BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

In Kraft seit 01. September 1993
Up-to-date

Art. 1

01.09.1993

Artikel 1

Ziele

1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:

(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der

harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Bulgarien;

(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen

den Vertragsparteien;

(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag

zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2

01.09.1993

Artikel 2

Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter

gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte, wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Bulgarien.

Art. 3

01.09.1993

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9, 14 und 23 des Abkommens und Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Art. 4

01.09.1993

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, ausgenommen für in Annex III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

3. Für in Anhang IV spezifizierte Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen ab.

Art. 5

01.09.1993

Artikel 5

Ausgangszollsätze

1. Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 31. Mai 1993 geltende Meistbegünstigungssatz.

2. Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen oder des Beitritts von Bulgarien zum GATT durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.

3. Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 6

01.09.1993

Artikel 6

Fiskalzölle

1. Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 auch auf Fiskalzölle Anwendung.

2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Art. 7

01.09.1993

Artikel 7

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang V schaffen die EFTA-Staaten mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung ab.

3. Bulgarien schafft schrittweise alle Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung ab. Derartige Zölle und Abgaben werden spätestens am 31. Dezember 1998 beseitigt.

Art. 8

01.09.1993

Artikel 8

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang VI werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschafft.

3. Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung abgeschafft.

Art. 9

01.09.1993

Artikel 9

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang VII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus den EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

3. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren aus Bulgarien und Maßnahmen mit gleicher Wirkung mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.

Art. 10

01.09.1993

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, Regelungen in bezug auf Gold oder Silber oder der Bewahrung von erschöpfbaren natürlichen Ressourcen gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Art. 11

01.09.1993

Artikel 11

Staatsmonopole

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art, vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen, angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Bulgariens keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Art. 12

01.09.1993

Artikel 12

Informationsverfahren für den Entwurf von technischen Regelungen

1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang X festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich, dieses Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zu realisieren. Wenn es sich erweist, daß dies nicht vollständig möglich ist, verlängert der Gemeinsame Ausschuß diese Frist.

Art. 13

01.09.1993

Artikel 13

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, unter Berücksichtigung ihrer großen Bedeutung für die bulgarische Wirtschaft.

2. In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Bulgarien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.

Art. 14

01.09.1993

Artikel 14

Interne Steuern

1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen die ihren Ursprung in Bulgarien haben, herbeiführen.

2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Art. 15

01.09.1993

Artikel 15

Zahlungen

1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3. Bis die volle Konvertierbarkeit der rumänischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Abkommens des Internationalen Währungsfonds eingeführt wird, behält sich Bulgarien vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Bulgariens im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie werden so angewandt, daß sie die geringstmögliche Störung dieses Abkommens verursachen. Bulgarien informiert den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung derartiger Maßnahmen und aller diesbezüglichen Änderungen.

Art. 16

01.09.1993

Artikel 16

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein wünschenswertes und wichtiges Ziel dieses Abkommens.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten bulgarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Bulgarien schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf dem Markt seines öffentlichen Beschaffungswesens erhalten.

3. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens entwickeln und adaptieren die Vertragsparteien schrittweise die Regeln, Bedingungen und Praktiken der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen, die von öffentlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen sowie privaten Unternehmen, denen besondere oder exklusive Rechte gewährt wurden, erteilt werden, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

4. Der Gemeinsame Ausschuß empfiehlt bzw. vereinbart die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln.

5. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden Vereinbarungen, welche unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurden, beizutreten.

Art. 17

01.09.1993

Artikel 17

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang X enthalten.

2. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten des Abkommens setzen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang X angeführten multilateralen Konventionen zu befolgen, und sie bemühen sich nach besten Kräften, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums einzuhalten.

3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei

Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertagsparteien bis zum 1. Jänner 1994 wirksam sind,

(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen

ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

Die Bestimmungen von Unterabsatz b können auf Verlangen einer Vertragspartei Konsultationen und bei Bedarf einer Überprüfung im Hinblick auf die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen in bezug auf eine wirtschaftliche Integration unterliegen.

4. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit zuständigen internationalen Organisationen.

Art. 18

01.09.1993

Artikel 18

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

(a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens

Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

(b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

2. Ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Absatz 1 auch Anwendung auf die Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder exklusive Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, und wenn eine solche Vorgangsweise zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen dieser Vertragspartei oder einer wesentlichen Schädigung ihrer inländischen Industrie führt oder zu führen droht, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Art. 19

01.09.1993

Artikel 19

Staatliche Beihilfen

1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Bulgarien in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XI festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 anerkennen die Vertragsparteien, daß Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren kann, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XI festgelegten Kriterien toleriert würde. Der Gemeinsame Ausschuß kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation Bulgariens eine Verlängerung der Anwendung dieser Bestimmung beschließen.

4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang XIII vorgesehenen Informationsaustausch.

5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 entsprechende Maßnahmen ergreifen, die das Ausmaß des durch diese Vorgangsweise verursachten Schadens nicht übersteigen.

Art. 20

01.09.1993

Artikel 20

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Bulgarien Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Bulgarien der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Art. 21

01.09.1993

Artikel 21

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher

oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder

Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Art. 22

01.09.1993

Artikel 22

Strukturanpassung

1. Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Bulgarien in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.

2. Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.

3. Die in Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.

4. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, sofern nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.

5. Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.

6. Bulgarien informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Zweige, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Bulgarien dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Art. 23

01.09.1993

Artikel 23

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9 (a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die

exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht, und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen. Die Maßnahmen sind nicht diskriminierend und werden abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.

Art. 24

01.09.1993

Artikel 24

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Wenn sich ein EFTA-Staat oder Bulgarien in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Bulgarien entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Die Maßnahmen werden schrittweise in dem Maße gelockert, als sich die Zahlungsbilanzbedingungen verbessern, und abgeschafft, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. Bulgarien informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie, wann immer praktikabel, über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich dessenungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

Art. 25

01.09.1993

Artikel 25

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1. Vor Einleitung der in den folgenden Absätzen dieses Artikels enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen, trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.

2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.

3. (a) Hinsichtlich Artikel 18 und 19 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet, oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, nach Konsultationen oder innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung zwecks Konsultation eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

(b) Hinsichtlich der Artikel 20, 21 und 23 überprüft der Gemeinsame Ausschuß den Fall oder die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.

(c) Hinsichtlich Artikel 30 übermittelt die betroffene

Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuß alle Informationen, die für eine gründliche Prüfung der Situation im Hinblick auf die Suche nach einer allgemein annehmbaren Lösung erforderlich sind. Wenn der Gemeinsame Ausschuß zu keiner derartigen Lösung kommt oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung kann die betroffene Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen.

4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Bulgarien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Bulgariens dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.

5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufbebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

6. Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 20, 21 und 23 sowie in Fällen von staatlichen Beihilfen, die eine direkte und unmittelbare Auswirkung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden provisorischen Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Art. 26

01.09.1993

Artikel 26

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren

grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder

internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und

chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler

Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.

Art. 27

01.09.1993

Artikel 27

Der Gemeinsame Ausschuß

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem gemäß der Genfer Erklärung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuß überwacht und verwaltet.

2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien im Auge.

3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Art. 28

01.09.1993

Artikel 28

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.

2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern darin kein späteres Datum festgelegt wurde.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Art. 29

01.09.1993

Artikel 29

Evolutivklausel

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.

2. Vereinbarungen, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Art. 30

01.09.1993

Artikel 30

Erfüllung der Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.

2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Bulgarien eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Bulgarien der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Art. 31

01.09.1993

Artikel 31

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A, B und F beschließen.

Art. 32

01.09.1993

Artikel 32

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

1. Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Bulgarien andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern nicht dieses Abkommen anderes vorsieht.

2. Das am 26. April 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Bulgarien über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Bulgarien-Abkommen'' bzeichnet) (Anm.: richtig: bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Bulgarien-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Bulgarien beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Bulgarien- Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Kein gemäß dem Finnland-Bulgarien-Abkommen gewährtes Zugeständnis wird als Folge des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zurückgezogen. Wenn eine solche Gefahr eintritt, werden sich Finnland und Bulgarien sofort gegenseitig im Hinblick auf die Abwendung einer solchen Gefahr konsultieren.

3. Die Bestimmungen der Artikel 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23 und 29 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Bulgarien gemäß dem Finnland-Bulgarien-Abkommen Anwendung.

4. Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikel sind in Anhang XIII enthalten.

Art. 33

01.09.1993

Artikel 33

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

Art. 34

01.09.1993

Artikel 34

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Art. 35

01.09.1993

Artikel 35

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 31 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 36

01.09.1993

Artikel 36

Beitritt

1. Jeder Staat, Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen dem beitretenden Staat und den betroffenen Vertragsparteien zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 37

01.09.1993

Artikel 37

Rücktritt und Erlöschen

1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Bulgarien zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Art. 38

01.09.1993

Artikel 38

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Bulgarien sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

2. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Juli 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Bulgariens spätestens am gleichen Tag in Kraft tritt.

3. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Bulgariens in Kraft getreten ist.

Art. 39

01.09.1993

Artikel 39

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sowie vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

Anl. 1

01.09.1993

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder Bulgarien entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

---------------------------------------------------------------------

HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei

Import nach

---------------------------------------------------------------------

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz, Bulgarien,

bei Ursprung in

Liechtenstein oder

der Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz, Bulgarien,

bei Ursprung in

Liechtenstein oder

der Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus

zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

berechnet auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - andere als für den menschlichen Genuß Alle EFTA-

ungeeignete oder ungeeignet zu Staaten

machende

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere Alle EFTA-

als für den menschlichen Genuß Staaten

ungeeignete oder ungeeignet zu

machende

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder modifizierten

Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen Stärkeether und andere Österreich

als wasserlösliche Ester

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur Beschleunigung des

Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe

und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in

der Textil-, Papier- und Lederindustrie

oder in ähnlichen Industrien verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Österreich

Stärkederivaten andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrin

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich

30% Gewichtsprozent oder mehr an

Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen

oder Waren der Nummern 0401 bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht Österreich

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs Liechtenstein

(einschließlich Garnabfälle und Schweden, Schweiz

Reißspinnstoff)

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden, Schweiz

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff)

Anl. 2

01.09.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Bulgarien abgeschafft.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung in Anhang XI.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XII ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XI ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XI betreffend des Fischereisektor;

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XI betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

und Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.

2. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische

und Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene

Filets, ausgenommen Seefische Karpfen, Aale

und Lachsfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Bulgarien aufrechterhalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

1. Bulgarien kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische als Aale

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1996 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der in Artikel 3 (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehält, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten.

