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob
zwei- oder vierseitig zugerichtet.
44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle,
Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt,
nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob
zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen
oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen
u. dgl. geeignet, Holzspan, Holzstreifen,
Holzbänder u. dgl.
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen, oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von
mehr als 6 mm.
44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von
Sperrholz (auch verspleißt) und anderes Holz,
in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von
6 mm oder weniger.
44.19 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz.
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, zerkleinert,
in Körner- oder Pulverform.
45.02 Naturkork, entrindet oder grob zwei- oder
vierseitig zugeschnitten oder in Form
rechteckiger (einschließlich quadratischer)
Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen
(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur
Herstellung von Korken oder Stöpseln).
45.03 Waren aus Naturkork.
4503.90 - andere
45.04 Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt)
und Waren aus Preßkork.
47.01 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff).
47.02 Chemiezellstoff.
48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden,
sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und
Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,
ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder
48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.
4802.30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren
4802.40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten
4802.60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnene
Fasern
48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen
noch überzogen, in Rollen oder Bogen.
4805.30 - Sulfit-Packpapier
4805.40 - Filterpapiere und Filterpappen
4805.50 - Filzpapiere und Filzpappen
4805.70 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, aber
weniger als 225 g
4805.80 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr
48.10 Papiere und Pappen, auf einer oder beiden
Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen
Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,
jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch
auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder
bedruckt, in Rollen oder Bogen.
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,
Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnene
Fasern:
4810.21 - - leicht gestrichenes Papier (sog.
LWC-Papier)
48.13 Zigarettenpapiere, auch auf Größen
zugeschnitten oder in Form von Heftchen
oder Hülsen.
4813.10 - in Form von Heftchen oder Hülsen
4813.20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder
weniger
ex 4813.90 - andere:
10 - - - in Rollen mit einer Breite von mehr als
5 cm, aber nicht mehr als 15 cm
48.16 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und
andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere
(ausgenommen solche der Nummer 48.09),
einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und
Offsettplatten aus Papier, auch in Schachteln.
4816.20 - Selbstdurchschreibepapiere
4816.30 - Vervielfältigungsmatrizen
4816.90 - andere
49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche
Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen.
49.02 Zeitungen, Zeitschriften und andere
periodische Druckschriften, auch illustriert,
auch mit Werbung.
49.03 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher,
für Kinder.
49.04 Musikalien (Noten), gedruckt oder
handgeschrieben, auch gebunden, auch
illustriert.
49.07 Briefmarken, Stempeln u. dgl., nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum
Umlauf vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten;
Scheckformulare; Aktien, Schuldverschreibungen
und ähnliche Wertpapiere.
49.09 Postkarten, gedruckt oder illustriert;
gedruckte Karten mit Glückwünschen,
Mitteilungen oder Ankündigungen persönlicher
Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen
oder Verzierungen.
50.05 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.
5101.30 - carbonisiert
51.05 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt
oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in
loser Form).
- gekämmte Wolle:
5105.21 - - gekämmte Wolle in loser Form
5105.29 - - sonstige
51.08 Streichgarne und Kammgarne aus feinen
Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.01 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt.
52.02 Abfälle von Baumwolle (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
5202.10 - Garnabfälle (einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff)
- andere:
5202.91 - - Reißspinnstoff
52.03 Baumwolle, kardiert oder gekämmt.
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten
Fasern:
5206.15 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
(mehr als Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
5206.24 - - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex
(mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch)
5206.25 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
(mehr als Nr. 80 metrisch)
52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
- roh:
5209.19 - - andere Gewebe
- gefärbt:
5209.39 - - andere Gewebe
- aus Garnen verschiedener Farben:
5209.42 - - Denim
- bedruckt
5209.59 - - andere Gewebe
52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
- roh:
5211.19 - - andere Gewebe
- aus Garnen verschiedener Farben:
5211.42 - - Denim
54.03 Garne ,(ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen
Filamenten, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, einschließlich künstliche
Monofile von weniger als 67 dtex.
5403.10 - hochfeste Garne aus Viskose
5403.20 - texturierte Garne
- andere Garne, ungezwirnt:
5403.32 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je
Meter
5403.33 - - aus Zelluloseacetat
5403.39 - - sonstige
- andere Garne, gezwirnt:
5403.41 - - aus Viskose
5403.42 - - aus Zellusoseacetat
5403.49 - - sonstige
54.04 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr
und einem größten Durchmesser von 1 mm oder
weniger; Streifen u. dgl. (zB Kunststroh), aus
synthetischer Spinnmasse, mit einer
augenscheinlichen Breite von 5 mm oder
weniger.
54.05 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und
einem größten Durchmesser von 1 mm oder
weniger; Streifen u. dgl. (zB Kunststroh), aus
künstlicher Spinnmasse, mit einer
augenscheinlichen Breite von 5 mm oder
weniger.
55.02 Spinnkabeln aus künstlichen Filamenten.
55.03 Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch
gekämmt noch in anderer Weise für das
Verspinnen vorgerichtet.
5503.10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden
5503.30 - Acryl oder Modacryl
5503.40 - aus Polypropylen
5503.90 - andere
55.04 Künstliche Stapelfasern, weder kardiert noch
gekämmt noch in anderer Weise für das
Verspinnen vorgerichtet.
55.06 Synthetische Stapelfasern, gekämmt oder in
anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet.
55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder
andere Polyamidstapelfasern enthaltend:
5509.32 - - gezwirnt
- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr
systhetische Stapelfasern enthaltend:
5509.51 - - überwiegend oder ausschließlich mit
künstlichen Stapelfasern gemischt
5509.52 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle
oder feinen Tierhaaren gemischt
5509.53 - - überwiegend oder ausschließlich mit
Baumwolle gemischt
5509.59 - - sonstige
- andere Garne, aus Acryl- oder
Modacrylstapelfasern:
5509.61 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle
oder feinen Tierhaaren gemischt
- andere Garne:
5509.91 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle
oder feinen Tierhaaren gemischt
5509.92 - - überwiegend oder ausschließlich mit
Baumwolle gemischt
5509.99 - - sonstige
55.10 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
55.15 Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern.
- aus Acryl. oder Modacrylstapelfasern:
5515.29 - - sonstige
56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus
Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder
weniger (Scherstaub); Knoten und Noppen, aus
Spinnstoffen.
5601.10 - hygienische Binden und Tampons, Windeln und
Windeleinlagen für Kleinkinder sowie
ähnliche hygienische Waren, aus Watte
56.04 Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen
überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen u.
dgl. der Nummer 54.04 oder 54.05, mit
Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder umhüllt.
5604.10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit
Spinnstoffen überzogen
5604.20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder
anderen Polyamiden oder aus Viskose,
imprägniert oder bestrichen
56.05 Metallgarne (Metallgespinste) und
metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend
aus Garnen aus Spinnstoffen, aus Streifen u.
dgl. der Nummer 54.04 oder 54.05, in
Verbindung mit Metall in Form von Fäden,
Streifen oder Pulver oder mit Metall
überzogen.
56.09 Waren aus Garnen sowie aus Streifen u. dgl.,
der Nummer 54.04 oder 54.05, aus Bindfäden,
Seilen oder Tauen, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen.
57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch
beflockt, auch konfektioniert, einschließlich
Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche
handgewebte Teppiche.
- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:
5702.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:
5702.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere, ohne Flor, konfektioniert:
5702.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
58.10 Stickereien als Meterware, Streifen oder
Motive.
- andere Stickereien:
5810.91 - - aus Baumwolle
59.02 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus
Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder
Viskose.
5902.20 - aus Polyester
5902.90 - andere
59.03 Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet
(ausgenommen solche der Nummer 59.02).
59.06 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der
Nummer 59.02.
- andere:
5906.99 - - sonstige
59.10 Förderbänder mit Treibriemen, aus Spinnstoffen
auch mit Metall oder anderen Stoffen
verstärkt.
59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für
technische Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7
zu diesem Kapitel angeführt sind.
63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,
einschließlich Schnittmuster für
Kleidungsstücke
6307.20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel
64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und
Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,
bei denen weder der Oberteil mit der Laufsohle
noch der Oberteil selbst durch Nähen, Nieten,
Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche
Verfahren zusammengefügt ist.
6401.10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen
aus Kautschuk oder Kunststoffen.
- Sportschuhe:
6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der
Vorderkappe
64.06 Teile von Schuhen (einschließlich
Schuhoberteile, auch mit angebrachten Sohlen,
anderen als Laufsohlen); Schuheinlagen,
Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen
und ähnliche Waren, sowie Teile davon.
65.01 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung,
aus Filz; Hutplatten und Manchons
(zylinderförmig, auch der Höhe nach
aufgeschnitten), aus Filz
65.02 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung
von Streifen aus Stoffen aller Art
hergestellt, ohne Kopfform oder Randstellung,
weder gefüttert noch ausgerüstet.
65.06 Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder
ausgerüstet.
6506.10 - Schutzhelme
68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel in
Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage
aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe oder
anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht
oder anders zusammengefaßt.
68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche
mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,
expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche
expandierte mineralische Erzeugnisse;
Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und
schallisolierenden oder schalldämmenden
mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der
Nummer 68.11 oder 68.12 oder das Kapitels 69.
69.03 Andere feuerfeste keramische Waren (zB
Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse,
Stopfen, Stützen, Probiertiegel, Rohre aller
Art, Formstücke, Stäbe), ausgenommen solche
aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen
kieselsauren Erden.
6903.10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder
Kohlenstoff in anderer Form, sowie
Mischungen dieser Stoffe enthaltend
6903.20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (A1203)
oder eine Mischung oder Verbindung von
Tonerde und Kieselsäure (Si02) enthaltend
69.09 Keramische Waren für Laboratorien sowie für
chemische oder andere technische Zwecke,
keramische Tröge, Wannen und ähnliche
Behälter, wie sie in der Landwirtschaft
verwendet werden; keramische Töpfe, Krüge und
ähnliche Behälter, wie sie für Transport- oder
Verpackungszwecke verwendet werden.
- keramische Waren für Laboratorien sowie für
chemische oder andere technische Zwecke:
6909.11 - - aus Porzellan
6909.19 - - andere
70.02 Glas in Form von Kugeln (andere als
Mikrokugeln der Nummer 78.18), Stangen, Stäben
oder Rohren, nicht bearbeitet.
70.06 Glas der Nummer 70.03, 70.04 oder 70.05,
gebogen, an den Kanten bearbeitet, graviert,
durchlocht, emailliert oder anders bearbeitet,
weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen
Stoffen.
70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem)
oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas).
70.11 Offene Glaskolben und offene Glasrohre,
Glasteile davon, nicht ausgerüstet, für
elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren u.
dgl.
70.12 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für
andere Behälter mit Vakuumisolierung.
70.14 Glaswaren für Signalzwecke und optische
Elemente aus Glas (andere als solche der
Nummer 70.15), nicht optisch bearbeitet.
ex 7014.00
10 - - - aus optischem Glas
70.15 Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser für
nichtkorrigierende oder korrigierende Brillen,
gewölbt, gebogen oder ähnlich bearbeitet,
jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln
und Hohlkugelsegmente, aus Glas, für die
Erzeugung solcher Gläser.
70.17 Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für
hygienische oder pharmazeutische Zwecke, auch
mit Skalen oder Eichzeichen.
70.18 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,
Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche
Kleinwaren, aus Glas, sowie Waren daraus,
ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,
ausgenommen Prothesen; Zier- und
Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem
(gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit
einem Durchmesser von 1 mm oder weniger.
7018.20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser
von 1 mm oder weniger
71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch
montiert.
7102.10 - nicht sortiert
- andere Diamanten:
7102.31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben
oder rauh geschliffen
7102.39 - - sonstige
71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und
Schmucksteine, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder
montiert; nicht assortierte Edelsteine
(ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, zur
Erleichterung der Versendung vorübergehend
aufgereiht.
71.04 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine
oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder
montiert; nicht assortierte synthetische oder
rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine,
zur Erleichterung der Versendung vorübergehend
aufgereiht.
7104.10 - piezoelektrische Quarze
ex 7104.20 - andere, roh, nur gesägt oder grob
bearbeitet:
10 - - - für Industriezwecke
ex 7104.90 - andere:
10 - - - für Industriezwecke
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als
Halbzeug oder in Form von Pulver.
71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in
Form von Pulver.
71.15 Andere Waren aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen.
7201.10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an
Phosphor von 0,5 Gewichtsprozent oder
weniger
ex 7201.30 - legiertes Roheisen:
10 - - mit einem Gehalt an Titanium von nicht
weniger als 0,3 Gewichtsprozent, aber
nicht mehr als 1 Gewichtsprozent, und von
Vanadium von nicht weniger als
0,5 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als
1 Gewichtsprozent
7201.40 - Spiegeleisen
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
ex 7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm:
10 - - - mit Oberflächenmustern
91 - - - andere, mit einer Breite von:
- - - - 2 050 mm oder mehr
ex 7208.35 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm:
90 - - - mit einer Stärke von weniger als 2 mm
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der
Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite
von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke
von nicht weniger als 4 mm, ohne
Oberflächenmuster
ex 7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm:
10 - - - mit Oberflächenmustern
ex 7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm:
10 - - - mit Oberflächenmustern
ex 7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm:
10 - - - andere, mit einer Stärke von 2 mm oder
mehr:
ex 7208.90 - andere:
10 - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
ex 7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
nicht mehr als 3 mm:
10 - - - „elektrisch''
ex 7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
10 - - - „elektrisch''
7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
ex 7209.43 - - mit einer Strecke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm:
10 - - - „elektrisch''
ex 7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
10 - - - „elektrisch''
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
10 - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm
oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa:
10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
ex 7210.39 - - sonstige:
10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders
als quadratisch oder rechteckig
zugeschnitten
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
rostfreiem Stahl.
ex 7218.90 - andere:
- - sonstige:
50 - - - gewalzt oder stranggegossen
72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.
- nur warmgewalzt, in Rollen:
7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
ex 7291.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
10 - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel
enthaltend
72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:
10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7222.40 - Profile:
- nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt
11 - - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel
enthaltend
19 - - - weniger als 2,5 Gewichtsprozent Nickel
enthaltend
- - sonstige
30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
anderem legierten Stahl.
7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7224.90 - andere:
- - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt
- - - warmgewalzt oder stranggegossen
- - - - mit einer Breite von weniger als der
zweifachen Stärke:
01 - - - - aus Schnellarbeitsstahl
09 - - - - andere
15 - - - - sonstige
- - sonstige:
30 - - - warmgewalzt oder stranggegossen
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr.
ex 7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:
10 - - warmgewalzt
7225.50 - andere, nur kaltgewalzt
ex 7225.90 - andere:
10 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten
72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm.
ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:
10 - - nur warmgewalzt
- - sonstige:
20 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur kaltgewalzt:
31 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
51 - - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
- - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert:
71 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert
- andere:
ex 7226.91 - - nur warmgewalzt:
10 - - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt
10 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere:
ex 7226.99 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger:
- - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert:
31 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert
72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten
Stahl.
7227.10 - aus Schnellarbeitsstahl
7227.20 - aus Silicium-Manganstahl
ex 7227.90 - andere:
10 - - 0,0008 oder mehr Gewichtsprozent Bor
enthaltend, wobei andere Elemente weniger
als den in Anmerkung 1 f) zu diesem
Kapitel angeführten Mindestgehalt betragen
30 - - weniger als 0,35 Gewichtsprozent
Kohlenstoff, 0,5 Gewichtsprozent oder
mehr, aber nicht mehr als
1,2 Gewichtsprozent Mangan und
0,6 Gewichtsprozent oder mehr, aber nicht
mehr als 2,3 Gewichtsprozent Silicium
enthaltend
72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl.
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material
für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie andere, nur für das
Verbinden oder Befestigen von Schienen
geeignetes Material.
ex 7302.10 - Schienen:
- - sonstige:
- - - neue:
31 - - - - mit einem Metergewicht von 20 kg oder
mehr
39 - - - - mit einem Metergewicht von weniger als
20 kg
90 - - - gebrauchte
7302.20 - Bahnschwellen
ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten
10 - - gewalzt
ex 7302.90 - andere:
10 - - Leitschienen
74.01 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer).
74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.
- aus Kupferlegierungen:
ex 7407.22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen
(Kupfernickel) oder
Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen
(Neusilber):
10 - - - Stangen und Stäbe
75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.
- Draht:
7505.22 - - aus Nickellegierungen
75.06 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus
Nickel.
78.05 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Blei
79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink.
80.03 Stänagen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn.
80.04 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit
einer Stärke von mehr als 0,2 mm.
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.
80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zinn.
80.07 Andere Waren aus Zinn.
81.01 Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,
einschließlich Abfälle und Schrott.
- andere:
8101.93 - - Draht
81.02 Molybdän und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
- andere:
8102.92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die
nur durch Sintern hergestellt worden sind,
Profile, Platten, Bleche, Bänder und
Folien
8102.93 - - Draht
8102.99 - - sonstige
81.03 Tantal und Waren daraus, einschließlich
Abfälle und Schrott.
8103.90 - andere
82.13 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und
ähnliche Scheren) und Scherenblätter.
84.06 Dampfturbinen.
84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung.
- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen
8407.21 - - Außenbordmotoren
84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren).
8408.20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von
Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden
84.09 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Motoren der Nummer 84.07 oder 84.08 geeignet.
- andere:
ex 8409.91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung geeignet:
10 - - - für Außenbordmotoren
ex 8409.99 - - sonstige:
10 - - - für Außenbordmotoren
84.19 Apparate, Vorrichtungen und
Laboreinrichtungen, auch mit elektrischer
Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch auf
einer Temperaturänderung beruhende Vorhänge,
wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren,
Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren,
Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren
oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsgeräte;
nicht elektrische Wasserdurchlauferhitzer und
Warmwasserspeicher.
8419.60 - Apparate und Vorrichtungen zum verflüssigen
von Luft oder anderen Gasen
ex 8419.90 - Teile:
10 - - - für medizinische, chirurgische,
Laboratoriums- und andere
Sterilisiergeräte
84.30 Andere Maschinen und Geräte für die
Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,
Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum
Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.
8430.10 - Rammen und Pfahlzieher
- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen
sowie Tunnelbohrmaschinen und andere
Streckenvortriebsmaschinen:
8430.31 - - selbstfahrend
8430.39 - - sonstige
- andere Bohr- oder Tiefbohrmaschinen:
8430.41 - - selbstfahrend
8430.49 - - sonstige
8430.50 - andere Maschinen und Geräte, selbstfahrend
- andere Maschinen und Geräte, nicht
selbstfahrend:
8430.61 - - Stopf- und Bodenverdichtungsmaschinen
8430.69 - - sonstige
84.31 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25 bis
84.30 geeignet.
8431.10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25
8431.20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.27
- für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.28:
8431.39 - - sonstige
84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder
Dreschen von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und
Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere
Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen und
Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
Maschinen und Apparate der Nummer 84.37.
- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum
Ernten oder Dreschen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen:
8433.51 - - Mähdrescher
8433.53 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln
oder Knollen
8433.59 - - sonstige
84.38 Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
für die industrielle oder gewerbliche
Aufbereitung oder Herstellung von
Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder Getränken,
ausgenommen Maschinen und Apparate für die
Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von
tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten.
ex 8438.80 - andere Maschinen und Apparate:
20 - - zum Schälen von Kaffeebohnen oder Trennen
von Kaffeebohnenkernen
30 - - für die Ölgewinnung aus Orangen
84.39 Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Halbstoffen aus zellulosehaltigem
Fasermaterial, oder zur Herstellung oder
Fertigstellung von Papier oder Pappe.
84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nrn. 84.56 bis 84.65),
zum Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum
Zurichten oder Herstellen von Klischees,
Druckplatten, Formzylindern oder anderen
Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,
Druckplatten, Formzylinder und andere
Druckformen, Lithographiesteine, Platten und
Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet
(zB geschliffen, gekörnt oder poliert).
8442.40 - Teile der vorstehend genannten Maschinen,
Apparate und Geräte
8442.50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,
Formzylinder und andere Druckformen;
Lithographiesteine, Platten und Zylinder,
für graphische Zwecke vorgerichtet (zB
geschliffen, gekörnt oder poliert)
84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate
für Druckmaschinen.
84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von
Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren
oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur
Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen
zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von
Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung
von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf
Maschinen der Nummer 84.46 oder 84.47.
- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten
von Spinnstoffen:
8445.12 - - Kämmaschinen
8445.13 - - Vorspinnmaschinen
8445.19 - - sonstige
8445.20 - Spinnmaschinen
8445.30 - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen
8445.40 - Maschinen zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln
8445.90 - andere
84.46 Webmaschinen (Webstühle).
- für Gewebe mit einer Breite von mehr als
30 cm, mit Schußeintragung durch
Webschützen:
8446.21 - - motorbetriebene
8446.29 - - sonstige
8446.30 - für Gewebe mit einer Breite von mehr als
30 cm, mit schützenloser Schußeintragung
84.47 Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder
Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,
Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,
Flechtwaren oder Netzwaren sowie
Tuftingmaschinen.
84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der
Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 (zB
Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und
Schußfadenwächter und Webschützenwechsler);
Teile und Zubehör, ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen und Apparate
dieser Nummer oder für Maschinen der
Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 geeignet
(zB Spindeln und Spindelflügel,
Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe,
Spinndüsen, Webschützen, Schäfte und Litzen,
Nadeln und Platinen).
84.49 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder
Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen
(als Meterware oder geformt), einschließlich
Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Filzhüten; Formen für die Hutmacherei.
84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen
der Nr. 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen,
Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich
Fixierpressen), Bleichen, Färben,
Apprettieren, Ausrüsten, Überziehen oder
Imprägnieren von Garnen, textilen
Flächenerzeugnissen oder konfektionierten
Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum
Beschichten von Geweben oder anderen
Unterlagen für die Herstellung von
Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und
Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,
Schneiden oder Auszacken von textilen
Flächenerzeugnissen.
8451.30 - Bügelmaschinen und Bügelpressen
(einschließlich Fixierpressen)
8451.40 - Wasch-, Bleich- oder Färbemaschinen und
-apparate
8451.50 - Maschinen und Apparate zum Aufwickeln,
Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken
von textilen Flächenerzeugnissen
8451.90 - Teile
84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen
der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und Deckel,
für Nähmaschinen besonders vorgerichtet;
Nähmaschinennadeln.
- andere Nähmaschinen:
8452.21 - - Automaten
8452.29 - - sonstige
8452.40 - Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen
und Teile davon
8452.90 - andere Teile für Nähmaschinen
84.53 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,
Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von Häuten,
Fellen oder Leder oder zur Herstellung oder
Reparatur von Schuhen oder anderen Waren aus
Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen
Nähmaschinen.
84.54 Konverter, Gießpfannen, Gußformen (zum Gießen
von Ingots, Masseln u. dgl.) und
Gießmaschinen, wie sie in Stahlwerken, anderen
metallurgischen Betrieben oder
Metallgießereien verwendet werden.
8454.10 - Konverter
8454.30 - Gießmaschinen
8454.90 - Teile
84.55 Metallwalzgeräte und Walzen hiefür.
8455.30 - Walzen für Walzwerke
84.62 Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum
Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder
Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen
(einschließlich Pressen) zur Bearbeitung von
Metallen durch Biegen, Abkanten, Richten,
Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken; Pressen
zur Bearbeitung von Metallen oder
Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt.
- andere:
ex 8462.91 - - hydraulische Pressen:
90 - - - andere
84.66 Teile und Zubehör, ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen der Nummer 84.56
bis 84.65 geeignet, einschließlich Werkstück-
oder Werkzeughalter, selbstöffnende
Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;
Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art.
- andere:
8466.94 - - für Maschinen der Nummer 84.62 oder 84.63
84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder
eingebautem nichtelektrischem Motor.
- andere Handwerkzeuge:
8467.81 - - - Kettensägen
8467.89 - - sonstige
- Teile:
8467.91 - - von Kettensägen
84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,
ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen
und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.
ex 8468.90 - Teil:
90 - - - andere
84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB
Hektographen, Matrizenvervielfältiger,
Adressiermaschinen, automatische
Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,
Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,
Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder
Heftapparate).
ex 8472.90 - andere
10 - - - Scheckerkennungsmaschinen
84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der
Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.
8473.10 - Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.69
- Teile und Zubehör für Maschinen der
Nummer 84.70:
8473.21 - - für elektronische Rechenmaschinen der
Unternummer 8470.10, 8470.21 oder 8470.29
ex 8473.29 - - sonstige:
10 - - - für andere Rechenmaschinen
20 - - - für Buchhaltungsmaschinen
90 - - - andere
8473.30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate
der Nummer 84.71
ex 8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate
der Nummer 84.72:
10 - - - für Scheckerkennungsmaschinen
84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem
Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten
elektrischen Lampen oder Röhren,
Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;
Maschinen und Apparate für die Herstellung
oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.
84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von
Kautschuk oder Kunststoffen oder für die
Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in
diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
8477.30 - Blasformmaschinen
8477.40 - Vakuumformmaschinen und andere
Warmformmaschinen
- andere Maschinen und Apparate zum Formen:
8477.51 - - zum Formen oder Runderneuern von
Luftreifen oder zum Formen von
Luftschläuchen
8477.59 - - sonstige
8477.80 - andere Maschinen und Apparate
8477.90 - Teile
84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
8479.20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die
Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von
tierischen oder pflanzlichen Fetten oder
Ölen
8479.40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die
Herstellung von Seilen, Tauen oder Kabeln
- andere Maschinen, Apparate und Geräte:
8479.81 - - für die Behandlung von Metallen,
einschließlich Spulenwickelmaschinen für
elektrotechnische Zwecke
8479.82 - - Maschinen, Apparate und Geräte zum
Mischen, Kneten, Brechen, Mahlen, Sieben,
Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder
Rühren
84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und
Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse (auch
mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager und
Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,
Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch
in Form von Wechselgetrieben oder anderen
regelbaren Getrieben, einschließlich
Drehmomentwandler, Kugelrollspindeln;
Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge;
Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).
8483.30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;
Gleitlager und Lagerschalen:
8483.40 - Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben
oder anderen regelbaren Getrieben,
einschließlich Drehmomentwandler;
Kugelrollspindeln:
8483.50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenblöcke für
Flaschenzüge:
84.84 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder
Zusammenstellungen von Dichtungen
verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in
Beuteln, Säckchen oder ähnlichen
Umschließungen
84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder
mechanischen Geräten, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen Teile mit elektrischen
Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,
Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen
elektrotechnischer Waren.
8485.10 - Schiffsschrauben und deren Flügel
85.03 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen der Nummer 85.01 oder 85.02
geeignet.
85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische
ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie
Drosselspulen und andere
Selbstinduktionsspulen.
8504.90 - Teile
85.05 Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren,
die bestimmt sind, durch Magnetisierung zu
Permanentmagneten zu werden;
elektromagnetische oder permanentmagnetische
Spannplatten, Spannfutter und ähnliche
Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische
Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische
Hebeköpfe.
- Permanentmagnete und Waren, die bestimmt
sind, durch Magnetisierung zu
Permanentmagneten zu werden:
8505.19 - - sonstige
ex 8505.90 - andere, einschließlich Teile:
90 - - andere
85.06 Elektrische Primärelemente und
Primärbatterien.
- mit einem Rauminhalt (nach den äußeren
Abmessungen) von 300 ccm oder weniger:
8506.12 - - Quecksilberoxid-Elemente und -Batterien
8506.13 - - Silberoxid-Elemente und -Batterien
8506.19 - - sonstige
8506.20 - mit einem Rauminhalt (nach den äußeren
Abmessungen) von mehr als 300 ccm
8506.90 - Teile
85.07 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich
Separatoren dafür, auch in quadratischer oder
rechteckiger Form.
8507.90 - Teile
85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit
eingebautem Elektromotor.
8508.90 - Teile
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.10 - Staubsauger
85.10 Rasierapparate und Haarschneide- und
Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.
8510.10 - Rasierapparate
ex 8510.90 - Teile:
- - - andere:
91 - - - - für Rasierapparate
85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie
sie für Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung
oder Kompressionszündung verwendet werden (zB
Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen,
Zündkerzen, Glühkerzen und Anlasser);
Lichtmaschinen (zB Dynamos und
Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder
Rückstromschalter, wie sie zusammen mit
solchen Motoren verwendet werden.
8511.90 - Teile
85.12 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte
(ausgenommen Waren der Nr. 85.39),
Scheibenwischer und Vorrichtungen gegen das
Vereisen oder Beschlagen von Fensterscheiben,
wie sie für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge
verwendet werden.
8512.90 - Teile
85.13 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit
eigener Energiequelle (zB mit Primärelementen,
Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen
Beleuchtungsgerät der Nummer 85.12.
85.14 Elektrische Industrie-, Gewerbe- oder
Laboratoriumsöfen (einschließlich Öfen zur
thermischen Behandlung von Stoffen durch
Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);
andere Industrie-, Gewerbe- oder
Laboratoriumsapparate zur thermischen
Behandlung von Stoffen durch Induktion oder
durch kapazitativen Widerstand.
8514.90 - Teile
85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen (auch zum Schneiden geeignet),
elektrisch (einschließlich solcher mit
elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder
mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder
Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit
Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder mit
Plasmastrahl, arbeitend; elektrische Maschinen
und Apparate zum Heißversprühen von Metallen
oder Metallcarbiden.