3. Solange Finnland sein bestehendes Regime für Einfuhren der in Artikel 4 genannten Erzeugnisse beibehält, kann Bulgarien ein ähnliches System für Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland einführen. Führt Bulgarien ein solches System ein, wird es diese Einfschränkungen (Anm.: richtig: Einfuhrbeschränkungen) auf die gleiche Weise und gemäß dem gleichen Zeitplan wie Finnland aufheben.

4. Bulgarien kann Zollabgaben auf Einfuhren und Abgaben mit

gleicher Wirkung für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische und Aale

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1995 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

5. Solange Liechtenstein und die Schweiz Zollabgaben auf Einfuhren

der in Artikel 5 (2) genannten Erzeugnisse aus Bulgarien beibehalten, kann Bulgarien seine Zollabgaben auf Einfuhren derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Liechtenstein oder der Schweiz beibehalten.

---------------------------------------------------------------------

*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Anl. 3

01.09.1993

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% des Ausgangszollsatzes

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.

(b) In Schweden wird jede Abgabe auf 80% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 60%, 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, und 1997.

2. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen B, C und D dieses Anhangs angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% des Ausgangszollsatzes

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausganszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.

(b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel

des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;

weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1995, 1996, 1997 und 1998. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1999 abgeschafft.

3. Nachdem Finnland, Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis D dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als zu dem betreffenden Zeitpunkt für die EFTA-Staaten gültige und jedenfalls nicht höher ist als die zu dem betreffenden Zeitpunkt gültigen Meistbegünstigungsabgaben.

Anl. 3a

01.09.1993

TABELLE A ZU ANHANG III

---------------------------------------------------------------------

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

der Eisen- oder Stahlerzeugung.

ex 2619.00 - Hochofenstaub

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch

agglomeriert; Retortenkohle.

ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus

Steinkohle oder Braunkohle, ausgenommen Koks

und Halbkoks (Schwelkoks) für die

Herstellung von Elektroden

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- andere:

ex 7202.99 - - sonstige :

- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens 99,94 Gewichtsprozent,

in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer

Breite von weniger als der zweifachen

Stärke:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.19 - - sonstige:

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff:

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

ex 7208.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7209.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt:

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

- anders verzinkt:

ex 7210.41 - - gewellt:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.49 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.90 - andere:

- - andere als versilbert, vergoldet,

plattiert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt:

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von mehr als 150 mm und einer Stärke von

nicht weniger als 4 mm, nicht in Rollen,

ohne Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr

7211.29 - - sonstige

ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- andere, nur kaltgewalzt:

ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, in Rollen, zur Herstellung von

Weißband

ex 7211.49 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7211.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, plattiert oder überzogen.

ex 7212.10 - verzinnt:

- - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.29 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.30 - anders verzinkt:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - Weißblech oder -band, nur lackiert

- - sonstige, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,

platiniert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7212.60 - plattiert:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,

warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen,

oder nach dem Walzen verwunden

7214.30 - aus Automatenstahl

7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl.

ex 7215.90 - andere:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von weniger als 80 mm:

7216.21 - - L-Profile

7216.22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr:

7216.31 - - U-Profile

7216.32 - - I-Profile

7216.33 - - H-Profile

7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit

einer Höhe von 80 mm oder mehr

7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

ex 7216.90 - andere:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus rostfreiem Stahl.

7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7218.90 - andere:

- - gewalzt oder stranggegossen

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

- nur warmgewalzt, in Rollen:

7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt:

7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7219.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

- nur warmgewalzt:

7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7220.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7222.40 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

anderem legierten Stahl.

7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7224.90 - andere:

- - warmgewalzt oder stranggegossen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr.

7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

7225.50 - nur kaltgewalzt

ex 7225.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm.

ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

- - nur warmgewalzt

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm

ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur warmgewalzt

- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr

als 500 mm

- - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, warmgewalzt, nur plattiert

- andere:

7226.91 - - nur warmgewalzt

ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7226.99 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm,

nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger, warmgewalzt, nur plattiert

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

Stahl.

72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus

Silicium-Mangan-Stahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7228.70 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur

plattiert

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

7301.10 - Spundwandeisen

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignetes Material.

ex 7302.10 - Schienen:

- - andere als Stromschienen mit einem Leiter

aus Nichteisenmetall

7302.20 - Bahnschwellen

ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:

- - gewalzt

ex 7302.90 - andere:

- - Leitschienen

Anl. 3b

01.09.1993

TABELLE B ZU ANHANG III

---------------------------------------------------------------------

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen

für den Kleinverkauf:

- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern

enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie

Chenillegewebe, ausgenommen Waren der

Nummer 58.02 oder 58.06.

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern:

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;

getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.

58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

Steppen oder auf andere Weise verbunden,

ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.

60.01 Samte, Plüsche einschließlich

Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,

gewirkt oder gestrickt.

60.02 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse.

6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

- andere, kettengewirkt (einschließlich

Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere:

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

6101.30 - aus Chemiefasern

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 61.04.

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.30 - aus Chemiefasern

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Sakkos (Blazer):

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt

oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen.

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben.

- Unterhosen:

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

- Unterhosen:

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.22 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

gestrickt.

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

- Trainingsanzüge:

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6112.20 - Schianzüge

61.13 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder

59.07.

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.20 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

und andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder

gestrickt.

- Strumpfhosen:

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn

6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),

mit einem Titer je Einfachgarn von weniger

als 67 dtex

- andere:

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben, ausgenommen solche der

Nummer 62.03.

- andere:

6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 62.04.

- andere:

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Chemiefasern

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben.

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen.

- Kleider:

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.12 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen.

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, für Männer oder Knaben.

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen.

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche:

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche, aus gewebten oder gewirkten

Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle

- andere:

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

Anl. 4

01.09.1993

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Für die in Tabelle A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat schafft Bulgarien am Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Zollabgaben ab.

2. Für die in Tabelle B dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:

- am 1. Jänner 1994 auf 80% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 1996 auf 40% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 1998 auf 0% des Ausgangszollsatzes.

3. Für Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen und von diesem Abkommen erfaßt werden, jedoch in den Tabellen A, und B dieses Anhangs nicht angeführt sind, reduziert Bulgarien alle Zollabgaben stufenweise im Einklang mit dem folgenden Zeitplan:

- am 1. Jänner 1996 auf 80% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 1998 auf 60% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 1999 auf 45% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 2000 auf 30% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 2001 auf 15% des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Jänner 2002 auf 0% des Ausgangszollsatzes.

4. Am Tag des Inkrafttretens des Abkommens schafft Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle ab, mit Ausnahme der nachstehend angeführten Abgaben, die im Einklang mit dem folgenden Zeitplänen abgeschafft werden:

a) Mit Ende des Übergangszeitraumes wird die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Kraftfahrzeuge, die gerechnet vom Tage der ersten Eintragung mindestens 10 Jahre alt sind, abgeschafft:

---------------------------------------------------------------------

Bulgarische

Tarifnummer Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1 000 ccm oder

weniger:

8703.21.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 000 ccm,

aber nicht mehr als 1 500 ccm:

8703.22.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

- andere Fahrzeuge mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8703.31 - - mit einem Hubraum von 1 500 ccm oder

weniger:

8703.31.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 2 500 ccm:

8703.32.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2 500 ccm:

8703.33.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.90 - andere:

8703.90.10 - - Personenkraftfahrzeuge

b) Die 10%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten neuen Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 ccm oder mehr wird wie folgt stufenweise abgeschafft:

- am 1. Jänner 1994 wird die Steuer auf 8% reduziert;

- am 1. Jänner 1996 wird die Steuer auf 4% reduziert;

- am 1. Jänner 1998 wird die verbleibende Steuer abgeschafft:

---------------------------------------------------------------------

Bulgarische

Tarifnummer Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der Nr. 87.02),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1 500 ccm,

aber nicht mehr als 3 000 ccm:

8703.23.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3 000 ccm:

8703.24.10 - - - Personenkraftfahrzeuge

c) Die 5%ige Einfuhrsteuer auf die nachstehend angeführten Parfüm-

und Kosmetikartikel wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft:

---------------------------------------------------------------------

Bulgarische

Tarifnummer Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

Sonnenschutz- oder

Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen

für die Hand- oder Fußpflege.

33.05 Zubereitungen für die Haarbehandlung

33.06 Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,

einschließlich Haftpasten und Haftpulver für

Zahnprothesen.

33.07 Zubereitete Rasiermittel (einschließlich

pre-shave und after-shave-Artikel),

Körperdesodorierungsmittel, Badezubereitungen,

Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,

Kosmetik oder Toilettezubereitungen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch

parfümiert oder mit desinfizierenden

Eigenschaften.

d) Mit 1. Jänner 1995 wird die 0,5%ige Zollabfertigungsgebühr dahingehend umgewandelt, daß sie die Dienstleistungen bei der Zollabfertigung widerspiegelt.

Anl. 4a

01.09.1993

TABELLE A ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-Code

nummer Bulg. Warenbezeichnung

Tarifnr. *1)

---------------------------------------------------------------------

25.01 Salz (einschließlich Speisesalz und

denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid,

auch in wässeriger Lösung oder zugesetzte

Antibackmittel oder Rieselhilfen enthaltend;

Meerwasser.

25.02 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet.

25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter,

gefällter und kolloidaler Schwefel.

25.04 Natürlicher Graphit.

25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der

Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und

Sillimanit, auch kalziniert; Mullit; Schamotte

oder Dinaserden.

2508.30 - feuerfester Ton

25.10 Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden.

25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches

Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt,

ausgenommen Bariumoxid der Nummer 28.16.

25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,

Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsaure

Erden, auch kalziniert, mit einem

Schüttgewicht von 1 oder weniger.

25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,

natürlicher Granat und andere natürliche

Schleifmittel, auch thermisch behandelt.

- Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher

Granat und andere natürliche Schleifmittel:

2513.21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken

2513.29 - - sonstige

25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);

Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit

kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der

Sinterung zugesetzt wurden; anderes

Magnesiumoxid, auch rein.

25.24 Asbest.

25.25 Glimmer, auch in unregelmäßigen Scheiben

gespalten (Schuppen); Glimmerabfall.

25.26 Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise

zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt; Talk.

25.27 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith.

25.28 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch

kalziniert), ausgenommen Borate, die aus

natürlichen wässerigen Salzlösungen gewonnen

wurden; natürliche Borsäure mit einem Gehalt

von nicht mehr als 85 Gewichtsprozent H3BO3,

berechnet auf das Gewicht der Trockensubstanz.

26.01 Eisenerze und deren Konzentrate,

einschließlich Schwefelkiesabbrände.

- Schwefelkiesabbrände:

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.04 Nickelerze und deren Konzentrate.

26.05 Cobalterze und deren Konzentrate.

26.06 Aluminiumerze und deren Konzentrate.

26.09 Zinnerze und deren Konzentrate.

26.10 Chromerze und deren Konzentrate.

26.11 Wolframerze (Tungstenerze) und deren

Konzentrate.