- Maschinen und Apparate zum Löten:
8515.11 - - Lötkolben und Lötpistolen
- Maschinen und Apparate zum
Widerstandsschweißen von Metallen:
8515.29 - - sonstige
85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,
Warmwasserspeicher und Tauchsieder;
elektrische Apparate für die Raumheizung, die
Bodenheizung oder für ähnliche
Verwendungszwecke; elektrothermische Apparate
für die Haarpflege (zB Haartrockner,
Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)
oder zum Händetrocknen; elektrische
Bügeleisen; andere elektrothermische Apparate,
wie sie im Haushalt verwendet werden;
elektrische Heizwiderstände, ausgenommen
solche der Nummer 85.45.
8516.40 - elektrische Bügeleisen
8516.50 - Mikrowellenherde
85.20 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte,
auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung.
8520.20 - Telefonanrufbeantworter
85.22 Teile und Zubehör für Geräte der Nummern 85.19
bis 85.21.
85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen, auch
mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Fernsehkameras.
8525.30 - Fernsehkameras
85.30 Elektrische Signalgeräte (andere als für die
Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-,
Kontroll- oder Steuergeräte, für Schienen- und
ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,
Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder
Flugplätze (ausgenommen solche der
Nummer 86.08)
8530.90 - Teile
85.31 Akustische oder visuelle elektrische
Signalgeräte (zB Läutwerke, Sirenen,
Meldetafeln, Diebstahlalarmgeräte,
Feuermelder), ausgenommen solche der
Nummer 85.12 oder 85.30.
8531.90 - Teile
85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder
andere einstellbare Kondensatoren.
8532.30 - Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren
85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode
oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit
Dampf- oder Gasfüllung,
Quecksilberdampfgleichrichterlampen und
-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,
Fernsehbildaufnahmeröhren).
- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,
einschließlich Kathodenstrahlröhren für
Videomonitoren:
8540.11 - - für mehrfarbiges Bild
8540.12 - - für schwarz-weißes oder anderes
einfarbiges Bild
8540.20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und
Bildverstärkerröhren; andere
Photokathodenröhren
8540.30 - andere Kathodenstrahlröhren
- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,
Klystrone, Wanderfeldröhren und
Carcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte
Röhren:
8540.41 - - Magnetrone
8540.42 - - Klystrone
8540.49 - - sonstige
- andere Röhren:
8540.81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren
- Teile:
8540.91 - - von Kathodenstrahlröhren
8540.99 - - sonstige
85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiterelemente; lichtempfindliche
Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen
zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);
Leuchtdioden; gefaßte (montierte)
piezoelektrische Kristalle.
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen.
- monolithische integrierte Schaltungen:
8542.11 - - digitale
8542.19 - - sonstige
8542.80 - andere
8542.90 - Teile
85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener
Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
8543.10 - Teilchenbeschleuniger
8543.30 - Maschinen und Apparate für die
Galvanotechnik, Elektrolyse oder
Elektrophorese
8543.90 - Teile
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,
Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit
oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung
mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden.
- Kohleelektroden:
8545.11 - - wie sie für Öfen verwendet werden
8545.19 - - sonstige
8545.90 - andere
86.01 Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie
aus dem Stromnetz oder aus elektrischen
Akkumulatoren beziehen.
86.02 Andere Lokomotiven, Lokomotivtender.
86.03 Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen,
ausgenommen solche der Nummer 86.04.
86.04 Eisenbahn- und
Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (zB
Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,
Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen,
Gleisinspektionswagen, Draisinen).
86.06 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die
Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb.
8606.20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen,
andere als solche der Unternummer 8606.10
86.09 ex 8609.00 Warenbehälter (Container), einschließlich
solcher für den Transport von Flüssigkeiten,
speziell für eine oder mehrere
Beförderungsarten gebaut und ausgestattet.
30 - - - für den Transport von radioaktiven
Stoffen
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
oder Waren gebaut sind (zB Abschleppwagen,
Kranwagen, Feuerlöschwagen, Betonmischwagen,
Straßenkehrwagen, Sprenger- und
Berieselungswagen, Werkstattwagen und
Röntgenwagen).
8705.20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran
8705.30 - Feuerlöschwagen
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für
Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.
8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03
8707.90 - andere
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
87.11 Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und
Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;
Beiwagen.
8711.30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem
Hubraum von mehr als 250 ccm, aber nicht
mehr als 500 ccm
8711.40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem
Hubraum von mehr als 500 ccm, aber nicht
mehr als 800 ccm
8711.50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem
Hubraum von mehr als 800 ccm
8711.90 - andere
87.14 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen der
Nummern 87.11 bis 87.13.
- von Motorrädern (einschließlich
Motorfahrrädern):
8714.11 - - Sättel
8714.19 - - sonstige
- andere:
8714.93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit
Rücktrittbremse, Freilaufkettenräder
8714.94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit
Rücktrittbremse, sowie Teilen davon
8714.95 - - Sättel
8714.96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile
davon
8714.99 - - sonstige
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen
nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9001.10 - optische Fasern, optische Faserbündel und
-kabel
9001.30 - Kontaktlinsen
9001.90 - andere
90.03 Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder
ähnliche Waren; Teile davon.
90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur
Korrektur und zum Schutz der Augen oder für
andere Zwecke.
9004.10 - Sonnenbrillen
90.06 Photographische (andere als
kinematographische) Aufnahmeapparate;
photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als
Entladungslampen der Nummer 85.39.
9006.30 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser- oder
Luftbildphotographie oder für die
medizinische oder chirurgische Untersuchung
innerer Organe oder für gerichtsmedizinische
oder kriminaltechnische Laboratorien
besonders gebaut
9006.40 - Sofortbildkameras
90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere
als kinematographische) Vergrößerungs- und
Verkleinerungsapparate.
9008.10 - Projektoren für Diapositive
9008.30 - andere Stehbildprojektoren
9008.40 - photographische (andere als
kinematographische) Vergrößerungs- und
Verkleinerungsapparate
9008.90 - Teile und Zubehör
90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische
oder kinematographische Laboratorien
(einschließlich Apparate für die Projektion
von Schaltbildern auf sensibilisierte
Halbleitermaterialien), in anderen Nummern
dieses Kapitels nicht genannt oder
inbegriffen; Negativbetrachter;
Projektionsschirme und Projektionswände.
9010.90 - Teile und Zubehör
90.11 Optische Mikroskope, einschließlich solche für
die Mikrophotographie, Mikrokinematographie
oder Mikroprojektion
90.12 Andere als optische Mikroskope,
Diffraktographen.
90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;
andere Navigationsinstrumente und -apparate.
9014.20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder
Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse)
9014.90 - Teile und Zubehör
90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die
Geodäsie, Topographie, Feld- und
Höhenvermessung, Photogrammetrie,
Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie,
Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen
Kompasse; Entfernungsmesser.
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Apparate
zur Prüfung des Sehvermögens.
- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,
Kanülen u. dgl.
9018.32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische
Nähnadeln
90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,
einschließlich Krücken,
medizinisch-chirurgische Gürtel und Bänder;
Schienen und andere Vorrichtungen zur
Behandlung von Knochenbrüchen; künstliche
Körperteile; Schwerhörigengeräte und andere
Apparate und Vorrichtungen, die zur Behebung
von Funktionsschäden oder Gebrechen in der
Hand oder am Körper getragen oder in diesen
eingepflanzt werden.
- künstliche Gelenke und andere Apparate und
Vorrichtungen für die Orthopädie oder
Behandlung von Knochenbrüchen:
9021.19 - - sonstige
- künstliche Zähne und Zahnprothesen:
9021.21 - - künstliche Zähne
9021.29 - - sonstige
9021.30 - andere künstliche Körperteile
9021.40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und
Zubehör
9021.50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und
Zubehör
9021.90 - andere
90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,
Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Zwecke,
einschließlich der Apparate für die
Strahlenphotographie oder die
Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere
Vorrichtungen zur Erzeugung von
Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren,
Steuerpulte und Bedienungstische, Bildschirme,
Tische, Sessel u. dgl., für die Untersuchung
und Behandlung.
90.23 Instrumente, Apparate und Modelle für
Vorführungszwecke (zB in Schulen oder
Ausstellungen), für andere Zwecke nicht
verwendbar.
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer
und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen
oder Prüfen der Viskosität, Porosität,
Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;
Instrumente und Apparate für kalorimetrische,
akustische oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.
9027.40 - Belichtungsmesser
9027.80 - andere Instrumente und Apparate
9027.90 - Mikrotome; Teile und Zubehör
90.30 Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und
andere Instrumente, Apparate und Geräte zum
Messen oder Kontrollieren elektrischer Größen,
ausgenommen Zähler der Nummer 90.28;
Instrumente und Apparate zum Messen oder zum
Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-,
kosmischen oder anderen ionisierenden
Strahlen.
- andere Instrumente und Apparate zum Messen
oder Kontrollieren der Spannung, der
Stromstärke, des Widerstandes oder der
Leistung, ohne Registriervorrichtung:
9030.39 - - sonstige
9030.40 - andere Instrumente und Apparates besonders
für die Fernmeldetechnik gebaut (zB
Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser,
Verzerrungsmesser und
Geräuschspannungsmesser)
- andere Instrumente und Apparate:
9030.81 - mit Registriervorrichtung:
9030.89 - - sonstige
9030.90 - Teile und Zubehör
90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen
zum Messen oder Kontrollieren, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Profilprojektoren.
9031.10 - Maschinen zum Auswuchten mechanischer Teile
9031.30 - Profilprojektoren
9031.40 - andere optische Instrumente, Apparate und
Geräte
9031.80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und
Maschinen
9031.90 - Teile und Zubehör
92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und
Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für
mechanische Instrumente) von
Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln und
Stimmpfeifen aller Art.
93.05 Teile und Zubehör von Waren der Nummern 93.01
bis 93.04.
9305.10 - von Revolvern oder Pistolen
- von Kugel- oder Schrotgewehren der
Nummer 93.03:
9305.29 - - sonstige
ex 9305.90 - andere:
10 - - - aus vulkanisiertem ungehärteten
Kautschuk
94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der
Nummer 94.02), einschließlich solcher, die in
Liegemöbel umgewandelt werden können, und
Teile davon.
9401.10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet
werden
95.07 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte;
kleine Fangnetze (Handnetze) aller Art;
Lockgeräte (andere als solche der Nr. 92.08
oder 97.05) und ähnliche Jagdgeräte.
96.12 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche
Farbbänder, mit Tinte oder anderen Stoffen für
Abdrücke präpariert, auch auf Spulen oder in
Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt,
auch in Schachteln.
96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)
und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie
Teile davon.
---------------------------------------------------------------------
*1) In bezug auf Positionen außerhalb des HS-Codes ist die Tabelle nach dem bulgarischen Zolltarif strukturiert.
Anl. 4b
01.09.1993
TABELLE B ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- HS-Code
nummer Bulg. Warenbezeichnung
Tarifnr. *1)
---------------------------------------------------------------------
25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der
Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und
Sillimanit, auch kalziniert; Mullit; Schamotte
oder Dinaserden.
2508.20 - Bleicherden und Walkerde
25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,
natürlicher Granat und andere natürliche
Schleifmittel, auch thermisch behandelt.
- Bimsstein
2513.11 - - Roh oder in unregelmäßigen Stücken,
einschließlich gebrochener Bimsstein
(Bimskies)
2513.19 - - sonstiger
27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und
andere Mineralteere, auch entwässert oder
teilweise destilliert, einschließlich
rekonstituierte Teere.
27.10 ex 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden.
20 - - - Petrolether, einschließlich Testbenzin
30 - - - Kerosin und Leuchtpetroleum
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe.
- verflüssigt:
2711.14 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien
27.12 Vaseline; Paraffin, mikrokristallines
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs,
Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche
Erzeugnisse, durch Sythese oder durch andere
Verfahren gewonnen, auch gefärbt.
ex 2712.10 - Vaseline:
90 - - - andere
2712.20 - Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als
0,75 Gewichtsprozent
2713 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände
von Erdölen oder Ölen aus bituminösen
Mineralien.
- Petrolkoks:
2713.11 - - nicht kalziniert
28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.
2801.20 - Jod
2801.30 - Fluor; Brom
28.04 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle.
2804.10 - Wasserstoff
- Edelgase:
2804.21 - - Argon
2804.40 - Sauerstoff
2804.70 - Phosphor
28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;
Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch
untereinander gemischt oder miteinander
legiert; Quecksilber.
2805.40 - Quecksilber
2806 Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,
Salzsäure); Chloroschwefelsäure.
2806.20 - Chloroschwefelsäure
28.07 Schwefelsäure; Oleum.
28.08 ex 2808.00 Salpetersäure; Nitriersäuren.
- - - Salpetersäure:
11 - - - - nicht raffiniert
12 - - - - raffiniert
28.09 Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid);
Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren.
ex 2809.20 - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:
90 - - - andere
28.10 2810.00 Boroxide; Borsäuren.
28.11 Andere anorganische Säuren und andere
anorganische Sauerstoffverbindungen der
Nichtmetalle.
- andere anorganische Säuren:
2811.11 - - Fluorwasserstoff (Flußsäure)
2811.19 - - sonstige
- andere anorganische Sauerstoffverbindungen
der Nichtmetalle:
ex 2811.29 - - sonstige:
10 - - - aus Flour, Chlor, Brom und Iod
20 - - - aus Schwefel
30 - - - aus Selen und Tellur
90 - - - andere
28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid
(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxide.
- Natriumhydroxid (Ätznatron):
2815.11 - - fest
2815.30 - Natrium- oder Kaliumperoxid
28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution;
Alumioniumoxid; Aluminiumhydroxid.
28.19 Chromoxide und Chromhydroxide.
28.21 Eisenoxide und Eisenhydroxide; Farberden mit
einem Gehalt an gebundenem Eisen von
70 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als
Fe203.
28.22 Cobaltoxide und Cobalthydroxide;
handelsübliche Cobaltoxide.
28.25 Hydrazin und Hydroxylamin und deren
anorgische Salze; andere anorgische Basen;
andere Oxide, Hydroxide und Peroxide der
Metalle.
28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;
Bromide und Bromidoxide; Jodide und
Jodidoxide.