26.12 Uranerze und Thoriumerze und deren

Konzentrate.

2612.20 - Thoriumerze und deren Konzentrate

26.13 Molybdänerze und deren Konzentrate.

26.14 Titanerze und deren Konzentrate.

26.15 Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder

Zirkonerze und deren Konzentrate.

26.16 Edelmetallerze und deren Konzentrate.

26.17 Andere Erze und deren Konzentrate.

27.05 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und

ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und

andere gasförmige Kohlenwasserstoffe.

27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des

Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche

Erzeugnisse, bei denen die aromatischen

gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen

gewichtsmäßig vorherrschen.

27.30 - Xylole

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralen, roh.

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe

- verflüssigt:

2711.11 - - Erdgas

2711.12 - - Propan

2711.13 - - Butane

- - im gasförmigen Zustand:

2711.12 - - Erdgas

2711.29 - - sonstige

27.12 Vaseline; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs,

Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche

Erzeugnisse, durch Synthese oder durch andere

Verfahren gewonnen, auch gefärbt.

ex 2712.10 - Vaseline

- - - roh

ex 2712.90 - andere

90 sonstige

27.13 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände

von Erdölen oder Ölen aus bituminösen

Mineralien.

- Petrolkoks:

27.13.12 - - kalziniert

27.16 Elektrische Energie.

28.02 Schwefel, sublimiert oder gefällt, kolloidaler

Schwefel.

28.03 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des

Kohlenstoffs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen).

28.09 Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid);

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren.

2809.10 - Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid)

28.11 Andere anorganische Säuren und andere

anorganische Sauerstoffverbindungen der

Nichtmetalle.

- andere anorganische Sauerstoffverbindungen

der Nichtmetalle:

2811.21 - - Kohlenstoffdioxid

2811.22 - - Siliciumdioxid

ex 2811.29 - - sonstige

40 - - - aus Stickstoff, Phosphor, Kohlenstoff

und Silicium

28.12 Halogenide und Halogenidoxide der

Nichtmetalle.

28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid

(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxide.

2815.20 - Kaliumhydroxid (Ätzkali)

28.20 Manganoxide.

28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;

Bromide und Bromidoxide; Jodide und

Jodidoxide.

2827.20 - Calciumchlorid

- - andere Chloride:

2827.34 - - des Cobalts

2827.35 - - des Nickels

ex 2827.39 - - sonstige

20 - - - Chromchlorid

90 - - - andere

- Bromide und Bromidoxide:

2827.51 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums

2827.59 - - sonstige

2827.60 - Iodide und Iodidoxide

28.29 Chlorate und Perchlorate; Bromate und

Perbromate; Iodate und Periodate.

2829.90 - andere

28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

- Natriumsulfate:

2833.11 - - Dinatriumsulfat

2833.19 - - sonstige

- andere Sulfate:

2833.22 - - des Aluminiums

2833.40 - Peroxosulfate (Persulfate)

28.34 Nitrite; Nitrate.

- Nitrate:

2834.29 - - sonstige

28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.

- Phosphate:

2835.29 - - sonstige

28.40 Borate; Peroxoborate (Perborate).

28.41 Salze der Säure der Metalloxide oder

Metallperoxide.

ex 2841.60 - Manganite, Manganate und Permanganate

10 - - - Permanganate

28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive

Isotope (einschließlich spaltbare oder

brütbare chemische Elemente und Isotope) und

deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände,

die diese Erzeugnisse enthalten.

ex 2844.30 - an U235 abgereichertes Uran und seine

Verbindungen; Thorium und seine

Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

(einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U235

abgereichertes Uran, Thorium oder

Verbindungen dieser Stoffe enthalten

10 - - - an U235 abgereichertes Uran und seine

Verbindungen

28.47 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in

feste Form gebracht.

29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe.

- Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:

2902.11 - - Cyclohexan

2902.19 - - sonstige

- Xylole:

2902.41 - - o-Xylol

2902.42 - - m-Xylol

2902.43 - - p-Xylol

2902.44 - - Xylol-Isomerengemische

2902.50 - Styrol

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903.13 - - Chloroform (Trichlormethan)

- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.22 - - Trichlorethylen

2903.23 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903.29 - - sonstige

29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.

ex 2904.10 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,

deren Salze und Ethylester:

10 - - - Dodecylbenzosulfonat,

Dodecylbenzolsulfonsäure, Sulfonate der

Fettsäuren

29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

einwertige gesättigte Alkohole:

2905.11 - - Methanol (Methylalkohol)

2905.12 - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und

Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

2905.14 - - sonstige Butanole

2905.15 - - Pentalol (Amylalkohol) und dessen Isomere

2905.16 - - Octanol (Octylalkohol) und dessen Isomere

2905.19 - - sonstige

- einwertige ungesättigte Alkohole:

2905.21 - - Allylalkohol

2905.22 - - acyclische Terpenalkohole

29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- aromatische Alkohole:

2906.29 - - sonstige

29.07 Phenole; Phenolalkohole.

- einwertige Phenole:

ex 2907.11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze

20 - - - raffiniert

2907.12 - - Kresole und deren Salze

2907.13 - - Octylphenole, Nonylphenol und deren

Isomere; deren Salze

2907.14 - - Xylenole und deren Salze

2907.15 - - Naphthole und deren Salze

2907.19 - - sonstige

- mehrwertige Phenole:

2907.21 - - Resorcin und dessen Salze

2907.22 - - Hydrochinon und dessen Salze

2907.23 - - 4,4'-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A,

Diphenylolpropan) und dessen Salze

2907.29 - - sonstige

2907.30 - Phenolalkohole

29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,

Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,

Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution) und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- acyclische Ether und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.11 - - Diethylether

2909.19 - - sonstige

2909.20 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Ether und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909.30 - aromatische Ether und deren Halogene-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

29.10 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und

Epoxyether, mit dreigliedrigem Ring, und deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

2910.10 - Oxiran (Ethylenoxid)

2910.20 - Methyloxiran (Propylenoxid)

29.12 Aldehyde, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der

Aldehyde; Paraformaldehyd.

- acyclische Aldehyde oder andere

Sauerstoffunktionen:

2912.11 - - Methanal (Formaldehyd)

- cyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2912.21 - - Benzaldehyd

- Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde

mit anderen Sauerstoffunktionen:

2912.41 - - Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

2912.42 - - Ethylvanillin

(3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

2912.49 - - sonstige

2912.50 - cyclische Polymere der Aldehyde

2912.60 - Paraformaldehyd

29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- acyclische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2914.12 - - Butanon (Methylethylketon)

2914.13 - - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

2914.19 - - sonstige

- cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2914.23 - - Jonone und Methyljonone

2914.30 - aromatische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen

- Ketonalkohole und Ketonaldehyde:

2914.41 - - 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on

(Diacetonalkohol)

2914.49 - - sonstige

- Chinone:

2914.61 - - Anthrachinon

2914.69 - - sonstige

2914.70 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate

- Essigsäure und deren Salze,

Essigsäureanhydrid:

2915.21 - - Essigsäure

2915.22 - - Natriumacetat

2915.23 - - Cobaltacetat

2915.24 - - Essigsäureanhydrid

2915.29 - - sonstige

- Ester der Essigsäure:

2915.31 - - Ethylacetat

2915.32 - - Vinylacetat

2915.33 - - n-Butylacetat

2915.34 - - Isobutylacetat

2915.35 - - 2-Ethoxyethylacetat

2915.60 - Buttersäuren, Valeriansäuren, deren Salze

und Ester

2915.70 - Palmitinsäure, Stearinsäure, deren Salze und

Ester

2915.90 - andere

29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxydesäuren und deren Derivate:

2916.11 - - Acrylsäure und deren Salze

2916.12 - - Ester der Acrylsäure

2916.16 - - sonstige

- aromatische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2916.31 - - Benzoesäuren, deren Salze und Ester

2916.32 - - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

2916.33 - - Phenylessigräuren, deren Salze und Ester

2916.39 - - sonstige

29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.11 - - Oxalsäuren, deren Salze und Ester

2917.12 - - Adipinsäuren, deren Salze und Ester

- aromatische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.31 - - Dibutylorthophthalate

2917.32 - - Dioctylorthophthalate

2917.33 - - Dinonyl oder Didecylorthophthalate

2917.36 - - Terephthalsäuren und deren Salze

29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

2918.17 - - Phenylglycolsäuren (Mandelsäuren), deren

Salze und Ester

2918.19 - - sonstige

- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

2918.21 - - Salicylsäuren und deren Salze

2918.22 - - o-Acetylsalicylsäuren, deren Salze und

Ester

ex 2918.23 - - sonstige Ester der Salicylsäuren und deren

Salze

10 - - - Matylsalicylat

2918.30 - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder

Ketonfunktion, ohne andere

Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate

29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.

- acyclische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.11 - - Monomethylamin, Di- oder Trimethylamin und

deren Salze

2921.12 - - Diethylamin und dessen Salze

2921.19 - - sonstige

- acyclische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.22 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze

2921.29 - - sonstige

- aromatische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze

2921.44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren

Salze

2921.45 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin),

2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin) und

deren Derivate; deren Salze

2921.49 - - sonstige

- aromatische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

2951.51 - - o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole

und deren Derivate; deren Salze

2921.59 - - sonstige

29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen

- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren

Salze:

2922.13 - - Triethanolamin und dessen Salze

- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen

solche, die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:

2922.41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze

2922.49 - - sonstige

2922.50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und

andere Aminoverbindungen mit

Sauerstoffunktionen

29.23 Quaternäre Ammoniumsalze und

Ammoniumhydroxide; Lecithine und andere

Phosphoraminolipoide.

2923.10 - Cholin und dessen Salze

ex 2923.90 - andere

90 - - - andere

29.24 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;

Amidoverbindungen der Kohlensäure.

2924.10 - acyclische Amide (einschließlich acyclische

Carbamate) und deren Derivate; deren Salze

29.25 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion

(einschließlich Saccharin und dessen Salze)

und mit Iminfunktion.

- Imide und deren Derivate; deren Salze:

2925.11 - - Saccharin und dessen Salze

2925.19 - - sonstige

ex 2925.20 - Imine und deren Derivate; deren Salze

90 - - - andere

29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.

ex 2926.90 - andere

29.27 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen.

29.28 Organische Derivate des Hydrazins oder des

Hydroxylamins.

29.29 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen.