2827.10 - Ammoniumchlorid
- andere Chloride:
28.27.31 - - des Magnesiums
2827.32 - - des Aluminiums
2827.36 - - des Zinks
28.27.37 - - des Zinns
2827.38 - - des Bariums
- Chloridoxide und Chloridhydroxide:
2827.41 - - des Kupfers
ex 2827.49 - - sonstige:
- - - Bismut:
11 - - - - Chloridoxide
12 - - - - Chloridhydoxide
28.30 Sulfide; Polysulfide.
2830.20 - Zinksulfid
2830.30 - Cadmiumsulfid
2830.90 - andere
28.31 Dithionite und Sulphoxylate.
28.32 Sulfite; Thiosulfate.
2832.20 - andere Sulfite
2832.30 - Thiosulfate
28.23 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)
- andere Sulfate:
2833.21 - - des Magesiums
2833.24 - - des Nickels
2833.25 - - des Kupfers
2833.26 - - des Zinks
2833.27 - - des Bariums
2833.29 - - sonstige
2833.30 - Alaune
28.34 Nitrite; Nitrate.
- Nitrate:
2834.21 - - des Kaliums
2834.22 - - des Bismuts
28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate
(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.
2835.10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate
(Phosphite)
- Polyphosphate:
2835.31 - - Natriumtriphosphat
(Natriumtripolyphosphat)
2835.39 - - sonstige
28.36 Carbonate; Peroxokarbonate (Percarbonate);
handelsübliches Ammoniumcarbonat,
Ammoniumcarbamat enthaltend.
2836.10 - handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere
Ammoniumcarbonate
2836.60 - Bariumcarbonat
2836.70 - Bleicarbonat
- andere:
2836.91 - - Lithiumcarbonate
2836.92 - - Strontiumcarbonat
2836.93 - - Bismutcarbonat
2836.99 - - sonstige
28.39 Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilikate.
2839.20 - des Kaliums
2839.90 - andere
28.41 Salze der Säuren der Metalloxide oder
Metallperoxide.
2841.10 - Aluminate
2841.20 - Chromate des Zinks oder des Bleis
2841.40 - Kaliumdichromat
2841.50 - andere Chromate und Dichromate;
Peroxochromate
ex 2841.60 - Manganite, Manganate und Permanganate:
90 - - - andere
2841.70 - Molybdate
2841.80 - Wolframate (Tungstate)
2841.90 - andere
28.42 Andere Salze der anorganischen Säuren oder der
Peroxosäuren, ausgenommen Azide.
2842.10 - Doppel- oder Komplexsilicate
28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder
organische Verbindungen der Edelmetalle, auch
von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution; Amalgame der Edelmetalle.
28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive
Isotope (einschließlich spaltbare oder
brütbare chemische Elemente und Isotope), und
deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände,
die diese Erzeugnisse enthalten.
ex 2844.40 - radioaktive Elemente und Isotope und
Verbindungen, ausgenommen solche der
Unternummern 2844.10, 2844.20 und 2844.30;
Legierungen, Dispersionen (einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse und
Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder
Verbindungen enthalten; radioaktive
Rückstände:
10 - - - Luminophore, aktiviert durch radioaktive
Verbindungen mit einer spezifischen
Radioaktivität von nicht mehr als
0,002 Mikrocurie pro Gramm
28.48 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution, ausgenommen
Ferrophosphor.
28.50 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride,
auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution, ausgenommen Verbindungen, die
auch Carbide der Nummer 28.49 sind.
28.51 ex 2851.00 Andere anorganische Verbindungen
(einschließlich destilliertes Wasser,
Leitfähigkeitswasser und Wasser ähnlicher
Reinheit); flüssige Luft (einschließlich
solcher, der die Edelgase entzogen wurden);
Preßluft, Amalgame, ausgenommen Amalgame der
Edelmetalle.
10 - - - Quecksilberaminchlorid
20 - - Amalgame, ausgenommen Amalgame der
Edelmetalle
30 - - - Cyanamid
29.01 Acyclische Kohlenwasserstoffe.
29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe.
2902.20 - Benzol
2902.30 - Toluol
2902.60 - Ethylbenzol
2902.70 - Cumol
2902.90 - andere
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.11 - - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan
(Ethylchlorid)
2903.16 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid) und
Dichlorbutane
2903.19 - - sonstige
2903.30 - Flour-, Brom- oder Iodderivate der
acyclischen Kohlenwasserstoffe
2903.40 - Halogenderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr
verschiedene Halogene enthalten
- Halogenderivate der cyclanischen,
cyclenischen oder cycloterpenischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.51 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan
2903.59 - - sonstige
- Halogenderivate der aromatischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.61 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und
p-Dichlorbenzol
2903.62 - - Hexachlorbenzol und DDT
(1,1,1,-Trichlor-2, 2-bis
(p-chlorphenyl)ethan)
2903.69 - - sonstige
29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.
2904.20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur
Nitrosogruppen enthalten
2904.90 - andere
29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- einwertige ungesättigte Alkohole:
2905.29 - - sonstige
- Diole:
2905.32 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)
2905.39 - - sonstige
- andere mehrwertige Alkohole:
2905.41 - - 2-Ethyl-2-hydroxymethylpropan-1,3-doil
(Trimethylolpropan)
2905.42 - - Pentaerythrit
2905.43 - - Mannit
2905.44 - - D-Glucit (Sorbit)
2905.49 - - sonstige
2905.50 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole
29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- cyclanische, cyclenische und
cycloterpenische:
2906.12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und
Dimethylcyclohexanole
2906.13 - - Sterine und Inosite
2906.14 - - Terpineole
2906.19 - - sonstige
- aromatische Alkohole:
2906.21 - - Benzylalkohol
29.07 Phenole; Phenolalkohole.
- einwertige Phenole:
ex 2907.11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze
10 - - - nicht raffiniert
29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
der Phenole oder Phenolalkohole.
29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,
Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,
Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution) und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.41 - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
2909.42 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder
des Diethylenglykols
2909.43 - - Monobutylether des Ethylenglykols oder des
Diethylenglykols
2909.44 - - andere Monobutylether des Ethylenglykols
oder des Diethylenglykols
2909.49 - - sonstige
2909.50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und deren
Halogen, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909.60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide,
Ketonperoxide und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate
29.10 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und
Epoxyether, mit dreigliedrigem Ring, und deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
2910.30 - 1-Chloro-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)
2910.90 - andere
29.11 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
29.12 Aldehyde, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der
Aldehyde; Paraformaldehyd.
- acyclische Aldehyde ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2912.12 - - Ethanal (Acetaldehyd)
2912.13 - - Butanal (Butylaldehyd, normales Isomer)
2912.19 - - sonstige
- cyclische Aldehyde ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2912.29 - - sonstige
2912.30 - Aldehydalkohole
29.13 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
der Erzeugnisse der Nummer 29.12.
29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Ketone ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2914.21 - - Campher
2914.22 - - Cyclohexanon und Methylcyclohexanon
2914.29 - - sonstige
29.15 Gesättige (Anm.: richtig: Gesättigte)
acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate
- Ameisensäure, deren Salze und Ester:
2915.11 - - Ameisensäure
2915.12 - - Salze der Ameisensäure
2915.13 - - Ester der Ameisensäure
- Ester der Essigsäure:
2915.39 - - sonstige
2915.40 - Mono-, Di- oder Trichloressigsäuren, deren
Salze und Ester
2915.50 - Propionsäure, deren Salze und Ester
29.16 Ungesättigte acyclischen Monocarbonsäuren,
cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxydesäuren und deren Derivate:
2916.15 - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, deren
Salze und Ester
2916.20 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,
Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.13 - - Azelainsäure und Sebazinsäure, deren Salze
und Ester
2917.14 - - Maleinsäureanhydrid
2917.19 - - sonstige
2917.20 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
- aromatische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.34 - - andere Ester der Orthophthalsäure
2917.35 - - Phthalsäureanhydrid
2917.37 - - Dimethylterephthalat
2917.39 - - sonstige
29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne
andere Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate:
2918.11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester
2918.12 - - Weinsäure
2918.14 - - Citronensäure
2918.15 - - Salze und Ester der Citronensäure
2918.16 - - Gluconsäure, deren Salze und Ester
- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne
andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren
Derivate:
ex 2918.23 - - sonstige Ester der Salicylsäure und deren
Salze
90 - - - andere
2918.29 - - sonstige
2918.90 - andere
29.19 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und
Lactophosphate; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate.
29.20 Ester der anderen anorganischen Säuren
(ausgenommen Ester der
Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.
- acyclische Polyamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.21 - - Ethylendiamin und dessen Salze
2921.30 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Mono- oder Polyamine und
deren Derivate; deren Salze
- aromatische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.41 - - Anilin und dessen Salze
2921.42 - - Anilinderivate und deren Salze
29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen.
- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,
ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze
2922.11 - - Monoethanolamin und dessen Salze
2922.12 - - Diethanolamin und dessen Salze
2922.19 - - sonstige
- Aminonaphthole und andere Aminophenole,
deren Ether und Ester, ausgenommen solche,
die mehr als eine Art von
Sauerstoffunktionen enthalten; deren Salze:
2922.21 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und
deren Salze
2922.22 - - Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und
deren Salze
2922.29 - - sonstige
2922.30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone,
ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze
- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen
solche, die mehr als eine Art von
Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:
2922.42 - - Glutaminsäure und deren Salze
29.23 Quaternäre Ammoniumsalze und
Ammoniumhydroxide; Lecithine und andere
Phosphoraminolipoide.
2923.20 - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
ex 2923.90 - andere:
10 - - - Succinylcholiniodid
20 - - - Benzalkoniumchlorid
29.24 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;
Amidoverbindungen der Kohlensäure.
- cyclische Amide (einschließlich cyclische
Carbamate) und deren Derivate:
2924.21 - - Ureine und deren Derivate; deren Salze
2924.29 - - sonstige
29.25 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion
(einschließlich Saccharin und dessen Salze)
und mit Iminfunktion.
ex 2925.20 - Imine und deren Derivate; deren Salze:
10 - - - Guanidine und Aldimine
29.29 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen.
2929.10 - Isocyanate
29.30 Organische Schwefelverbindungen.
2930.90 - andere
29.31 ex 2931.00 Andere organisch-anorganische Verbindungen.
99 - - - - sonstige
29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.
ex 2932.90 - andere:
20 - - - Epoxide mit einem viergliedrigem Ring
- cyclische Acetale und interne Halbacetale:
31 - - - 1,3-Dioxan und 1,3-Dioxolan.
32 - - - Safrol und Isosafrol
39 - - - andere
40 - - Piperonal
50 - - Piperonalsäure
90 - - sonstige
29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder
synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether,
Ester und andere Derivate.
- China-Alkaloide und deren Derivate; deren
Salze:
2939.29 - - sonstige
2939.30 - - Coffein und dessen Salze
ex 2939.90 - andere:
30 - - - Theobrom und dessen Derivate
40 - - - Strychnin und dessen Salze
50 - - - Scopolamin, Hyoscyamin
70 - - - Atropinsulfat
90 - - - andere
30.01 Drüsen und andere Organe für
organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,
auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder
anderen Organen oder ihren Sekreten, für
organo-therapeutische Zwecke; Heparin und
dessen Salze; andere menschliche oder
tierische Stoffe, für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke zubereitet, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
3001.10 - Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch
in Pulverform
3001.20 - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder
ihren Sekreten
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und
andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.
- Vaccine für die Veterinärmedizin:
3002.39 - - sonstige
30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der
Nr. 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei oder
mehr Bestandteilen, für therapeutische oder
prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert
noch in Aufmachungen für den Kleinverkauf.
3003.10 - Penicilline oder deren Derivate (mit
Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine
oder deren Derivate enthaltend
32.01 Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;
Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und
andere Derivate.
32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen
solche der Nummer 32.03, 32.04 oder 32.05;
anorganische Erzeugnisse, wie sie als
Luminophore verwendet werden, auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution.
- andere Färbemittel und andere Zubereitungen:
3206.42 - - Lithopone und andere Pigmente und
Zubereitungen, auf der Grundlage von
Zinksulfid
3206.43 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Hexacyanoferraten
(Ferrocyaniden und Ferricyaniden)
ex 3206.49 - - sonstige:
10 - - - schwarze mineralische Farbstoffe
20 - - - Pigmente auf der Grundlage von
Eisenmonoxid und Eisendihydroxid
60 - - - Zinkgrau
70 - - - Metall-(Bronze )Pigmente
90 - - - andere
3206.50 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als
Luminophore verwendet werden
32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete
Trübungsmittel und zubereitete Farben,
Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel
und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die
Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet
werden; Glasfritten und anderes Glas in Form
von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken.
3207.10 - zubereitete Pigmente, zubereitete
Trübungsmittel, zubereitete Farben und
ähnliche Zubereitungen
32.12 Pigmente (einschließlich Metallpulver und
-flitter), in nichtwässerigen Medien
dispergiert, flüssig oder pastenförmig, wie
sie bei der Herstellung von Anstrichfarben
(einschließlich Lackfarben) verwendet werden;
Prägefolien; Farbstoffe und andere
Färbemittel, in Formen oder Packungen für den
Kleinverkauf.
32.13 Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für
Farbtönungen, für den Unterricht, für die
Unterhaltung u. dgl., in Tabletten, Tuben,
Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen
Formen oder Packungen.
32.14 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,
Dichtungsmassen und ähnliche Massen;
Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste
Verputzzubereitungen für Fassaden; Innenwände,
Fußböden, Decken u. dgl.
32.15 Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben
oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen,
auch konzentriert oder fest.
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),
einschließlich sogenannter Concretes und
Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer
Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der
Herstellung terpenfreier etherischer Öle;
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle.
- andere etherische Öle als von
Zitrusfrüchten:
3301.26 - - Vetiveröl
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe
(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive
Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel)
und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife
enthaltend, andere als solche der
Nummer 34.01.
3402.90 - andere
34.04 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse.
34.05 Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel,
Fußböden, Karosserien, Glas oder Metall,
Scheuerpasten, Scheuerpulver und ähnliche
Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,
Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und
Zellkautschuk, mit solchen Zubereitungen
imprägniert, bestrichen oder überzogen),
ausgenommen Wachse der Nummer 34.04.
3405.10 - Poliermittel, Cremes und ähnliche
Zubereitungen, für Schuhe oder Leder
3405.20 - Poliermittel, Cremes und ähnliche
Zubereitungen, für die Pflege von
Holzmöbeln, Holzfußböden oder anderen
Holzarbeiten
3405.30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für
Karosserien, ausgenommen Metallpoliermittel
34.07 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als
Kinderspielzeug; Zubereitungen, wie sie als
„Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen''
verwendet werden, als Warenzusammenstellungen,
in Packungen für den Kleinverkauf oder in
Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen
Formen; andere Dentalzubereitungen auf der
Grundlage von gebranntem Gips.
35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;
Kaseinleime.
3501.10 - Kasein
35.03 Gelatine (auch in rechteckigen oder
quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an
der Oberfläche bearbeitet) und
Gelatinderivate; Hausenblase; andere Leime
tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime
der Nummer 35.01.
ex 3503.00
10 - - - Knochen- und Hautleim
35.07 Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
37.01 Photographische Platten und
Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet,
aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder
Spinnstoffen; photographische
Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht
belichtet, auch in Kassetten.