2929.90 - andere

29.30 Organische Schwefelverbindungen.

2930.10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)

2930.20 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate

2930.30 - Thiurammono-, di- oder tetrasulfide

2930.40 - Methionin

29.31 Andere organisch-anorganische Verbindungen.

ex 2931.00

- - - andere:

91 - - - - Tetraethylblei

29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Furanring in der Struktur:

2932.11 - - Tetrahydrofuran

2932.12 - - 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd)

2932.13 - - Furfurylalkohol und

Tetrahydrofurfurylalkohol

2932.19 - - sonstige

- Lactone:

2932.21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

2932.29 - - andere Lactone

ex 2932.90 - andere:

- - - cyclische Ether:

11 - - - - 1,4-Dioxan

29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Stickstoffheteroatomen;

Nucleinsäuren und deren Salze.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyrazolring in der Struktur:

2933.11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Imidazolring in der Struktur:

2933.21 - - Hydantoin und dessen Derivate

2933.29 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyridinring in der Struktur:

2933.31 - - Pyridin und dessen Salze

- Verbindungen mit Pyrimidinring (auch

hydriert) oder Piperazinring in der

Struktur; Nucleinsäuren und deren Salze:

2933.51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und

dessen Derivate; deren Salze

ex 2933.59 - - sonstige:

10 - - - cyclische Thioureide

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Triazinring in der Struktur:

2933.61 - - Melamin

2933.69 - - sonstige

- Lactame:

2933.79 - - sonstige Lactame

ex 2933.90 - andere:

90 - - - sonstige

29.34 Andere heterocyclische Verbindungen.

29.35 Sulfonamide.

ex 2935.00

90 - - - andere

29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vitamine verwendeten

Derivate, alle diese auch untereinander

gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.

2936.10 - Provitamine, ungemischt

- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:

2936.21 - - Vitamine A und deren Derivate

2936.22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate

2926.25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate

2926.27 - - Vitamin C und dessen Derivate

2936.28 - - Vitamin E und dessen Derivate

2936.90 - andere, einschließlich natürliche

Konzentrate

29.37 Hormone, natürliche oder synthetisch

hergestellte; ihre hauptsächlich als Hormone

verwendeten Derivate; andere hauptsächlich als

Hormone verwendete Steroide.

29.38 Glycoside, natürliche oder synthetisch

hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate.

29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder

synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether,

Ester und andere Derivate.

ex 2939.10 - Opium-Alkaloide und deren Derivate; deren

Salze:

10 - - - Morphium, Apomorphium, Narkotin

30 - - - Codein, Papaverin

- China-Alkaloide und deren Derivate; deren

Salze:

ex 2939.21 - - Chinin und dessen Salze:

10 - - - Chinin und Chininsulfat

20 - - - Chininhydrochlorid und Chininbromid

2939.40 - Ephedrine und deren Salze

2939.50 - Theophyllin und Aminophyllin

(Theophyllin-Ethylendiamin) und deren

Derivate; deren Salze

2939.60 - Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate;

deren Salze

2939.70 - Nicotin und dessen Salze

ex 2939.90 - andere:

10 - - - Kokain und dessen Salze

20 - - - Emetin und dessen Salze

60 - - - Reserpin, Yohimbinhydrochlorid

29.40 Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose,

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

(Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und

deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der

Nummer 29.37, 29.38 oder 29.39.

29.41 Antibiotika.

29.42 Andere organische Verbindungen.

30.04 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nummer 30.02, 30.05 oder 30.06) aus gemischten

oder ungemischten Erzeugnissen für

therapeutische oder prophylaktische Zwecke,

dosiert oder in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- Hormone oder andere Erzeugnisse der

Nummer 29.37 enthaltend, jedoch ohne

Antibiotika:

3004.32 - - Hormone der Nebennierenrinde enthaltend

30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.

3006.20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen

und Blutfaktoren

3006.30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische

Reagenzien, zur Anwendung am Patienten

bestimmt

ex 3006.40 - Zahnzemente und andere Zahlfüllstoffe (Anm.:

richtig: Zahnfüllstoffe);

Knochenaufbauzemente:

11 - - - aus Edelmetallen

20 - - - Knochenaufbauzemente

3006.50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

Ausstattung für die Erste Hilfe

3006.60 - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen

auf der Grundlage von Hormonen oder

Spermiciden

31.03 Mineralische oder chemische

Phosphordüngemittel.

31.04 Mineralische oder chemische Kalidüngemittel.

3104.10 - Carnallit, Sylvinit und andere rohe

natürliche Kalisalze

3104.20 - Kaliumchlorid

31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel, die

zwei oder drei der düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;

andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in

Tabletten oder ähnlichen Formen oder in

Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg

oder weniger.

3105.30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat)

3105.40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat

(Monoammoniumphosphat), auch gemischt mit

Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat)

- andere mineralische oder chemische

Düngemittel, welche die zwei düngenden

Elemente Stickstoff und, Phosphor enthalten:

3105.51 - - Nitrate und Phosphate enthaltend

3105.59 - - sonstige

3105.60 - mineralische oder chemische Düngemittel,

welche die zwei düngenden Elemente Phosphor

und Kalium enthalten

ex 3105.90 - andere:

20 - - - Kalium enthaltend

32.02 Synthetische organische Gerbstoffe;

anorganische Gerbstoffe;

Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche

Gerbstoffe enthaltend; enzymatische

Zubereitungen zum Vorgerben.

3202.90 - andere

32.05 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der

Grundlage von Farblacken.

32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen

solche der Nummer 32.03, 32.04 oder 32.05;

anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden, auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution.

3206.10 - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Titandioxid

3206.20 - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Chromverbindungen

3206.30 - Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage

von Cadmiumverbindungen

- andere Färbemittel und andere Zubereitungen:

3206.41 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen

Grundlage

ex 3206.49 - - sonstige:

30 - - - Pigmente auf der Grundlage von

Kobaltverbindungen

40 - - - Pigmente auf der Grundlage von

Bleikarbonat

50 - - - konzentrierte Dispersion und Pigmente in

Nitratcellulose

32.11 Zubereitete Sikkative

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Concretes und

Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer

Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,

Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch

Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der

Herstellung terpenfreier etherischer Öle;

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle.

- etherische Öle von Zitrusfrüchten:

3301.11 - - Bergamottöl

3301.12 - - Orangenöl

3301.13 - - Zitronenöl

3301.14 - - Limettöl

3301.19 - - sonstige

- andere etherische Öle als von

Zitrusfrüchten:

3301.21 - - Geraniumöl

3301.22 - - Jasminöl

3301.24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita)

3301.29 - - sonstige

3301.30 - Resinoide

3301.90 - andere

33.02 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf

der Grundlage eines oder mehrerer dieser

Stoffe, wie sie als Rohstoffe in der Industrie

verwendet werden.

34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe

(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive

Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel)

und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife

enthaltend, andere als solche der

Nummer 34.01.

- organische grenzflächenaktive Stoffe, auch

in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

3402.11 - - anionenaktive

3402.12 - - kationenaktive

3402.13 - - ioneninaktive (nichtionogene)

3402.19 - - sonstige

34.03 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

Schneideölzubereitungen, Zubereitungen zum

Lösen von Bolzen und Schrauben, Rostschutz-

oder Korrosionsschutzzubereitungen und

Trennmittel, alle diese auf der Grundlage von

schmierenden Stoffen) und Zubereitungen, wie

sie zum Ölen und Fetten von Spinnstoffen,

Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

verwendet werden, ausgenommen Zubereitungen,

die als wesentlichen Bestandteil

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöl oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten.

35.03 Gelatine (auch in rechteckigen oder

quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an

der Oberfläche bearbeitet) und

Gelatinderivate; Hausenblase; andere Leime

tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime

der Nummer 35.01.

ex 3503.00

- - - Gelatine

90 - - - andere

35.04 Peptone und deren Derivate; andere

Eiweißstoffe und deren Derivate, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver,

auch chromiert.

35.06 Zubereitete Leime und andere zubereitete

Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; zur Verwendung als Leime oder

Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in

Aufmachungen für den Kleinverkauf als Leime

oder Klebstoffe, die 1 kg oder weniger

enthalten.

37.01 Photographische Platten und Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

photographische Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, auch in

Kassetten.

- andere:

3701.91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

37.02 Photographische Filme, in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet.

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von 105 mm oder weniger:

3702.31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3702.32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion

3702.39 - - sonstige

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von mehr als 105 mm:

3702.41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von mehr als 200 m, für

Farbaufnahmen (mehrfärbig)

3702.42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von mehr als 200 m, nicht für

Farbaufnahmen

3702.43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von 200 m oder weniger

3702.44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis

einschließlich 610 mm

- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):

3702.51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger

3702.52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m

3702.53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger, für Diapositive

37.03 Photographische Papiere, Pappen und

Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht

belichtet.

ex 3703.10 - in Rollen, mit einer Breite von mehr als

610 mm:

20 - - - für Farbaufnahmen

90 - - - andere

38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder

halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der

Grundlage von Graphit oder anderem

Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,

Platten und anderen Halberzeugnissen.

3801.30 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und

ähnliche Pasten zum Auskleiden von Öfen

3801.90 - andere

38.02 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische

Stoffe; tierische Schwärze, einschließlich

ausgebrauchte Tierkohle.

38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige

Öle aus der Destillation oder einer anderen

Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

Sulfitterpentinöl und anderes rohes

para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil

alpha-Terpineol enthält.

3805.90 - andere

38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren

Derivate; Harzgeist und Harzöle; Schmelzharze.

3806.10 - Kolophonium und Harzsäuren

3806.20 - Salze des Kolophoniums und der Harzsäuren

3806.30 - Harzester

38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,

Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel

und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder

Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie als

Zubereitungen oder Waren wie Schwefelbänder,

-dochte und -kerzen sowie Fliegenfänger.

3808.30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren

3808.40 - Desinfektionsmittel

3808.90 - andere

38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk

oder Kunststoffe, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; zubereitete

Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk

oder Kunststoffe.

3812.10 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

3812.30 - zubereitete Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für

Kautschuk oder Kunststoffe

38.13 Zubereitungen und Füllungen für

Feuerlöschgeräte; gefüllte Feuerlöschgranaten

und -bomben.

38.14 Zusammengesetzte organische Lösungs- und

Verdünnungsmittel, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; zubereitete Farb- oder

Lackentfernungsmittel.

38.15 Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und

katalytische Zubereitungen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

- Katalysatoren auf Trägern:

3815.11 - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als

aktivem Stoff

3815.19 - - sonstige

3815.90 - andere

38.16 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und

ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen

Waren der Nummer 38.01.

38.18 Chemische Elemente, für die Verwendung in der

Elektronik dotiert, in Scheiben, Täfelchen

oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen,

für die Verwendung in der Elektronik dotiert.

38.22 Zusammengesetzte Reagenzien für Diagnostik

oder Laboratorien, ausgenommen solche der

Nummer 30.02 oder 30.06.