3701.10 - für Röntgenaufnahmen
3701.20 - Sofortbild-Planfilme
3701.30 - andere Platten und Planfilme, bei denen
irgendeine Seite mehr als 255 mm beträgt
- andere:
3701.99 - - sonstige
37.02 Photographische Filme, in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,
nicht belichtet.
3702.10 - für Röntgenaufnahmen
3702.20 - Sofortbild-Rollfilme
- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):
3702.54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
30 m oder weniger, nicht für Diapositive
3702.55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
mehr als 30m
3702.56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
- andere:
3702.91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von 14 m oder weniger
3702.92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger
und einer Länge von mehr als 14 m
3702.93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
30 m oder weniger
3702.94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis
einschließlich 35 mm und einer Länge von
mehr als 30 m
3702.95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm
37.04 Photographische Platten, Filme, Papiere,
Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, aber
nicht entwickelt.
37.05 Photographische Platten und Filme, belichtet
und entwickelt, ausgenommen kinematographische
Filme.
37.06 Kinematographische Filme, belichtet und
entwickelt, auch mit Tonaufzeichnungen oder
nur mit Tonaufzeichnungen.
37.07 Chemische Zubereitungen für photographische
Zwecke (ausgenommen Lacke, Leime, Klebstoffe
und ähnliche Zubereitungen); ungemischte
Erzeugnisse für photographische Zwecke,
dosiert oder für den Kleinverkauf
gebrauchsfertig aufgemacht.
38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder
halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der
Grundlage von Graphit oder anderem
Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,
Platten und anderen Halberzeugnissen.
3801.20 - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit
38.03 Tallöl, auch raffiniert.
38.04 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff aus
Holz, auch konzentriert, entzuckert oder
chemisch behandelt, einschließlich
Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl der
Nummer 38.03.
38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und
Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige
Öle aus der Destillation oder einer anderen
Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;
Sulfitterpentinöl und anderes rohes
para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil
alpha-Terpineol enthält.
3805.10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und
Sulfatterpentinöl
3805.20 - Pine-Oil
38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren
Derivate; Harzgeist und Harzöle; Schmelharze.
3806.90 - andere
38.07 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist;
pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche
Zubereitungen auf der Grundlage von
Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech
38.10 Zubereitungen zum Abbeizen von
Metalloberflächen; Flußmittel und andere
zubereitete Hilfsmittel zum Löten oder
Schweißen von Metallen; Pulver und Pasten zum
Löten oder Schweißen aus Metall und anderen
Stoffen; Zubereitungen, wie sie als Füll- oder
Überzugsmasse für Schweißelektroden oder
Schweißstäbe verwendet werden.
38.11 Zubereitete Antiklopfmittel,
Antioxidationsmittel, Antigums,
Viskositätsverbesserer,
Korrosionschutzadditives und andere
zubereitete Additives, alle diese für
Mineralöle (einschließlich Treibstoffe wie
Benzin) oder für andere, zum selben Zweck wie
Mineralöl verwendete Flüssigkeiten.
- zubereitete Antiklopfmittel:
3811.11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen
3811.19 - - sonstige
3811.90 - andere
38.17 Alkylbenzolgemische und
Alkylnaphthalingemische, ausgenommen solche
der Nummer 27.07 oder 29.02
3817.20 - Alkylnaphthalingemische
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen Industrie und
verwandter Industrien (einschließlich solcher,
die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse
bestehen), anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
3823.30 - nicht agglomerierte Metallcarbide,
untereinander oder mit metallischen
Bindemitteln gemischt
3823.40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel
oder Betone
3823.50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone
ex 3823.90 - andere:
10 - - - Pasten auf der Grundlage von Gelatine
für graphische Vervielfältigungszwecke
39.03 Polymere aus Styrol, in Rohformen.
3903.90 - andere
39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen
halogenierten Olefinen, in Rohformen.
- fluorierte Polymere:
3904.61 - - Polytetrafluorethylen
3904.69 - - sonstige
3904.90 - andere
39.05 Polymere von Vinylacetat oder von anderen
Vinylestern, in Rohformen; andere
Vinylpolymere, in Rohformen.
39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.
3906.10 - Polymethylmethacrylat
39.07 Polyacetale, andere Polyether und
Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,
Alkydharze, Polyallylester und andere
Polyester, in Rohformen.
3907.10 - Polyacetale
3907.50 - Alkydharze
3907.60 - Polyethylenterephthalat
- andere Polyester:
3907.91 - - ungesättigte
3907.99 - - sonstige
39.11 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,
Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und
andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, in Rohformen.
3911.10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder
Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
39.12 Cellulose und deren chemische Derivate,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in
Rohformen.
39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von
mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,
auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht
anders bearbeitet, aus Kunststoffen.
3916.10 - aus Polymeren von Ethylen
3916.20 - aus Polymeren von Vinylchlorid
39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen),
aus Kunststoffen.
- nicht biegsame Rohre und Schläuche:
3917.21 - - aus Polymeren von Ethylen
3917.22 - - aus Polymeren von Propylen
3917.23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid
3917.29 - - aus sonstigen Kunststoffen
- andere Rohre und Schläuche:
3917.31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem
Minimalberstdruck von 27,6 MPa
3917.32 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen
Stoffen verbunden, ohne Fittings
3917.33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen
Stoffen verbunden, mit Fittings
3917.39 - - sonstige
3917.40 - Fittings
39.19 Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder,
Streifen und andere Flacherzeugnisse,
selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in
Rollen.
39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder
verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit
anderen Stoffen verbunden.
39.23 Waren für den Transport oder die Verpackung
von Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel,
Deckel, Kappen und andere Verschlüsse, aus
Kunststoffen.
3923.40 - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger
39.26 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus
anderen Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.14.
3926.10 - Büro- oder Schulartikel
40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis
(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren
dieser Nummer mit Waren der Nummer 40.01, in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen.
- Chloropren-(Chlorobutadien )Kautschuk (CR):
4002.41 - - Latex
40.05 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in
Rohformen oder in Platten, Blättern oder
Streifen.
4005.20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche
der Unternummer 4005.10
- andere:
4005.91 - - Platten, Blätter und Streifen
4005.99 - - sonstige
40.06 Andere Formen (zB Stäbe, Rohre und Profile)
und Waren (zB Scheiben und Ringe), aus
nichtvulkanisiertem Kautschuk.
40.07 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem
Kautschuk.
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stangen und
Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.
40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen).
40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.
4011.10 - wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennautos) verwendet werden
4011.40 - wie sie für Motorräder verwendet werden
4011.50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden
40.14 Hygienische oder pharmazeutische Waren
(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch in Verbindung mit
Hartkautschukteilen.
40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem
Weichkautschuk.
4016.10 - aus Zellkautschuk
- andere:
4016.91 - - Bodenbelege und Fußmatten
4016.92 - - Radiergummi
4016.93 - - Dichtungen
4016.94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar
4016.95 - - andere aufblasbare Waren
ex 4016.99 - - sonstige:
30 - - - Waren für den technischen Gebrauch
40.17 Hartkautschuk (zB Ebonit) in allen Formen,
einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus
Hartkautschuk.
41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern
(einschließlich Kälbern), Pferden oder anderen
Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet,
geäschert, gepickelt oder anders haltbar
gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder
zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch
enthaart oder gespalten.
- andere Häute und Felle von Rindern
(einschließlich Kälbern), frisch oder
naß gesalzen:
4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke
4101.29 - - sonstige
41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen,
getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders
haltbar gemacht, weder gegerbt noch als
Pergamentleder zugerichtet, noch sonst
bearbeitet), auch enthaart oder gespalten,
ausgenommen die in der Anmerkung 1 b) oder
1 c) zu diesem Kapitel genannten Waren.
41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),
Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
- anderes Leder von Rindern (einschließlich
Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,
gegerbt oder nachgegerbt, nicht weiter
zugerichtet, auch gespalten:
4104.21 - - Leder von Rindern (einschließlich
Kälbern), pflanzlich vorgegerbt
ex 4104.29 - - sonstiges:
10 - - - Kalbsleder
20 - - - anderes Leder von Rindern
(einschließlich Kälbern)
- anderes Leder von Rindern (einschließlich
Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,
als Pergamentleder zugerichtet oder sonst
nach dem Gerben weiter bearbeitet:
4104.31 - - Volleder und Narbenspaltleder
4104.39 - - sonstiges
41.07 Leder von anderen Tieren, ohne Haare,
ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.
4107.90 - von anderen Tieren
41.08 Sämischleder (Chamoisleder) einschließlich
Neusämischleder.
41.10 ex 4110.00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder
Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur
Herstellung von Lederwaren geeignet;
Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl.
90 - - - andere
42.04 Waren aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder), wie sie in
Maschinen, mechanischen Apparaten oder für
andere technische Zwecke verwendet werden.
42.06 Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),
Goldschlägerhäubchen, Blasen oder Sehnen.
43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,
Schwänze, Klauen und andere für
Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder
Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh,
der Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.
4301.10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
4301.20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne
Kopf, Schwanz oder Klauen
4301.30 - vom Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-,
Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von
indischen, chinesischen, mongolischen oder
tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf,
Schwanz oder Klauen
4301.40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
4301.50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf,
Schwanz oder Klauen
4301.60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
4301.70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen
4301.80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf,
Schwanz oder Klauen
ex 4301.90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für
Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle
oder Überreste:
90 - - - andere
43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,
Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch
zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 43.03.
- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen, nicht zusammengesetzt:
4302.11 - von Nerzen
4302.12 - - von Kaninchen oder Hasen
44.01 Brennholz, in Form von Rundlinien, Scheitern,
Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen
Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen;
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets,
Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen
agglomeriert.
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch agglomeriert.
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob
zwei- oder vierseitig zugerichtet.
45.03 Waren aus Naturkork.
4503.10 - Korken oder Stöpsel
46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden,
Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt oder
flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch
den Charakter von Fertigwaren erhalten haben
(zB Matten, Strohmatten, Gittergeflechte).
46.02 Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren,
unmittelbar aus Flechtstoffen geformt oder aus
Waren der Nummer 46.01 hergestellt, Waren aus
Luffa.
48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden,
sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und
Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,
ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder
48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.
- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch
gewonnene Fasern oder mit höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) solcher Fasern:
4802.51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger
als 40 g
4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g
oder mehr bis einschließlich 150 g
4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g
48.03 Papiere, wie sie für die Herstellung von
Toilette- oder Gesichtstüchern, Handtüchern,
Servietten und ähnlichen Papiererzeugnissen
für den Haushalt oder für hygienische Zwecke
verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt,
plissiert, verziert oder bedruckt, in Rollen
mit einer Breite von mehr als 36 cm oder in
rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer
Seite mehr als 36 cm messen.
48.04 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen
noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere
als solche der Nummer 48.02 oder 48.03.
- Kraftliner:
4804.11 - - nicht gebleicht
- Kraftsackpapier:
4804.21 - - nicht gebleicht
- andere Kraftpapiere und Kraftpappen mit
einem Quadratmetergewicht von 225 g oder
mehr:
4804.59 - - sonstige
48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen
noch überzogen, in Rollen oder Bogen.
- mehrlagige Papiere und Pappen:
4805.22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage
4805.60 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger
48.07 Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus
Papier oder Pappe zusammengeklebt, jedoch
weder auf der Oberfläche gestrichen, überzogen
noch imprägniert, auch mit Innenverstärkung,
in Rollen oder Bogen.
- andere:
4807.91 - Strohpapiere und Strohpappen, auch mit
anderem Papier als Strohpapier überzogen
4807.99 - - sonstige
48.10 Papiere und Pappen, auf einer oder beiden
Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen
Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,
jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch
auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder
bedruckt, in Rollen oder Bogen.
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,
Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden, die keine mechanisch
gewonnenen Fasern oder höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) solcher Fasern enthalten:
4810.11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g
oder weniger
4810.12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
150 g
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,
Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen
Fasern:
4810.29 - - sonstige
- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als
solche, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden:
4810.31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit
mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen
Holzfasern und einem Quadratmetergewicht
von 150 g oder weniger
4810.32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit
mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf
die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen
Holzfasern und einem Quadratmetergewicht
von mehr als 150 g
4810.39 - - sonstige
- andere Papiere und Pappen:
4810.91 - - mehrlagige
4810.99 - - sonstige
48.16 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und
andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere
(ausgenommen solche der Nummer 48.09),
einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und
Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln.
4816.10 - Kohlepapier oder ähnliche
Vervielfältigungspapiere
48.17 Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht
illustrierte Postkarten und
Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe;
Schachteln, Taschen oder ähnliche
Umschließungen, aus Papier oder Pappe, die
eine Zusammenstellung von Korrespondenzwaren
enthalten.
48.21 Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe,
auch bedruckt.
48.22 Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche
Warenträger, aus Papiermasse, Papier oder
Pappe (auch perforiert oder gehärtet).
48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder
Größen zugeschnitten; andere Waren aus
Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern.
- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte
versehen, in Streifen oder Rollen:
4823.11 - - selbstklebend
4823.19 - - sonstige
4823.20 - Filterpapiere und Filterpappen
4823.30 - Karten, nicht gelocht, für
Lochkartenmaschinen, auch in Streifen
4823.40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in
Rollen, Bogen oder Scheiben
- andere Papiere und Pappen, wie sie für
Schreib-, Druck- oder andere graphische
Zwecke verwendet werden:
4823.51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert
4823.59 - - sonstige
49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art,
einschließlich Wandkarten, topographische
Pläne und Globen, gedruckt.
49.08 Abziehbilder aller Art.
49.10 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich
Blöcke für Abreißkalender.
49.11 Andere Druckes einschließlich Bilddrucke und
Photographien.
50.03 Abfälle von Seide (einschließlich der zum
Abhaspeln nicht geeigneten Kokons,
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
50.04 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen
von Seide), nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
50.06 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf;
Messinahaar.
51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.
- entschweißt, nicht carbonisiert:
5101.21 - - Schurwolle
5101.29 - - andere
51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt
noch gekämmt.
5102.20 - grobe Tierhaare
51.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben
Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle,
ausgenommen Reißspinnstoff.
51.04 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder
groben Tierhaaren.
51.05 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt
oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in
loser Form).
5105.10 - gekrempelte Wolle
- Wollspitzen und andere gekämmte Wolle:
5105.30 - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5105.40 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
51.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für
den Kleinverkauf.