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen Industrie und

verwandter Industrien (einschließlich solcher,

die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse

bestehen), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

3823.10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne

3823.20 - Naphtensäuren, deren wasserunlösliche Salze

und deren Ester

3823.60 - D-Sorbit (D-Glucose), ausgenommen solches

der Unternummer 2905.44

ex 3823.90 - andere

20 - - anorganische Farblösemittelverbindungen

90 - - sonstige

39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohformen.

- anderes Polyvinylchlorid:

3904.21 - - nicht weichgemacht

3904.22 - - weichgemacht

3904.30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

3904.40 - andere Vinylchlorid-Copolymere

3904.50 - Vinylidenchloridpolymere

39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.

3906.90 - andere

39.07 Polyacetale, andere Polyether und

Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,

Alkydharze, Polyallylester und andere

Polyester, in Rohformen.

3907.20 - andere Polyether

3907.40 - Polycarbonate

39.08 Polyamide, in Rohformen.

3908.90 - andere

39.09 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in

Rohformen.

39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und

modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete

Eiweißstoffe, chemische Derivate des

Naturkautschuks), anderweitig weder genannt

noch inbegriffen, in Rohformen.

ex 3913.90 - andere:

- - - chemische Derivate des Naturkautschuks:

21 - - - - chlorinierter Kautschuk

29 - - - - sonstige

90 - - - andere

39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von

mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,

auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht

anders bearbeitet, aus Kunststoffen.

3916.90 - aus anderen Kunststoffen

39.21 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, aus Kunststoffen.

40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren

dieser Nummer mit Waren der Nummer 40.01, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen.

ex 4002.20 - Butadien-Kautschuk (BR):

10 - - - Latex

- Isobuten-Isopren-(Butyl )Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR

oder BIIR):

4002.39 - - sonstige

- Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

4002.51 - - Latex

4002.70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht

konjugiert (EPDM)

4002.80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren

der Nummer 40.01

- andere:

4002.91 - - Latex

4002.99 - - sonstige

40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.

ex 4011.30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden:

40.13 Luftschläuche aus Kautschuk.

ex 4013.90 - andere:

10 - - - für Luftfahrzeuge

40.15 Bekleidung und Bekleidungszubehör

(einschließlich Handschuhe), für alle Zwecke,

aus vulkanisiertem Weichkautschuk.

40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk

- andere:

ex 4016.99 - - sonstige:

10 - - Kautschukstoppel

90 - - - andere

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder anderen

Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch

enthaart oder gespalten.

4101.10 - ganze Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einem

Stückgewicht von 8 kg oder weniger für nur

getrocknete, von 10 kg oder weniger für

trockengesalzene oder von 14 kg oder weniger

für frische, naßgesalzene oder anders

haltbar gemachte Häute oder Felle

- andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), frisch oder

naßgesalzen:

4102.21 - - ganz

4101.30 - andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), anders haltbar

gemacht

4101.40 - Häute und Felle von Pferden und anderen

Einhufern

41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

4104.10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einer Fläche

von 28 Quadratfuß (2,6 qm) oder weniger pro

Stück

- anderes Leder von Rindern (einschließlich

Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,

gegerbt oder nachgegerbt, nicht weiter

zugerichtet, auch gespalten:

4104.22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern)

anders vorgegerbt

ex 4104.29 - - sonstiges:

90 - - - anderes

41.09 Lackleder (Patentleder) und

Patentlederimitationen; metallisiertes Leder.

41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur

Herstellung von Lederwaren geeignet;

Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl.

ex 4110.00

10 - - - Abfälle von zubereitetem Leder

41.11 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der

Grundlage von nicht zerfasertem oder

zerfasertem Leder hergestellt, in Platten,

Blättern oder Streifen, auch in Rollen.

43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,

Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder

Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh,

der Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.

ex 4301.90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle

oder Überreste

10 - - - von Nerz, Iltis oder Fuchs

43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch

zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 43.03.

- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen, nicht zusammengesetzt:

4302.13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-,

Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen oder

tibetanischen Lämmern

ex 4302.20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile,

Abfälle oder Überreste, nicht

zusammengesetzt:

10 - - - von Hase, Fuchs, Iltis oder Lamm

20 - - - vom Biber

90 - - - andere

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob

zwei- oder vierseitig zugerichtet.

44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle,

Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt,

nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, grob

zugerichtet, weder gedrechselt noch gebogen

oder sonst bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen, Werkzeuggriffen

u. dgl. geeignet, Holzspan, Holzstreifen,

Holzbänder u. dgl.

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit dem

Profilzerspaner besäumt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen, oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

mehr als 6 mm.

44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von

Sperrholz (auch verspleißt) und anderes Holz,

in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

6 mm oder weniger.

44.19 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz.

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, zerkleinert,

in Körner- oder Pulverform.

45.02 Naturkork, entrindet oder grob zwei- oder

vierseitig zugeschnitten oder in Form

rechteckiger (einschließlich quadratischer)

Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur

Herstellung von Korken oder Stöpseln).

45.03 Waren aus Naturkork.

4503.90 - andere

45.04 Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt)

und Waren aus Preßkork.

47.01 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff).

47.02 Chemiezellstoff.

48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,

ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder

48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.

4802.30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren

4802.40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten

4802.60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnene

Fasern

48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen.

4805.30 - Sulfit-Packpapier

4805.40 - Filterpapiere und Filterpappen

4805.50 - Filzpapiere und Filzpappen

4805.70 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, aber

weniger als 225 g

4805.80 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

48.10 Papiere und Pappen, auf einer oder beiden

Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen

Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,

jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder

bedruckt, in Rollen oder Bogen.

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,

Druck- oder andere graphische Zwecke

verwendet werden, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnene

Fasern:

4810.21 - - leicht gestrichenes Papier (sog.

LWC-Papier)

48.13 Zigarettenpapiere, auch auf Größen

zugeschnitten oder in Form von Heftchen

oder Hülsen.

4813.10 - in Form von Heftchen oder Hülsen

4813.20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder

weniger

ex 4813.90 - andere:

10 - - - in Rollen mit einer Breite von mehr als

5 cm, aber nicht mehr als 15 cm

48.16 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und

andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere

(ausgenommen solche der Nummer 48.09),

einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und

Offsettplatten aus Papier, auch in Schachteln.

4816.20 - Selbstdurchschreibepapiere

4816.30 - Vervielfältigungsmatrizen

4816.90 - andere

49.01 Bücher, Broschüren und ähnliche

Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen.

49.02 Zeitungen, Zeitschriften und andere

periodische Druckschriften, auch illustriert,

auch mit Werbung.

49.03 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher,

für Kinder.

49.04 Musikalien (Noten), gedruckt oder

handgeschrieben, auch gebunden, auch

illustriert.

49.07 Briefmarken, Stempeln u. dgl., nicht

entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum

Umlauf vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten;

Scheckformulare; Aktien, Schuldverschreibungen

und ähnliche Wertpapiere.

49.09 Postkarten, gedruckt oder illustriert;

gedruckte Karten mit Glückwünschen,

Mitteilungen oder Ankündigungen persönlicher

Art, auch illustriert, auch mit Umschlägen

oder Verzierungen.

50.05 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.

5101.30 - carbonisiert

51.05 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt

oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in

loser Form).

- gekämmte Wolle:

5105.21 - - gekämmte Wolle in loser Form

5105.29 - - sonstige

51.08 Streichgarne und Kammgarne aus feinen

Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.01 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt.

52.02 Abfälle von Baumwolle (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

5202.10 - Garnabfälle (einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff)

- andere:

5202.91 - - Reißspinnstoff

52.03 Baumwolle, kardiert oder gekämmt.

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten

Fasern:

5206.15 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

(mehr als Nr. 80 metrisch)

- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

5206.24 - - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex

(mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch)

5206.25 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

(mehr als Nr. 80 metrisch)

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

- roh:

5209.19 - - andere Gewebe

- gefärbt:

5209.39 - - andere Gewebe

- aus Garnen verschiedener Farben:

5209.42 - - Denim

- bedruckt

5209.59 - - andere Gewebe

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

- roh:

5211.19 - - andere Gewebe

- aus Garnen verschiedener Farben:

5211.42 - - Denim

54.03 Garne ,(ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen

Filamenten, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, einschließlich künstliche

Monofile von weniger als 67 dtex.

5403.10 - hochfeste Garne aus Viskose

5403.20 - texturierte Garne

- andere Garne, ungezwirnt:

5403.32 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je

Meter

5403.33 - - aus Zelluloseacetat

5403.39 - - sonstige

- andere Garne, gezwirnt:

5403.41 - - aus Viskose

5403.42 - - aus Zellusoseacetat

5403.49 - - sonstige

54.04 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr

und einem größten Durchmesser von 1 mm oder

weniger; Streifen u. dgl. (zB Kunststroh), aus

synthetischer Spinnmasse, mit einer

augenscheinlichen Breite von 5 mm oder

weniger.

54.05 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und

einem größten Durchmesser von 1 mm oder

weniger; Streifen u. dgl. (zB Kunststroh), aus

künstlicher Spinnmasse, mit einer

augenscheinlichen Breite von 5 mm oder

weniger.

55.02 Spinnkabeln aus künstlichen Filamenten.

55.03 Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch

gekämmt noch in anderer Weise für das

Verspinnen vorgerichtet.

5503.10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden

5503.30 - Acryl oder Modacryl

5503.40 - aus Polypropylen

5503.90 - andere

55.04 Künstliche Stapelfasern, weder kardiert noch

gekämmt noch in anderer Weise für das

Verspinnen vorgerichtet.

55.06 Synthetische Stapelfasern, gekämmt oder in

anderer Weise für das Verspinnen vorgerichtet.

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder

andere Polyamidstapelfasern enthaltend:

5509.32 - - gezwirnt

- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr

systhetische Stapelfasern enthaltend:

5509.51 - - überwiegend oder ausschließlich mit

künstlichen Stapelfasern gemischt

5509.52 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt

5509.53 - - überwiegend oder ausschließlich mit

Baumwolle gemischt

5509.59 - - sonstige

- andere Garne, aus Acryl- oder

Modacrylstapelfasern:

5509.61 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt

- andere Garne:

5509.91 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt

5509.92 - - überwiegend oder ausschließlich mit

Baumwolle gemischt

5509.99 - - sonstige

55.10 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

55.15 Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern.

- aus Acryl. oder Modacrylstapelfasern:

5515.29 - - sonstige

56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder

weniger (Scherstaub); Knoten und Noppen, aus

Spinnstoffen.

5601.10 - hygienische Binden und Tampons, Windeln und

Windeleinlagen für Kleinkinder sowie

ähnliche hygienische Waren, aus Watte

56.04 Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen

überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen u.

dgl. der Nummer 54.04 oder 54.05, mit

Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder umhüllt.