51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten
Fasern:
5205.11 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr
(Nr. 14 metrisch oder weniger)
5205.13 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
(mehr als Nr. 43 metrisch bis
einschließlich Nr. 52 metrisch)
5205.14 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex
(mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch)
5205.15 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
(mehr als Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
5205.21 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr
(Nr. 14 metrisch oder weniger)
5205.23 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
(mehr als Nr. 43 metrisch bis
einschließlich Nr. 52 metrisch)
5205.24 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex
(mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch)
5205.25 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
(mehr als Nr. 80 metrisch)
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
5205.31 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr
je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder
weniger je Einfachgarn)
5205.32 - - mit einem Titer von weniger als
714,29 dtex bis einschließlich 232,56 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
5205.33 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
5205.34 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
5205.35 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch
je Einfachgarn)
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
5205.41 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr
je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder
weniger je Einfachgarn)
5205.42 - - mit einem Titer von weniger als
714,29 dtex bis einschließlich 232,56 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 14 metrisch
bis einschließlich Nr. 43 metrisch je
Einfachgarn)
5205.43 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 43 metrisch
bis einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
5205.44 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten
Fasern:
5206.11 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr
(Nr. 14 metrisch oder weniger)
5206.12 - - mit einem Titer von weniger als
714,29 dtex bis einschließlich 232.56 dtex
(mehr als Nr. 14 metrisch bis
einschließlich Nr. 43 metrisch)
5206.13 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
(mehr als Nr. 43 metrisch bis
einschließlich Nr. 52 metrisch)
5206.14 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex
(mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch)
- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
5206.22 - - mit einem Titer von weniger als
714,29 dtex bis einschließlich 232,56 dtex
(mehr als Nr. 14 metrisch bis
einschließlich Nr. 43 metrisch)
5206.23 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
(mehr als Nr. 43 metrisch bis
einschließlich Nr. 52 metrisch)
- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:
5206.31 - - mit einem Titer von 714.29 dtex oder mehr
je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder
weniger je Einfachgarn)
5206.33 - - mit einem Titer von weniger als
232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 43 metrisch
bis
einschließlich Nr. 52 metrisch je
Einfachgarn)
5206.34 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
5206.35 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch
je Einfachgarn)
- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:
5206.41 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr
je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder
weniger je Einfachgarn)
5206.44 - - mit einem Titer von weniger als
192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je
Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis
einschließlich Nr. 80 metrisch je
Einfachgarn)
5206.45 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex
je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch
je Einfachgarn)
52.07 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
5207.90 - andere
53.03 Jute und andere textile Bastfasern
(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und
Abfälle von diesen Spinnstoffen
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
53.04 Sisal und andere textile Fasern von Agaven,
roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;
Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen
(einschließlich Garnabfälle und
Reißspinnstoff).
53.05 Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa
textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche
Spinnstoffe, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber nicht
gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von
diesen Spinnstoffen (einschließlich
Garnabfälle und Reißspinnstoff).
53.07 Garne aus Jute oder anderen textilen
Bastfasern der Nummer 53.03.
53.08 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;
Papiergarne.
53.10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen
Bastfasern der Nummer 53.03.
5310.10 - roh
54.01 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Filamenten, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
ex 5401.10 - aus synthetischen Filamenten:
10 - - - nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
ex 5401.20 - aus künstlichen Filamenten:
10 - - - nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
54.02 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Filamenten, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, einschließlich synthetische
Monofile von weniger als 67 dtex.
5402.10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen
Polyamiden
5402.20 - hochfeste Garne aus Polyester
- texturierte Garne:
5402.31 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit
einem Titer von 50 tex oder weniger je
Einfachgarn
5402.32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit
einem Titer von mehr als 50 tex je
Einfachgarn
- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit
50 Drehungen oder weniger je Meter:
5402.41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
5402.42 - - aus Polyester, teilverstreckt
5402.43 - - aus anderen Polyestern
5402.49 - - sonstige
- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als
50 Drehungen je Meter:
5402.51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
5402.52 - - aus Polyester
5402.59 - - sonstige
- andere Garne, gezwirnt:
5402.61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden
5402.62 - - aus Polyester
5402.69 - - sonstige
54.03 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen
Filamenten, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, einschließlich künstliche
Monofile von weniger als 67 dtex.
- andere Garne, ungezwirnt:
5403.31 - - aus Viskose, ungedreht oder mit
120 Drehungen oder weniger je Meter
55.01 Spinnkabel aus synthetischen Filamenten.
55.03 Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch
gekämmt noch in anderer Weise für das
Verspinnen vorgerichtet.
5503.20 - aus Polyester
55.05 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich
Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff).
55.07 Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt
oder in anderer Weise für das Verspinnen
vorgerichtet.
55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern
55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder
andere Polyamidstapelfasern enthaltend:
5509.11 - - ungezwirnt
5509.12 - - gezwirnt
- 85 Gewichtsprozent oder mehr
Polyesterstapelfasern enthaltend:
5509.21 - - ungezwirnt
5509.22 - - gezwirnt
- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder
Modacrylstapelfasern enthaltend:
5509.31 - ungezwirnt
- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr
synthetische Fasern enthaltend:
5509.41 - - ungezwirnt
5509.42 - - gezwirnt
55.12 Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr
synthetische Stapelfasern enthaltend.
- 85 Gewichtsprozent oder mehr
Polyesterstapelfasern enthaltend:
5512.19 - - sonstige
55.13 Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent
synthetische Stapelfasern enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle
gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
170 g oder weniger.
- gefärbt:
5513.21 - - aus Polyesterstapelfasern, in
Leinwandbindung
55.15 Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern.
- aus Polyesterstapelfasern:
5515.19 - - sonstige
- aus Acryl- oder Modacrylstapelfasern:
5515.21 - - überwiegend oder ausschließlich mit
synthetischen oder künstlichen Filamenten
gemischt
- andere Gewebe:
5515.91 - - überwiegend oder ausschließlich mit
synthetischen oder künstlichen Filamenten
gemischt
55.16 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern.
- andere:
5516.92 - - gefärbt
56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus;
Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder
weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus
Spinnstoffen.
- Watte; andere Waren aus Watte:
5601.21 - - aus Baumwolle
5601.29 - - sonstige
5601.30 - - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus
Spinnstoffen
56.02 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen
oder geschichtet.
56.04 Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen
überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen u.
dgl. der Nummer 54.04 oder 54.05, mit
Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder umhüllt.
5604.90 - andere
56.06 Gimpen, umsponnene Streifen u. dgl. der
Nummer 54.04 und 54.05 (andere als jene der
Nr. 56.05 und andere als Garne aus umsponnenem
Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich
beflockte Chenillegarne); Maschengarne
(sogenannte „Chainette''-Garne).
56.07 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,
auch mit Kautschuk oder Kunststoffen
imprägniert, bestrichen, überzogen oder
umhüllt.
56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder
Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere
konfektionierte Netze aus Spinnstoffen.
57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch
beflockt, auch konfektioniert, einschließlich
Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche
handgewebte Teppiche.
5702.20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern
58.06 Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der
Nummer 58.07; schußlose Bänder, aus parallel
gelegten oder geklebten Garnen oder Fasern.
5806.20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent
oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden
enthaltend
58.07 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus
Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder
Zuschnitte, nicht bestickt.
5807.10 - gewebte
58.09 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen
(Metallgespinsten) oder metallisierten Garnen
der Nummer 56.05, wie sie für Bekleidung,
Innenausstattung oder ähnliche Zwecke
verwendet werden, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen.
58.10 Stickereien als Meterware, Streifen oder
Motive.
5810.10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund
- andere Stickereien:
5810.92 - - aus Chemiefasern
5810.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,
bestehend aus einer oder mehreren Lagen von
Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch
Steppen oder auf andere Weise verbunden,
ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.
59.01 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, wie sie für Bucheinbände,
Futterale, Kartonagen ä. dgl. verwendet
werden; Pausleinwand; präparierte Malleinwand;
Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie
für die Hutmacherei verwendet werden.
59.05 Textile Wandbeläge.
59.06 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der
Nummer 59.02.
5906.10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder
weniger
- andere:
5906.91 - - Gewirkt oder gestrickt
59.07 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder
überzogen; bemalte für Theaterdekorationen,
Atelierhintergründe u. dgl.
59.08 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus
Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,
Kerzen u. dgl.; Glühstrümpfe und
schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe, auch
imprägniert.
59.09 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus
Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör,
aus anderen Stoffen.
60.02 Andere gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse.
6002.30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm,
5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne
oder Kautschukfäden enthaltend
- andere, kettengewirkt (einschließlich
Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):
6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.49 - - sonstige
- andere:
6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
ex 6002.92 - - aus Baumwolle:
10 - - - nichtelastische und nicht kautschutierte
gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse
ex 6002.93 - - aus Chemiefasern:
10 - - - nichtelastische und nicht kautschutierte
gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse
6002.99 - - sonstige
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
- Ensembles:
6103.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen
61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt
oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
- Kostüme:
6104.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
6104.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben.
6105.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben.
- Nachthemden und Pyjamas:
6107.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6107.91 - - aus Baumwolle
6107.92 - - aus Chemiefasern
6107.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
- Unterkleider und Unterröcke:
6108.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6108.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
ex 6109.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:
10 - - - aus synthetischen Spinnstoffen
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.
ex 6112.20 - Schianzüge:
10 - - - aus synthetischen Spinnstoffen
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken
und andere Strumpfwaren, einschließlich
Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne
zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt oder
gestrickt.
- andere:
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 62.04.
- andere:
6202.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Männer oder Knaben.
- Anzüge:
6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche
Waren, für Männer oder Knaben.
- Nachthemden und Pyjamas:
6207.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6207.92 - - aus Chemiefasern
62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für
Kleinkinder.
6209.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6209.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung.
- Badebekleidung:
ex 6211.12 - - für Frauen oder Mädchen:
10 - - - aus Chemiefasern
ex 6211.20 - Schianzüge:
10 - - - aus Chemiefasern
62.12 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette,
Hosenträger, Sockenhalter, Strumpfbänder und
ähnliche Waren, sowie Teile davon, auch
gewirkt oder gestrickt.
6212.30 - Korseletts
6212.90 - andere
62.14 Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier u.
dgl.
6214.30 - aus synthetischen Spinnstoffen
6214.40 - aus künstlichen Spinnstoffen
6214.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
62.16 ex 6216.00 Handschuhe.
10 - - - aus Chemiefasern
63.01 Decken.
6301.10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung
6301.40 - Decken, ausgenommen Decken mit elektrischer
Heizvorrichtung, aus synthetischen
Spinnstoffen
6301.90 - andere Decken
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus anderen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt
- andere:
6302.93 - - aus Chemiefasern
63.05 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke.
- aus Chemiefasern
6305.39 - - sonstige
6305.90 - aus sonstigen Spinnstoffen
63.06 Planen und Markisen; Zelte; Segel für
Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder für
Landfahrzeuge; Campingausrüstung.
- Planen und Markisen:
6306.11 - - aus Baumwolle
6306.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6306.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Segel:
6306.31 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6306.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Luftmatratzen:
6306.41 - - aus Baumwolle
6306.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere:
6306.91 - - aus Baumwolle
6306.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,
einschließlich Schnittmuster für
Kleidungsstücke
6307.10 - Scheuertücher, Putztücher,
Geschirrspüllappen, Staubtücher und ähnliche
Reinigungstücher
6307.90 - andere
63.08 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben
und Garnen, auch mit Zubehör, zur Herstellung
von Teppichen, Tapisserien, bestickten
Tischtüchern, Servietten oder ähnlichen
Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
63.09 Altwaren.
63.10 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder
Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus
Bindfäden, Seilen oder Tauen, aus
Spinnstoffen.
68.12 Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage
von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus
solchen Mischungen oder aus Asbest (zB Garne,
Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe,
Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren
der Nummer 68.11 oder 68.13.
6812.10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der
Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage
von Asbest und Magnesiumcarbonat
6812.20 - Garne
6812.30 - Seile und Schnüre, auch geflochten
6812.40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse
6812.50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und
Kopfbedeckungen
6812.60 - Papier, Pappe und Filz
70.03 Glas, gegossen oder gewälzt, in Form von
Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit
absorbierender oder reflektierender Schichte,
aber nicht anders bearbeitet.
- Platten oder Tafeln, nicht armiert:
7003.11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig
(opak) gemacht, überfangen oder mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte
ex 7003.19 - - sonstige:
10 - - - optisches Glas
20 - - - in rechteckiger oder quadratischer Form
70.04 Glas, gezogen oder geblasen, in Form von
Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender
oder reflektierender Schichte, aber nicht
anders bearbeitet.
7004.10 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig
(opak) gemacht, überfangen oder mit
absorbierender oder reflektierender Schichte
70.05 Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf
beiden Seiten geschliffenes oder poliertes
Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch
mit absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
7005.10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder
reflektierender Schichte
- anderes Glas, nicht armiert:
7005.21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig
(opak) gemacht, überfangen oder nur
geschliffen
7005.29 - - sonstige
70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich
Rückspiegel.
70.14 Glaswaren für Signalzwecke und optische
Elemente aus Glas (andere als solche der
Nummer 70.15), nicht optisch bearbeitet.
90 - - - andere
70.18 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,
Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche
Kleinwaren, aus Glas, sowie Waren daraus,
ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,
ausgenommen Prothesen; Zier- und
Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem
(gesponnenem) Glas, ausgenommen
Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit
einem Durchmesser von 1 mm oder weniger.
7018.90 - andere
70.20 Andere Waren aus Glas.
71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder
synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen.
7105.10 - von Diamanten
7105.90 - andere
72.02 Ferrolegierungen.
7202.30 - Ferrosiliciummangan
- Ferrochrom:
7202.41 - - mit einem Gehalt von mehr als
4 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7202.49 - - sonstige
7202.50 - Ferrosiliciumchrom
7202.60 - Ferronickel
7202.70 - Ferromolybdän
7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere:
7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan
7202.92 - - Ferrovanaclium
7202.93 - - Ferroniob
7202.99 - - sonstige
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03).
7206.90 - andere
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
ex 7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm:
- - - sonstige, mit einer Breite von:
99 - - - - weniger als 2 050 mm
7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm:
ex 7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm:
10 - - - sonstige, mit einer Stärke von 2 mm oder
mehr
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
ex 7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
- - - sonstige, mit einer Stärke von:
30 - - - - mehr als 20 mm
- - - - mehr als 15 mm, aber nicht mehr als
20 mm, mit einer Breite von:
51 - - - - - 2 050 mm oder mehr
59 - - - - - weniger als 2 050 mm
- - - - mehr als 10 mm, aber nicht mehr als
15 mm, mit einer Breite von:
91 - - - - - 2 050 mm oder mehr
99 - - - - - weniger als 2 050 mm
7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm
oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm
ex 7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm:
90 - - - andere
ex 7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm:
90 - - - andere, mit einer Stärke von weniger als
2 mm
ex 7208.90 - andere:
90 - - sonstige
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
ex 7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
10 - - - „elektrisch''
ex 7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm:
10 - - - „elektrisch''
ex 7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt,
mit einer Stärke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
ex 7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
10 - - - „elektrisch''
ex 7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm:
10 - - - „elektrisch''
7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
ex 7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm:
10 - - - „elektrisch''
ex 7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:
90 - - - andere (ausgenommen „elektrisch'')
ex 7209.90 - andere:
10 - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
90 - - sonstige
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7219.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm
oder mehr und einer Mindeststreckgrenze
von 355 MPa:
90 - - - andere
ex 7210.39 - - sonstige:
90 - - - andere
7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und
Chromoxiden überzogen
ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.
7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von
weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit
einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
- - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
31 - - - - „elektrisch''
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, plattiert oder überzogen.
ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen
95 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger:
- - - - mit Chromoxiden oder mit Chrom und
Chromoxiden überzogen, lackiert
7212.50 - anders überzogen
72.13 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl.
7213.20 - aus Automatenstahl
- andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
7213.31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem
Durchmesser von weniger als 14 mm
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl.
7215.10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt
oder kalt fertiggestellt
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
7216.60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt
72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
ex 7217.11 - - nicht überzogen, auch poliert
- - - mit einem maximalen Durchmesser von
0,8 mm oder mehr
91 - - - - mit vom Walzen herrührenden
Einkerbungen, Rippen, Rillen oder
anderen Verformungen
99 - - - - sonstige
ex 7217.12 - - verzinkt
10 - - - mit einem maximalen Durchmesser von
weniger als 0,8 mm
ex 7217.19 - - sonstige
10 - - - mit einem maximalen Durchmesser von
weniger als 0,8 mm
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
rostfreiem Stahl.
7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7218.90 - andere:
- - mit rechteckigem (auch quadratischem)
Querschnitt
- - gewalzt oder stranggegossen
- - - - mit einer Breite von weniger als der
zweifachen Stärke, mit einem Gehalt in
Gewichtsprozent von:
11 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel
13 - - - - - weniger als 2,5% Nickel
- - - - andere, mit einem Gehalt in
Gewichtsprozent von:
15 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel
19 - - - - - weniger als 2,5% Nickel
30 - - geschmiedet
- - sonstige:
- - - geschmiedet:
91 - - - - mit einem kreisförmigen oder
polygonalen Querschnitt
99 - - - - sonstige
72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.
- nur warmgewalzt, in Rollen:
ex 7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
90 - - weniger als 2,5 Gewichtsprozent Nickel
enthaltend
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:
7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 10 mm
7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
ex 7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
90 - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel
enthaltend
- nur kaltgewalzt:
7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,
aber nicht mehr als 1 mm
7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
7219.90 - andere
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm.
72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
7222.20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder
kalt fertiggestellt
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:
- - sonstige:
- - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel
enthaltend:
51 - - - - geschmiedet
59 - - - - sonstige
- - - weniger als 2,5 Gewichtsprozent Nickel
enthaltend:
91 - - - - geschmiedet
99 - - - - sonstige
ex 7222.40 - Profile:
- - sonstige:
- - - andere:
- - - - nur kalt hergestellt oder kalt
fertiggestellt:
91 - - - - - aus flachgewalzten Erzeugnissen
hergestellt
93 - - - - - andere
99 - - - - sonstige
72.23 Draht aus rostfreiem Stahl.
72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
anderem legierten Stahl.
ex 7224.90 - andere:
- - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt
19 - - - geschmiedet
- - sonstige:
- - - geschmiedet:
91 - - - - mit kreisförmigem oder polygonalem
Querschnitt
99 - - - - sonstige
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr.
7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl
7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
ex 7225.90 - andere:
90 - - sonstige
72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm.
ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:
- - sonstige:
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger:
91 - - - - in Kornrichtung
99 - - - - nicht in Kornrichtung
ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:
10 - - nur warmgewalzt
- - nur kaltgewalzt
39 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
oder weniger
- - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
59 - - - - sonstige
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
- - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert:
79 - - - - - andere
90 - - - - sonstige:
- andere:
ex 7226.91 - - nur warmgewalzt:
- - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
- andere:
ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt
ex 7226.99 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:
11 - - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert
19 - - - - sonstige
- - - mit einer Breite von 500 mm oder
weniger:
- - - - nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert:
39 - - - - - andere
90 - - - - sonstige
72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten
Stahl.
ex 7227.90 - andere:
80 - - sonstige
72.29 Draht aus anderem legierten Stahl.
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material
für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten
und Spurstangen sowie andere, nur für das
Verbinden oder Befestigen von Schienen
geeignetes Material.
ex 7302.10 - Schienen:
10 - - stromführend, mit Teilen aus
Nichteisenmetall
7302.30 - Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen
ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:
90 - - andere
ex 7302.90 - andere:
30 - - Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen
90 - - andere
73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.
73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.
ex 7304.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendet werden:
30 - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als
168,3 mm, aber nicht mehr als 406,4 mm
90 - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als
406,4 mm
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl:
7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:
7304.39 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
rostfreiem Stahl:
7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.49 - - sonstige
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
anderem legierten Stahl:
7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304.59 - - sonstige
7304.90 - andere
73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von
mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl.
7305.90 - andere
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl.
ex 7306.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendet werden:
11 - - - nicht mehr als 168,3 mm
19 - - - mehr als 168,3 mm, aber nicht mehr als
406,4 mm
7306.20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das
Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas
verwendet werden
7306.30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl
7306.40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus rostfreiem Stahl
7306.50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
7306.60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem
Querschnitt
7306.90 - andere
73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nr. 94.06) sowie
deren Teile (zB Brücken und Brückenelemente,
Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,
Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen
und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer,
Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für
Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,
Stangen, Profile, Rohre u. dgl., aus Eisen
oder Stahl.
7308.20 - Türme und Gittermaste
73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen
für verdichtete oder verflüssigte Gase), aus
Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 3001, auch mit Innenauskleidung
oder Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und
ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte
Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem
Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, auch
mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,
jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische
Einrichtung.
7310.10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder
mehr
- mit einem Fassungsvermögen von weniger als
50 l:
7310.29 - - sonstige
73.11 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte
Gase, aus Eisen oder Stahl.
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter
und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht;
Streckbleche aus Eisen oder Stahl.
73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl.
- Gelenkketten und deren Teile:
7315.12 - - sonstige Ketten
7315.19 - - Teile
7315.20 - Gleitschutzketten
- andere Ketten:
7315.81 - - Stegketten
7315.82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern
7315.89 - - sonstige
7315.90 - andere Teile
73.16 Schiffsanker und Traggen sowie deren Teile,
aus Eisen oder Stahl.
73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,
Häkelnadeln, Stichel zum Sticken oder ähnliche
Erzeugnisse, für den Handgebrauch, aus Eisen
oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und
ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.
ex 7320.90 - andere:
10 - - Spiralfedern
90 - - sonstige
73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder
Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe
und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren u.
dgl., aus Eisen oder Stahl.
- andere:
7323.91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert
7323.92 - - aus Gußeisen, emailliert
73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
7324.10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus
rostfreiem Stahl
7324.90 - andere, einschließlich Teile
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.
ex 7326.20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht:
10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen
75.02 Nickel, unverarbeitet.
75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.
75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.
75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.
- Stangen, Stäbe und Profile:
7505.11 - - aus nicht legiertem Nickel
7505.12 - - aus Nickellegierungen
75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Nickel.
75.08 Andere Waren aus Nickel.
76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.
76.09 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und
Muffen), aus Aluminium.
76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche
Behältnisse (einschließlich der
Verpackungsröhrchen und Tuben) für Stoffe
aller Art (ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem
Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, auch
mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,
jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische
Ausrüstung.
7612.90 - andere
78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei.
78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;
Pulver und Flitter, aus Blei.
- Platten, Bleche, Bänder und Folien:
7804.11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger
82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen
(einschließlich Klingenrohlinge im Band).
8212.20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,
einschließlich Klingenrohlinge im Band
8212.90 - andere Teile
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und
ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus
Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln
überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen
oder Auftragen von Metallen oder
Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus
agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,
zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.
8311.20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für
das Lichtbogenschweißen
8311.30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus
unedlen Metallen, für das Löten oder
Autogen-Schweißen
8311.90 - andere, einschließlich Teile
84.02 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf
(Dampfkessel), ausgenommen Heißwasserkessel
für Zentralheizungen, die auch
Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für
die Erzeugung von überhitztem Wasser.
8402.20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem
Wasser
84.15 Klimageräte, bestehend aus einem
motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen
zum Ändern der Temperatur und des
Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich
solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht
gesondert einstellbar ist.
8415.10 - Kompaktgeräte für den Fenster- und
Wandeinbau
- andere:
8415.81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil
zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes
8415.82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung
8415.90 - Teile
84.20 Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für
Metall oder Glas, und Walzen für diese
Maschinen.
84.27 Gabelstapler; andere Werkskarren mit
Hebevorrichtung.
84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,
Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,
Rolltreppen, Stetigförderer und
Seilschwebebahnen).
8428.40 - Rolltreppen und Rollsteige
8428.50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von
Lokomotiven und Waggons, Kippvorrichtungen
für Waggons und Förderwagen (Hunte) und
ähnliche Vorrichtungen für Wagenumläufe
8428.60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und
Schlepplifte; Zugmaschinen für
Standseilbahnen
8428.90 - andere Maschinen und Geräte
84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen, Bagger,
Schürf- und andere Schaufellader, Stopft und
Verdichtmaschinen und Straßenwalzen.
- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):
8429.11 - - mit Raupenfahrwerk
8429.19 - - sonstige
8429.20 - Grader
8429.30 - Schürfkübelwagen
ex 8429.40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und
Straßenwalzen:
10 - - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen
- Bagger, Schürf- und andere Schaufellader:
8429.52 - - Maschinen mit rundum drehbaren Aufbau
8429.59 - - sonstige
84.30 Andere Maschinen und Geräte für die
Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,
Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum
Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.
- andere Maschinen und Geräte, nicht
selbstfahrend:
8430.62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper)
84.34 Melkmaschinen und andere Maschinen und
Apparate für die Milchwirtschaft.
8434.10 - Melkmaschinen
8434.90 - Teile
84.40 Buchbindereimaschinen und -apparate,
einschließlich Fadenheftmaschinen.
84.41 Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung
oder Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder
Pappe, einschließlich Schneidmaschinen aller
Art.
8441.20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Tüten, Beuteln, Säcken und Briefumschlägen
8441.30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen
Umschließungen, anders als durch Formpressen
8441.40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von
Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe
8441.80 - andere Maschinen und Apparate
84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nr. 84.56 bis 84.65),
zum Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum
Zurichten oder Herstellen von Klischees,
Druckplatten, Formzylindern oder anderen
Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,
Druckplatten, Formzylinder und andere
Druckformen; Lithographiesteine, Platten und
Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet
(zB geschliffen, gekörnt oder poliert).
8442.30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte
84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von
Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren
oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur
Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen
zum Spulen (einschließlich
Schußspulmaschinen); Wickeln oder Haspeln von
Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung
von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf
Maschinen der Nummer 84.86 oder 84.47.
- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten
von Spinnstoffen:
8445.11 - - Karden (Krempeln)
84.46 Webmaschinen (Webstühle).
8446.10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder
weniger
84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen
der Nr. 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen,
Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich
Fixierpressen), Bleichen, Färben,
Apprettieren, Ausrüsten, Überziehen oder
Imprägnieren von Garnen, textilen
Flächenerzeugnissen oder konfektionierten
Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum
Beschichten von Geweben oder anderen
Unterlagen für die Herstellung von
Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und
Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,
Schneiden oder Auszacken von textilen
Flächenerzeugnissen.
8451.10 - Maschinen für die chemische Reinigung
8451.80 - andere Maschinen und Apparate
84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen
der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und
Deckel, für Nähmaschinen besonders
vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.
8452.10 - Haushaltsnähmaschinen
8452.30 - Nähmaschinennadeln
84.63 Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose
Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,
gesinterten Metallcarbiden oder Cermets
(Metallkeramiken).
8463.20 - Gewindewalzmaschinen
84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen
zum Nageln, Heften, Leimen oder andersartigem
Zusammenfügen) für die Bearbeitung von Holz,
Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen
oder ähnlichen harten Stoffen.
8465.10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel
verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge
ausführen können
- andere:
8465.95 - - Bohr- oder Stemmaschinen
84.66 Teile und Zubehör, ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen der Nummer 84.56
bis 84.65 geeignet, einschließlich Werkstück-
oder Werkzeughalter, selbstöffnende
Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere
Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;
Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art.
- andere.
8466.92 - - für Maschinen der Nummer 84.65
84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder
eingebautem nichtelektrischem Motor.
- Teile:
8467.92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen
8467.99 - - sonstige
84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,
ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen
und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.
8468.80 - andere Maschinen und Apparate
84.71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und
Einheiten davon; magnetische oder optische
Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf
Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen
zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
8471.10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen
84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB
Hektographen, Matrizenvervielfältiger,
Adressiermaschinen, automatische
Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,
Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,
Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder
Heftapparate).
8472.10 - Vervielfältigungsmaschinen
8472.20 - Adressiermaschinen und
Adressierplättchenprägemaschinen
8472.30 - Maschinen zum Sortieren, Falten,
Kuvertieren, Banderolieren, Öffnen,
Verschließen oder Versiegeln von
Briefsendungen,
Briefmarkenaufklebemaschinen und
Briefmarkenentwerter
ex 8472.90 - andere:
90 - - - andere
84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,
Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder
hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der
Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.
ex 8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate
der Nummer 84.72:
90 - - - andere
84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben,
Trennen, Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen
oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder
anderen festen mineralischen Stoffen
(einschließlich Pulver oder Pasten); Maschinen
und Apparate zum Pressen oder Formen von
festen mineralischen Brennstoffen, keramischen
Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder
pastenförmigen mineralischen Stoffen;
Maschinen zur Herstellung von Gußformen aus
Sand.
8474.10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen
und -apparate
- Misch- oder Knetmaschinen und -apparate:
8474.32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen
Stoffen mit Bitumen
8474.39 - - sonstige
8474.80 - andere Maschinen und Apparate
8474.90 - Teile
84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,
Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder
Getränkeautomaten), einschließlich
Geldwechselmaschinen.
- Maschinen und Apparate:
8476.11 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung
8476.19 - - sonstige
8476.90 - Teile
84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit
eigener Funktion, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen.
- andere Maschinen, Apparate und Geräte:
8479.89 - - sonstige
8479.90 - Teile
84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder
mechanischen Geräten, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
ausgenommen Teile mit elektrischen
Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,
Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen
elektrotechnischer Waren.
8485.90 - andere
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen
8510.10 Rasierapparate und Haarschneide- und
Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.