5604.10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit

Spinnstoffen überzogen

5604.20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder

anderen Polyamiden oder aus Viskose,

imprägniert oder bestrichen

56.05 Metallgarne (Metallgespinste) und

metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend

aus Garnen aus Spinnstoffen, aus Streifen u.

dgl. der Nummer 54.04 oder 54.05, in

Verbindung mit Metall in Form von Fäden,

Streifen oder Pulver oder mit Metall

überzogen.

56.09 Waren aus Garnen sowie aus Streifen u. dgl.,

der Nummer 54.04 oder 54.05, aus Bindfäden,

Seilen oder Tauen, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen.

57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch

beflockt, auch konfektioniert, einschließlich

Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche.

- andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

5702.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

5702.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere, ohne Flor, konfektioniert:

5702.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

58.10 Stickereien als Meterware, Streifen oder

Motive.

- andere Stickereien:

5810.91 - - aus Baumwolle

59.02 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus

Nylon oder anderen Polyamiden, Polyester oder

Viskose.

5902.20 - aus Polyester

5902.90 - andere

59.03 Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet

(ausgenommen solche der Nummer 59.02).

59.06 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der

Nummer 59.02.

- andere:

5906.99 - - sonstige

59.10 Förderbänder mit Treibriemen, aus Spinnstoffen

auch mit Metall oder anderen Stoffen

verstärkt.

59.11 Textile Erzeugnisse und Spinnstoffwaren, für

technische Zwecke, wie sie in der Anmerkung 7

zu diesem Kapitel angeführt sind.

63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,

einschließlich Schnittmuster für

Kleidungsstücke

6307.20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel

64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und

Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,

bei denen weder der Oberteil mit der Laufsohle

noch der Oberteil selbst durch Nähen, Nieten,

Nageln, Schrauben, Dübeln oder ähnliche

Verfahren zusammengefügt ist.

6401.10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen.

- Sportschuhe:

6402.30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe

64.06 Teile von Schuhen (einschließlich

Schuhoberteile, auch mit angebrachten Sohlen,

anderen als Laufsohlen); Schuheinlagen,

Fersenpolster und ähnliche Waren; Gamaschen

und ähnliche Waren, sowie Teile davon.

65.01 Hutstumpen, ohne Kopfform oder Randstellung,

aus Filz; Hutplatten und Manchons

(zylinderförmig, auch der Höhe nach

aufgeschnitten), aus Filz

65.02 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung

von Streifen aus Stoffen aller Art

hergestellt, ohne Kopfform oder Randstellung,

weder gefüttert noch ausgerüstet.

65.06 Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder

ausgerüstet.

6506.10 - Schutzhelme

68.05 Natürliche oder künstliche Schleifmittel in

Pulver- oder Körnerform auf einer Unterlage

aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe oder

anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht

oder anders zusammengefaßt.

68.06 Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,

expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche

expandierte mineralische Erzeugnisse;

Mischungen und Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden

mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der

Nummer 68.11 oder 68.12 oder das Kapitels 69.

69.03 Andere feuerfeste keramische Waren (zB

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse,

Stopfen, Stützen, Probiertiegel, Rohre aller

Art, Formstücke, Stäbe), ausgenommen solche

aus kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen

kieselsauren Erden.

6903.10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder

Kohlenstoff in anderer Form, sowie

Mischungen dieser Stoffe enthaltend

6903.20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (A1203)

oder eine Mischung oder Verbindung von

Tonerde und Kieselsäure (Si02) enthaltend

69.09 Keramische Waren für Laboratorien sowie für

chemische oder andere technische Zwecke,

keramische Tröge, Wannen und ähnliche

Behälter, wie sie in der Landwirtschaft

verwendet werden; keramische Töpfe, Krüge und

ähnliche Behälter, wie sie für Transport- oder

Verpackungszwecke verwendet werden.

- keramische Waren für Laboratorien sowie für

chemische oder andere technische Zwecke:

6909.11 - - aus Porzellan

6909.19 - - andere

70.02 Glas in Form von Kugeln (andere als

Mikrokugeln der Nummer 78.18), Stangen, Stäben

oder Rohren, nicht bearbeitet.

70.06 Glas der Nummer 70.03, 70.04 oder 70.05,

gebogen, an den Kanten bearbeitet, graviert,

durchlocht, emailliert oder anders bearbeitet,

weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen

Stoffen.

70.07 Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem)

oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas).

70.11 Offene Glaskolben und offene Glasrohre,

Glasteile davon, nicht ausgerüstet, für

elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren u.

dgl.

70.12 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für

andere Behälter mit Vakuumisolierung.

70.14 Glaswaren für Signalzwecke und optische

Elemente aus Glas (andere als solche der

Nummer 70.15), nicht optisch bearbeitet.

ex 7014.00

10 - - - aus optischem Glas

70.15 Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser für

nichtkorrigierende oder korrigierende Brillen,

gewölbt, gebogen oder ähnlich bearbeitet,

jedoch nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln

und Hohlkugelsegmente, aus Glas, für die

Erzeugung solcher Gläser.

70.17 Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für

hygienische oder pharmazeutische Zwecke, auch

mit Skalen oder Eichzeichen.

70.18 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,

Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche

Kleinwaren, aus Glas, sowie Waren daraus,

ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

ausgenommen Prothesen; Zier- und

Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem

(gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit

einem Durchmesser von 1 mm oder weniger.

7018.20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser

von 1 mm oder weniger

71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch

montiert.

7102.10 - nicht sortiert

- andere Diamanten:

7102.31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben

oder rauh geschliffen

7102.39 - - sonstige

71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und

Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder

montiert; nicht assortierte Edelsteine

(ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, zur

Erleichterung der Versendung vorübergehend

aufgereiht.

71.04 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine

oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder

montiert; nicht assortierte synthetische oder

rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine,

zur Erleichterung der Versendung vorübergehend

aufgereiht.

7104.10 - piezoelektrische Quarze

ex 7104.20 - andere, roh, nur gesägt oder grob

bearbeitet:

10 - - - für Industriezwecke

ex 7104.90 - andere:

10 - - - für Industriezwecke

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver.

71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in

Form von Pulver.

71.15 Andere Waren aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

7201.10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an

Phosphor von 0,5 Gewichtsprozent oder

weniger

ex 7201.30 - legiertes Roheisen:

10 - - mit einem Gehalt an Titanium von nicht

weniger als 0,3 Gewichtsprozent, aber

nicht mehr als 1 Gewichtsprozent, und von

Vanadium von nicht weniger als

0,5 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als

1 Gewichtsprozent

7201.40 - Spiegeleisen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

ex 7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm:

10 - - - mit Oberflächenmustern

91 - - - andere, mit einer Breite von:

- - - - 2 050 mm oder mehr

ex 7208.35 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm:

90 - - - mit einer Stärke von weniger als 2 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der

Kaliberstraße gewalzt, mit einer Breite

von 1 250 mm oder weniger und einer Stärke

von nicht weniger als 4 mm, ohne

Oberflächenmuster

ex 7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm:

10 - - - mit Oberflächenmustern

ex 7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm:

10 - - - mit Oberflächenmustern

ex 7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm:

10 - - - andere, mit einer Stärke von 2 mm oder

mehr:

ex 7208.90 - andere:

10 - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

ex 7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

nicht mehr als 3 mm:

10 - - - „elektrisch''

ex 7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

10 - - - „elektrisch''

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

ex 7209.43 - - mit einer Strecke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm:

10 - - - „elektrisch''

ex 7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

10 - - - „elektrisch''

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

10 - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige:

10 - - - nur oberflächenbearbeitet oder anders

als quadratisch oder rechteckig

zugeschnitten

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

rostfreiem Stahl.

ex 7218.90 - andere:

- - sonstige:

50 - - - gewalzt oder stranggegossen

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

- nur warmgewalzt, in Rollen:

7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

ex 7291.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

10 - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel

enthaltend

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:

10 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7222.40 - Profile:

- nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt

11 - - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel

enthaltend

19 - - - weniger als 2,5 Gewichtsprozent Nickel

enthaltend

- - sonstige

30 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

anderem legierten Stahl.

7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7224.90 - andere:

- - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt

- - - warmgewalzt oder stranggegossen

- - - - mit einer Breite von weniger als der

zweifachen Stärke:

01 - - - - aus Schnellarbeitsstahl

09 - - - - andere

15 - - - - sonstige

- - sonstige:

30 - - - warmgewalzt oder stranggegossen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr.

ex 7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:

10 - - warmgewalzt

7225.50 - andere, nur kaltgewalzt

ex 7225.90 - andere:

10 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm.

ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:

10 - - nur warmgewalzt

- - sonstige:

20 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur kaltgewalzt:

31 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

51 - - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

- - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert:

71 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert

- andere:

ex 7226.91 - - nur warmgewalzt:

10 - - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt

10 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- andere:

ex 7226.99 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger:

- - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert:

31 - - - - - warmgewalzt, nur plattiert

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

Stahl.

7227.10 - aus Schnellarbeitsstahl

7227.20 - aus Silicium-Manganstahl

ex 7227.90 - andere:

10 - - 0,0008 oder mehr Gewichtsprozent Bor

enthaltend, wobei andere Elemente weniger

als den in Anmerkung 1 f) zu diesem

Kapitel angeführten Mindestgehalt betragen

30 - - weniger als 0,35 Gewichtsprozent

Kohlenstoff, 0,5 Gewichtsprozent oder

mehr, aber nicht mehr als

1,2 Gewichtsprozent Mangan und

0,6 Gewichtsprozent oder mehr, aber nicht

mehr als 2,3 Gewichtsprozent Silicium

enthaltend

72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignetes Material.

ex 7302.10 - Schienen:

- - sonstige:

- - - neue:

31 - - - - mit einem Metergewicht von 20 kg oder

mehr

39 - - - - mit einem Metergewicht von weniger als

20 kg

90 - - - gebrauchte

7302.20 - Bahnschwellen

ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten

10 - - gewalzt

ex 7302.90 - andere:

10 - - Leitschienen

74.01 Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer).

74.07 Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer.

- aus Kupferlegierungen:

ex 7407.22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen

(Kupfernickel) oder

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber):

10 - - - Stangen und Stäbe

75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.

- Draht:

7505.22 - - aus Nickellegierungen

75.06 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus

Nickel.

78.05 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Blei

79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink.

80.03 Stänagen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn.

80.04 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit

einer Stärke von mehr als 0,2 mm.

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.

80.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn.

80.07 Andere Waren aus Zinn.

81.01 Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott.

- andere:

8101.93 - - Draht

81.02 Molybdän und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

- andere:

8102.92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die

nur durch Sintern hergestellt worden sind,

Profile, Platten, Bleche, Bänder und

Folien

8102.93 - - Draht

8102.99 - - sonstige

81.03 Tantal und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott.

8103.90 - andere

82.13 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und

ähnliche Scheren) und Scherenblätter.

84.06 Dampfturbinen.

84.07 Hub- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung.

- Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

8407.21 - - Außenbordmotoren

84.08 Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren).

8408.20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von

Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden

84.09 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Motoren der Nummer 84.07 oder 84.08 geeignet.

- andere:

ex 8409.91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung geeignet:

10 - - - für Außenbordmotoren

ex 8409.99 - - sonstige:

10 - - - für Außenbordmotoren

84.19 Apparate, Vorrichtungen und

Laboreinrichtungen, auch mit elektrischer

Heizung, zur Behandlung von Stoffen durch auf

einer Temperaturänderung beruhende Vorhänge,

wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren,

Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren,

Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren

oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsgeräte;

nicht elektrische Wasserdurchlauferhitzer und

Warmwasserspeicher.

8419.60 - Apparate und Vorrichtungen zum verflüssigen

von Luft oder anderen Gasen

ex 8419.90 - Teile:

10 - - - für medizinische, chirurgische,

Laboratoriums- und andere

Sterilisiergeräte

84.30 Andere Maschinen und Geräte für die

Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,

Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum

Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.

8430.10 - Rammen und Pfahlzieher

- Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen

sowie Tunnelbohrmaschinen und andere

Streckenvortriebsmaschinen:

8430.31 - - selbstfahrend

8430.39 - - sonstige

- andere Bohr- oder Tiefbohrmaschinen:

8430.41 - - selbstfahrend

8430.49 - - sonstige

8430.50 - andere Maschinen und Geräte, selbstfahrend

- andere Maschinen und Geräte, nicht

selbstfahrend:

8430.61 - - Stopf- und Bodenverdichtungsmaschinen

8430.69 - - sonstige

84.31 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25 bis

84.30 geeignet.

8431.10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25

8431.20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.27

- für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.28:

8431.39 - - sonstige

84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder

Dreschen von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und

Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere

Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen und

Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen

Maschinen und Apparate der Nummer 84.37.

- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum

Ernten oder Dreschen von

landwirtschaftlichen Erzeugnissen:

8433.51 - - Mähdrescher

8433.53 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln

oder Knollen

8433.59 - - sonstige

84.38 Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

für die industrielle oder gewerbliche

Aufbereitung oder Herstellung von

Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder Getränken,

ausgenommen Maschinen und Apparate für die

Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von

tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten.

ex 8438.80 - andere Maschinen und Apparate:

20 - - zum Schälen von Kaffeebohnen oder Trennen

von Kaffeebohnenkernen

30 - - für die Ölgewinnung aus Orangen

84.39 Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Halbstoffen aus zellulosehaltigem

Fasermaterial, oder zur Herstellung oder

Fertigstellung von Papier oder Pappe.

84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nrn. 84.56 bis 84.65),

zum Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum

Zurichten oder Herstellen von Klischees,

Druckplatten, Formzylindern oder anderen

Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,

Druckplatten, Formzylinder und andere

Druckformen, Lithographiesteine, Platten und

Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet

(zB geschliffen, gekörnt oder poliert).

8442.40 - Teile der vorstehend genannten Maschinen,

Apparate und Geräte

8442.50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,

Formzylinder und andere Druckformen;

Lithographiesteine, Platten und Zylinder,

für graphische Zwecke vorgerichtet (zB

geschliffen, gekörnt oder poliert)

84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate

für Druckmaschinen.

84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren

oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur

Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen

zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von

Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung

von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf

Maschinen der Nummer 84.46 oder 84.47.

- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten

von Spinnstoffen:

8445.12 - - Kämmaschinen

8445.13 - - Vorspinnmaschinen

8445.19 - - sonstige

8445.20 - Spinnmaschinen

8445.30 - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen

8445.40 - Maschinen zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln

8445.90 - andere

84.46 Webmaschinen (Webstühle).

- für Gewebe mit einer Breite von mehr als

30 cm, mit Schußeintragung durch

Webschützen:

8446.21 - - motorbetriebene

8446.29 - - sonstige

8446.30 - für Gewebe mit einer Breite von mehr als

30 cm, mit schützenloser Schußeintragung

84.47 Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder

Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,

Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,

Flechtwaren oder Netzwaren sowie

Tuftingmaschinen.

84.48 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der

Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 (zB

Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und

Schußfadenwächter und Webschützenwechsler);

Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen und Apparate

dieser Nummer oder für Maschinen der

Nummer 84.44, 84.45, 84.46 oder 84.47 geeignet

(zB Spindeln und Spindelflügel,

Kratzengarnituren, Kämme, Nadelstäbe,

Spinndüsen, Webschützen, Schäfte und Litzen,

Nadeln und Platinen).

84.49 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder

Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen

(als Meterware oder geformt), einschließlich

Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Filzhüten; Formen für die Hutmacherei.

84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen

der Nr. 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen,

Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich

Fixierpressen), Bleichen, Färben,

Apprettieren, Ausrüsten, Überziehen oder

Imprägnieren von Garnen, textilen

Flächenerzeugnissen oder konfektionierten

Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum

Beschichten von Geweben oder anderen

Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und

Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen

Flächenerzeugnissen.

8451.30 - Bügelmaschinen und Bügelpressen

(einschließlich Fixierpressen)

8451.40 - Wasch-, Bleich- oder Färbemaschinen und

-apparate

8451.50 - Maschinen und Apparate zum Aufwickeln,

Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken

von textilen Flächenerzeugnissen

8451.90 - Teile

84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen

der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und Deckel,

für Nähmaschinen besonders vorgerichtet;

Nähmaschinennadeln.

- andere Nähmaschinen:

8452.21 - - Automaten

8452.29 - - sonstige

8452.40 - Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen

und Teile davon

8452.90 - andere Teile für Nähmaschinen

84.53 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten,

Gerben, Zurichten oder Bearbeiten von Häuten,

Fellen oder Leder oder zur Herstellung oder

Reparatur von Schuhen oder anderen Waren aus

Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen

Nähmaschinen.

84.54 Konverter, Gießpfannen, Gußformen (zum Gießen

von Ingots, Masseln u. dgl.) und

Gießmaschinen, wie sie in Stahlwerken, anderen

metallurgischen Betrieben oder

Metallgießereien verwendet werden.

8454.10 - Konverter

8454.30 - Gießmaschinen

8454.90 - Teile

84.55 Metallwalzgeräte und Walzen hiefür.

8455.30 - Walzen für Walzwerke

84.62 Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum

Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder

Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen

(einschließlich Pressen) zur Bearbeitung von

Metallen durch Biegen, Abkanten, Richten,

Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken; Pressen

zur Bearbeitung von Metallen oder

Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt.

- andere:

ex 8462.91 - - hydraulische Pressen:

90 - - - andere

84.66 Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen der Nummer 84.56

bis 84.65 geeignet, einschließlich Werkstück-

oder Werkzeughalter, selbstöffnende

Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere

Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;

Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art.

- andere:

8466.94 - - für Maschinen der Nummer 84.62 oder 84.63

84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder

eingebautem nichtelektrischem Motor.

- andere Handwerkzeuge:

8467.81 - - - Kettensägen

8467.89 - - sonstige

- Teile:

8467.91 - - von Kettensägen

84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,

ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen

und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.

ex 8468.90 - Teil:

90 - - - andere

84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB

Hektographen, Matrizenvervielfältiger,

Adressiermaschinen, automatische

Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,

Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,

Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder

Heftapparate).

ex 8472.90 - andere

10 - - - Scheckerkennungsmaschinen

84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der

Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.

8473.10 - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.69

- Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 84.70:

8473.21 - - für elektronische Rechenmaschinen der

Unternummer 8470.10, 8470.21 oder 8470.29

ex 8473.29 - - sonstige:

10 - - - für andere Rechenmaschinen

20 - - - für Buchhaltungsmaschinen

90 - - - andere

8473.30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 84.71

ex 8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 84.72:

10 - - - für Scheckerkennungsmaschinen

84.75 Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;

Maschinen und Apparate für die Herstellung

oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren.

84.77 Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von

Kautschuk oder Kunststoffen oder für die

Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

8477.30 - Blasformmaschinen

8477.40 - Vakuumformmaschinen und andere

Warmformmaschinen

- andere Maschinen und Apparate zum Formen:

8477.51 - - zum Formen oder Runderneuern von

Luftreifen oder zum Formen von

Luftschläuchen

8477.59 - - sonstige

8477.80 - andere Maschinen und Apparate

8477.90 - Teile

84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

8479.20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die

Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder

Ölen

8479.40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die

Herstellung von Seilen, Tauen oder Kabeln

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479.81 - - für die Behandlung von Metallen,

einschließlich Spulenwickelmaschinen für

elektrotechnische Zwecke

8479.82 - - Maschinen, Apparate und Geräte zum

Mischen, Kneten, Brechen, Mahlen, Sieben,

Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder

Rühren

84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse (auch

mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager und

Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,

Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch

in Form von Wechselgetrieben oder anderen

regelbaren Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler, Kugelrollspindeln;

Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge;

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).

8483.30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;

Gleitlager und Lagerschalen:

8483.40 - Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben

oder anderen regelbaren Getrieben,

einschließlich Drehmomentwandler;

Kugelrollspindeln:

8483.50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für

Flaschenzüge:

84.84 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder

Zusammenstellungen von Dichtungen

verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in

Beuteln, Säckchen oder ähnlichen

Umschließungen

84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder

mechanischen Geräten, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

ausgenommen Teile mit elektrischen

Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,

Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen

elektrotechnischer Waren.

8485.10 - Schiffsschrauben und deren Flügel

85.03 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen der Nummer 85.01 oder 85.02

geeignet.

85.04 Elektrische Transformatoren, elektrische

ruhende Umformer (zB Gleichrichter) sowie

Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen.

8504.90 - Teile

85.05 Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren,

die bestimmt sind, durch Magnetisierung zu

Permanentmagneten zu werden;

elektromagnetische oder permanentmagnetische

Spannplatten, Spannfutter und ähnliche

Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische

Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische

Hebeköpfe.

- Permanentmagnete und Waren, die bestimmt

sind, durch Magnetisierung zu

Permanentmagneten zu werden:

8505.19 - - sonstige

ex 8505.90 - andere, einschließlich Teile:

90 - - andere

85.06 Elektrische Primärelemente und

Primärbatterien.

- mit einem Rauminhalt (nach den äußeren

Abmessungen) von 300 ccm oder weniger:

8506.12 - - Quecksilberoxid-Elemente und -Batterien

8506.13 - - Silberoxid-Elemente und -Batterien

8506.19 - - sonstige

8506.20 - mit einem Rauminhalt (nach den äußeren

Abmessungen) von mehr als 300 ccm

8506.90 - Teile

85.07 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich

Separatoren dafür, auch in quadratischer oder

rechteckiger Form.