8510.20 - Haarschneide- und Schermaschinen
ex 8510.90 - Teile:
10 - - Klingen, Kämme und Köpfe
- andere:
99 - - - - von Haarschneide- und Schermaschinen
85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder
andere einstellbare Kondensatoren.
8532.90 - Teile
85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und
-röhren, einschließlich innenverspiegelte
Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder
Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.
8539.90 - Teile
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische
Leiter, auch mit Anschlußstücken;
Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten
optischen Fasern, auch elektrische Leiter
enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen.
8544.70 - Lichtleitkabel
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,
Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit
oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung
mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden.
8545.20 - Kohlebürsten
86.06 Eisenbahn- und Straßenbahnwagen für die
Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb.
- andere
ex 8606.91 - gedeckte und geschlossene:
20 - - - Fahrzeuge für den Transport von Geflügel
oder Lebendfisch
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von Personen
gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;
optische Faserkabel, andere als die der
Nummer 85.44; Folien und Platten aus
polarisierenden Stoffen; Linsen
(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,
Spiegel und andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen
nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
9001.20 - Folien und Platten aus polarisierenden
Stoffen
9001.50 - Brillengläser aus anderen Stoffen
90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische
Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für
Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht
optisch bearbeitete Elemente aus Glas.
90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur
Korrektur und zum Schutz der Augen oder für
andere Zwecke.
9004.90 - andere
90.06 Photographische (andere als
kinematographische) Aufnahmeapparate;
photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als
Entladungslampen der Nummer 85.39.
9006.10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die
Herstellung von Druckplatten oder
Druckzylindern verwendet werden
9006.20 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme
von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche
oder anderen Mikroträgern verwendet werden
- andere Aufnahmeapparate:
9006.51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit
einer Breite von 35 mm oder weniger
9006.52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von
weniger als 35 mm
9006.53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von
35 mm
9006.59 - - sonstige
- photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen:
9006.61 - - Elektronenblitzgeräte
9006.62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel u. dgl.
9006.69 - - sonstige
- Teile und Zubehör:
9006.01 - - für photographische Aufnahmeapparate
9006.99 - - sonstige
90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und
Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegeräten.
90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere
als kinematographische) Vergrößerungs- und
Verkleinerungsapparate.
9008.20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder
andere Mikroträger, auch für die Herstellung
von Kopien geeignet
90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische
oder kinematographische Laboratorien
(einschließlich Apparate für die Projektion
von Schaltbildern auf sensibilisierte
Halbleitermaterialien), in anderen Nummern
dieses Kapitels nicht genannt oder
inbegriffen; Negativbetrachter;
Projektionsschirme oder Projektionswände.
9010.10 - Apparate und Ausrüstungen für die
selbsttätige Entwicklung von
photographischen oder kinematographischen
Filmen oder von photographischem Papier in
Rollen sowie Apparate und Ausrüstungen, die
automatisch von entwickelten Filmen Abzüge
auf photographischem Papier in Rollen
herstellen
9010.20 - andere Apparate und Ausrüstungen für
photographische oder kinematographische
Laboratorien; Negativbetrachter
9010.30 - Projektionsschirme und Projektionswände
90.13 Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen
Nummern genauer erfaßten Waren darstellen;
Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,
ausgenommen Laserdioden; andere optische
Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem
Kapitel anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;
andere Navigationsinstrumente und -apparate.
9014.10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse
9014.80 - andere Instrumente und Apparate
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Apparate
zur Prüfung des Sehvermögens.
- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,
Kanülen u. dgl.:
9018.39 - - sonstige
90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der
Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,
Elastizität oder anderer mechanischer
Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,
Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).
90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und
ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer,
Pyrometer, Barometer, Hygrometer und
Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung,
auch miteinander kombiniert.
- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen
Instrumenten kombiniert:
9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar
9025.90 - Teile und Zubehör
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer
und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen
oder Prüfen der Viskosität, Porosität,
Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;
Instrumente und Apparate für kalorimetrische,
akustische oder photometrische Messungen
(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.
9027.20 - Chromatographen und
Elektrophoreseinstrumente
9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und
Spektrographen, die optische Strahlungen
(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,
Infrarot-Strahlen) verwenden
9027.50 - andere Instrumente und Apparate, die
optische Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen,
sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen)
verwenden
90.28 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,
Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich
derartiger Prüf- und Eichzähler für diese
Geräte.
91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),
mit einem Gehäuse aus Edelmetall oder
Edelmetallplattierung.
91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),
ausgenommen solche der Nummer 91.01.
91.03 Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der
Nummer 91.04.
91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für
Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge
91.05 Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken.
91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit
Uhrwerk oder Synchronmotor (zB
Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren).
91.07 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit
Uhrwerk oder Synchronmotor.
91.08 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut.
91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und
zusammengebaut.
91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut
oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);
unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;
Rohwerke von Uhren.
91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,
und Teile davon.
91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse
für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.
91.14 Andere Uhrenteile.
92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige
Klaviere; Cembalos und andere
Saiteninstrumente mit Klaviatur.
92.03 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und
ähnliche Instrumente mit Klaviatur und
freischwingenden Metallzungen.
96.17 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit
Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon,
ausgenommen Glaskolben.
96.18 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren;
automatisch oder anders sich bewegende Figuren
und Ausstellungsstücke, für Schaufenster.
97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig
mit der Hand ausgeführt, ausgenommen
Zeichnungen der Nummer 49.06, und andere
handbemalte oder handverzierte gewerbliche
Waren; Kollagen und ähnliche Bildwerke.
97.04 Brief- oder Stempelmarken,
Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit
Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder
-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet oder,
falls nicht entwertet, im Bestimmungsland
weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.
---------------------------------------------------------------------
*1) In bezug auf Positionen außerhalb des HS-Codes ist die Tabelle nach dem bulgarischen Zolltarif strukturiert.
Anl. 5
01.09.1993
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse für Island nicht.
Anl. 6
01.09.1993
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln
und ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
Anl. 7
01.09.1993
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland
Eisen oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen
oder Stahl, ausgenommen
Abfallblöcke
ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet werden
oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen, unverarbeitet:
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich
wiedereingeschmolzenem Kupfer und
Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
Anl. 8
01.09.1993
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
BULGARIEN
1. Die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf Export gilt nicht für die folgenden Erzeugnisse:
---------------------------------------------------------------------
Waren-
nummer HS-Code Warenbeschreibung
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
7204.10 - Abfälle aus Schrott, aus Gußeisen
- Abfälle aus Schrott, aus legiertem Stahl:
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
7204.29 - - sonstige
7204.30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen
oder Stahl
- andere Abfälle und Schrott:
7204.41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,
Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und
Stanzabfälle, auch paketiert
7204.49 - - sonstige
74.04 7404.00 Abfälle aus Schrott, aus Kupfer.
75.03 7503.00 Abfälle aus Schrott, aus Nickel.
76.02 7602.00 Abfälle aus Schrott, aus Aluminium.
78.02 7802.00 Abfälle aus Schrott, aus Blei.
79.02 7902.00 Abfälle aus Schrott, aus Zink.
80.02 8002.00 Abfälle aus Schrott, aus Zinn.
2. Ersetzt Bulgarien diese Maßnahmen durch Ausfuhrsteuern, werden diese von den Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 des Abkommens nicht erfaßt.
Anl. 9
01.09.1993
ANHANG IX
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:
a) „Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.
b) „Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.
c) „Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.
d) „Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Artikel 2
1. Die Notifizierung:
a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung angegeben;
c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
2. Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung
nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Die EFTA-Staaten und Bulgarien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
1. Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien findet über das EFTA-Sekretariat statt.
2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Bulgarien zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten bzw. Bulgarien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne das Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die EFTA-Staaten und Bulgarien halten im Rahmen dieses Abkommen regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Anl. 10
01.09.1993
ANHANG X
ÜBER GEISTIGES EIGENTUM
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, einschließlich Herkunftsbezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.
Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen
1. Gemäß Absatz 1 von Artikel 17 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Protokoll in bezug auf das Madrider Markenabkommen (Madrid 1989);
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.
Artikel 3 - Weitere materielle Normen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen mindestens folgendes:
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Urheberrechten, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken, sowie angrenzender Rechte;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Herkunftsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von gewerblichen Mustern, insbesondere durch Gewährung einer fünfjährigen Schutzfrist ab dem Datum der Anmeldung, mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils fünf Jahren;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Patenten in einem ähnlichen Ausmaß, wie er im EFTA-Raum vorherrscht und im besonderen einen Schutzzeitraum von 20 Jahren;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Topographien und integrierten Schaltungen;
- den ausreichenden und wirksamen Schutz von geheimgehaltenen Informationen in bezug auf Know-how.
(2) Die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4 - Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte
Wenn der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes davon abhängig ist, daß dieses Recht gewährt oder eingetragen wird, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Artikel 5 - Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
1. Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Durchsetzungsverfahren nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
2. Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind, um den vollen Schutz geistiger Eigentumsrechte gegen Verletzungen zu gewährleisten. Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Anl. 11
01.09.1993
ANHANG XI
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19
Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:
(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet
werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,
sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte
Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,
sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:
(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt
mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die
normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,
entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche
Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen
gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart
angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in
andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XI (d) (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die
eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten. (b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens
Regierungen.
(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben
von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte
Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für
Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.
(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von
Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
Anl. 12
01.09.1993
ANHANG XII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- eine Verpflichtung zur Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle von staatlicher Beihilfe vorzulegen.
Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung der Transparenzmaßnahmen.
Anl. 13
01.09.1993
ANHANG XIII
AUF DEN IN ARTIKEL 32 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Bulgarien-Abkommens
1. Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Bulgarien kraft des Finnland-Bulgarien-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 22 gelten.
Wenn Bulgarien außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie in Artikel 22 dieses Abkommens gestattet werden, ergreift, und wenn diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und wenn Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse aus Finnland wesentlich zu jenen Problemen, welche die Maßnahmen gemäß Artikel 22 auslösen, beitragen oder dies erwartet wird, kann Bulgarien nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch hinsichtlich solcher Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.
Abkommen Finnland-Bulgarien
2. Die im Finnland-Bulgarien-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Bulgarien nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Bulgarien (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.
Abkommen EFTA-Bulgarien
5. Die kraft des Abkommens EFTA-Bulgarien vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Bulgarien bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Bulgarien bezüglich Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten.
Anl. 14
01.09.1993
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND BULGARIENS ÜBER DIE
AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
Anl. 15
01.09.1993
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN
EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN
1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Bulgarien. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Sollte eine Partei des Europaabkommens den Abbau der oben genannten Handelshemmnisse beschleunigen, wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes an Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zur Sprache gebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
2. Gemäß Absatz 3 von Artikel 3 des Protokolls A kann Bulgarien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.
3. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten werden weiterhin das vereinfachte Verfahren auf die gleiche beschränkte Weise wie bisher anwenden. Bulgarien wird dieses Verfahren in beschränkter Weise anwenden. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
4. Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Bulgarien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.
5. Die EFTA-Staaten und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und mit Rumänien im Lichte des bei der Erfüllung der jeweiligen technischen und verwaltungsmäßigen Bedingungen gemachten Fortschrittes in Betracht zu ziehen.
6. Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 erklären die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß der Ausdruck „geltender Meistbegünstigungszollsatz'' die im Zolltarif aufgeführten Abgaben (die darin angeführten autonomen Zollsätze, Vertragszollsätze sowie „ständigen'' Tarifaussetzungen und Kontingente) bedeutet. Der Ausdruck erstreckt sich jedoch nicht auf vorübergehende Tarifaussetzungen und Kontingente.
7. Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 vereinbaren die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn vorübergehende Zollaussetzungen auf Grund eines speziellen Zweckes oder für spezielle Mengen angewandt werden, solche Aussetzungen nicht als geltende Ausgangszölle anzusehen sind. Die EFTA-Staaten und Bulgarien teilen einander gegenseitig am Tage vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Liste der Erzeugnisse mit, die derartigen vorübergehenden Zollaussetzungen unterliegen.
8. Im Hinblick auf Absatz 2 von Artikel 5 bestätigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn eine Reduzierung von Abgaben in Form einer Aussetzung von Abgaben für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wird, solche reduzierte Abgaben die Ausgangszölle nur für die Dauer einer solchen Aussetzung ersetzen, und daß, wann immer eine teilweise Aussetzung von Abgaben erfolgt, die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien beibehalten wird.
9. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VII und VIII zu den Artikeln 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.
10. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die Artikel 7 und 9 nicht gelten, wenn in diesen Artikeln enthaltene Maßnahmen für die Verwaltung internationaler Abkommen oder zur Verhinderung von Schutzmaßnahmen durch die einführende Vertragspartei erforderlich sein könnten.
11. Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Bulgarien ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, gemäß welcher
- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Vereinbarung zollfrei in Bulgarien bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;
- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Bulgarien ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.
12. Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 3, Unterabsatz (b)
notifizieren die Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1994 allen Vertragsparteien bestehende multilaterale Abkommen über wirtschaftliche Integration, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich einer Vertragspartei in Kraft sind.
13. In bezug auf die Auslegung von Artikel 18, Absatz 1 (b)
vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Begriff „als Ganzes'' auf das gesamte Staatsgebiet jeder Vertragspartei einzeln bezieht.
14. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3
vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „stärkere Intensität'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XI, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Bulgariens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.
15. Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für
Subventionen gemäß Artikel 19, Absatz 3 entspricht, und angesichts der besonderen Sensitivität des Stahlmarktes die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zu schwerwiegenden Schäden für inländische Produzenten gleicher Produkte oder zu schwerwiegenden Störungen des Stahlmarktes einer anderen Vertragspartei führen oder zu führen drohen, treten beide Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen ein, um eine geeignete Lösung zu finden. Solange eine solche Lösung noch anhängig ist und unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens und insbesondere der Artikel 21 und 25 kann die importierende Vertragspartei entsprechend ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen, wenn außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen erfordern, prompt mengemäßige oder andere Lösungen in dem Maß beschließen, als unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen.
16. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß Absatz 15 der Vereinbarungsniederschrift nicht als Präzedenzfall für die Beitrittsverhandlungen Bulgariens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder zu der multinationalen Handelsorganisation, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde ergeben könnnen, angesehen werden kann.
17. Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
18. Die EFTA-Staaten und Bulgarien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
19. Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren
und in ihren jeweiligen Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften und im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die eng mit dem Handel mit Waren verbunden sind, werden die EFTA-Staaten und Bulgarien in einem passenden Forum der betroffenen Vertragsparteien die Möglichkeiten einer Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen auf Bereiche, die über den Handel mit Waren hinausreichen, periodisch besprechen. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Entwicklungen auf diesem Gebiet, vor allem solche, die in ihren Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, informieren.
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.