8507.90 - Teile

85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit

eingebautem Elektromotor.

8508.90 - Teile

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.10 - Staubsauger

85.10 Rasierapparate und Haarschneide- und

Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.

8510.10 - Rasierapparate

ex 8510.90 - Teile:

- - - andere:

91 - - - - für Rasierapparate

85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie

sie für Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung

oder Kompressionszündung verwendet werden (zB

Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen,

Zündkerzen, Glühkerzen und Anlasser);

Lichtmaschinen (zB Dynamos und

Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder

Rückstromschalter, wie sie zusammen mit

solchen Motoren verwendet werden.

8511.90 - Teile

85.12 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte

(ausgenommen Waren der Nr. 85.39),

Scheibenwischer und Vorrichtungen gegen das

Vereisen oder Beschlagen von Fensterscheiben,

wie sie für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge

verwendet werden.

8512.90 - Teile

85.13 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit

eigener Energiequelle (zB mit Primärelementen,

Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen

Beleuchtungsgerät der Nummer 85.12.

85.14 Elektrische Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratoriumsöfen (einschließlich Öfen zur

thermischen Behandlung von Stoffen durch

Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);

andere Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratoriumsapparate zur thermischen

Behandlung von Stoffen durch Induktion oder

durch kapazitativen Widerstand.

8514.90 - Teile

85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen (auch zum Schneiden geeignet),

elektrisch (einschließlich solcher mit

elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder

mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder

Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit

Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder mit

Plasmastrahl, arbeitend; elektrische Maschinen

und Apparate zum Heißversprühen von Metallen

oder Metallcarbiden.

- Maschinen und Apparate zum Löten:

8515.11 - - Lötkolben und Lötpistolen

- Maschinen und Apparate zum

Widerstandsschweißen von Metallen:

8515.29 - - sonstige

85.16 Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder;

elektrische Apparate für die Raumheizung, die

Bodenheizung oder für ähnliche

Verwendungszwecke; elektrothermische Apparate

für die Haarpflege (zB Haartrockner,

Dauerwellenapparate und Brennscherenwärmer)

oder zum Händetrocknen; elektrische

Bügeleisen; andere elektrothermische Apparate,

wie sie im Haushalt verwendet werden;

elektrische Heizwiderstände, ausgenommen

solche der Nummer 85.45.

8516.40 - elektrische Bügeleisen

8516.50 - Mikrowellenherde

85.20 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte,

auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung.

8520.20 - Telefonanrufbeantworter

85.22 Teile und Zubehör für Geräte der Nummern 85.19

bis 85.21.

85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen, auch

mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras.

8525.30 - Fernsehkameras

85.30 Elektrische Signalgeräte (andere als für die

Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-,

Kontroll- oder Steuergeräte, für Schienen- und

ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,

Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder

Flugplätze (ausgenommen solche der

Nummer 86.08)

8530.90 - Teile

85.31 Akustische oder visuelle elektrische

Signalgeräte (zB Läutwerke, Sirenen,

Meldetafeln, Diebstahlalarmgeräte,

Feuermelder), ausgenommen solche der

Nummer 85.12 oder 85.30.

8531.90 - Teile

85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder

andere einstellbare Kondensatoren.

8532.30 - Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren

85.40 Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode

oder Photokathode (zB Vakuumröhren, Röhren mit

Dampf- oder Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und

-kleinröhren, Kathodenstrahlröhren,

Fernsehbildaufnahmeröhren).

- Kathodenstrahl-Fernsehbildröhren,

einschließlich Kathodenstrahlröhren für

Videomonitoren:

8540.11 - - für mehrfarbiges Bild

8540.12 - - für schwarz-weißes oder anderes

einfarbiges Bild

8540.20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und

Bildverstärkerröhren; andere

Photokathodenröhren

8540.30 - andere Kathodenstrahlröhren

- Höchstfrequenzröhren (zB Magnetrone,

Klystrone, Wanderfeldröhren und

Carcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte

Röhren:

8540.41 - - Magnetrone

8540.42 - - Klystrone

8540.49 - - sonstige

- andere Röhren:

8540.81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren

- Teile:

8540.91 - - von Kathodenstrahlröhren

8540.99 - - sonstige

85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche

Halbleiterelemente; lichtempfindliche

Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen

zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);

Leuchtdioden; gefaßte (montierte)

piezoelektrische Kristalle.

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen.

- monolithische integrierte Schaltungen:

8542.11 - - digitale

8542.19 - - sonstige

8542.80 - andere

8542.90 - Teile

85.43 Elektrische Maschinen und Apparate mit eigener

Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

8543.10 - Teilchenbeschleuniger

8543.30 - Maschinen und Apparate für die

Galvanotechnik, Elektrolyse oder

Elektrophorese

8543.90 - Teile

85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit

oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung

mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden.

- Kohleelektroden:

8545.11 - - wie sie für Öfen verwendet werden

8545.19 - - sonstige

8545.90 - andere

86.01 Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie

aus dem Stromnetz oder aus elektrischen

Akkumulatoren beziehen.

86.02 Andere Lokomotiven, Lokomotivtender.

86.03 Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen,

ausgenommen solche der Nummer 86.04.

86.04 Eisenbahn- und

Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb (zB

Werkstattwagen, Kranwagen, Gleisstopfwagen,

Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen,

Gleisinspektionswagen, Draisinen).

86.06 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb.

8606.20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen,

andere als solche der Unternummer 8606.10

86.09 ex 8609.00 Warenbehälter (Container), einschließlich

solcher für den Transport von Flüssigkeiten,

speziell für eine oder mehrere

Beförderungsarten gebaut und ausgestattet.

30 - - - für den Transport von radioaktiven

Stoffen

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

oder Waren gebaut sind (zB Abschleppwagen,

Kranwagen, Feuerlöschwagen, Betonmischwagen,

Straßenkehrwagen, Sprenger- und

Berieselungswagen, Werkstattwagen und

Röntgenwagen).

8705.20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran

8705.30 - Feuerlöschwagen

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.

8707.10 - für Fahrzeuge der Nummer 87.03

8707.90 - andere

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

87.11 Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und

Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;

Beiwagen.

8711.30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 250 ccm, aber nicht

mehr als 500 ccm

8711.40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 500 ccm, aber nicht

mehr als 800 ccm

8711.50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 800 ccm

8711.90 - andere

87.14 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen der

Nummern 87.11 bis 87.13.

- von Motorrädern (einschließlich

Motorfahrrädern):

8714.11 - - Sättel

8714.19 - - sonstige

- andere:

8714.93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse, Freilaufkettenräder

8714.94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse, sowie Teilen davon

8714.95 - - Sättel

8714.96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile

davon

8714.99 - - sonstige

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen

nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9001.10 - optische Fasern, optische Faserbündel und

-kabel

9001.30 - Kontaktlinsen

9001.90 - andere

90.03 Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder

ähnliche Waren; Teile davon.

90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur

Korrektur und zum Schutz der Augen oder für

andere Zwecke.

9004.10 - Sonnenbrillen

90.06 Photographische (andere als

kinematographische) Aufnahmeapparate;

photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als

Entladungslampen der Nummer 85.39.

9006.30 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser- oder

Luftbildphotographie oder für die

medizinische oder chirurgische Untersuchung

innerer Organe oder für gerichtsmedizinische

oder kriminaltechnische Laboratorien

besonders gebaut

9006.40 - Sofortbildkameras

90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere

als kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate.

9008.10 - Projektoren für Diapositive

9008.30 - andere Stehbildprojektoren

9008.40 - photographische (andere als

kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate

9008.90 - Teile und Zubehör

90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien

(einschließlich Apparate für die Projektion

von Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien), in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht genannt oder

inbegriffen; Negativbetrachter;

Projektionsschirme und Projektionswände.

9010.90 - Teile und Zubehör

90.11 Optische Mikroskope, einschließlich solche für

die Mikrophotographie, Mikrokinematographie

oder Mikroprojektion

90.12 Andere als optische Mikroskope,

Diffraktographen.

90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;

andere Navigationsinstrumente und -apparate.

9014.20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder

Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse)

9014.90 - Teile und Zubehör

90.15 Instrumente, Apparate und Geräte für die

Geodäsie, Topographie, Feld- und

Höhenvermessung, Photogrammetrie,

Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie,

Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen

Kompasse; Entfernungsmesser.

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate

zur Prüfung des Sehvermögens.

- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,

Kanülen u. dgl.

9018.32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische

Nähnadeln

90.21 Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,

einschließlich Krücken,

medizinisch-chirurgische Gürtel und Bänder;

Schienen und andere Vorrichtungen zur

Behandlung von Knochenbrüchen; künstliche

Körperteile; Schwerhörigengeräte und andere

Apparate und Vorrichtungen, die zur Behebung

von Funktionsschäden oder Gebrechen in der

Hand oder am Körper getragen oder in diesen

eingepflanzt werden.

- künstliche Gelenke und andere Apparate und

Vorrichtungen für die Orthopädie oder

Behandlung von Knochenbrüchen:

9021.19 - - sonstige

- künstliche Zähne und Zahnprothesen:

9021.21 - - künstliche Zähne

9021.29 - - sonstige

9021.30 - andere künstliche Körperteile

9021.40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und

Zubehör

9021.50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und

Zubehör

9021.90 - andere

90.22 Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,

Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Zwecke,

einschließlich der Apparate für die

Strahlenphotographie oder die

Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere

Vorrichtungen zur Erzeugung von

Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren,

Steuerpulte und Bedienungstische, Bildschirme,

Tische, Sessel u. dgl., für die Untersuchung

und Behandlung.

90.23 Instrumente, Apparate und Modelle für

Vorführungszwecke (zB in Schulen oder

Ausstellungen), für andere Zwecke nicht

verwendbar.

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen

oder Prüfen der Viskosität, Porosität,

Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;

Instrumente und Apparate für kalorimetrische,

akustische oder photometrische Messungen

(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.

9027.40 - Belichtungsmesser

9027.80 - andere Instrumente und Apparate

9027.90 - Mikrotome; Teile und Zubehör

90.30 Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und

andere Instrumente, Apparate und Geräte zum

Messen oder Kontrollieren elektrischer Größen,

ausgenommen Zähler der Nummer 90.28;

Instrumente und Apparate zum Messen oder zum

Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-,

kosmischen oder anderen ionisierenden

Strahlen.

- andere Instrumente und Apparate zum Messen

oder Kontrollieren der Spannung, der

Stromstärke, des Widerstandes oder der

Leistung, ohne Registriervorrichtung:

9030.39 - - sonstige

9030.40 - andere Instrumente und Apparates besonders

für die Fernmeldetechnik gebaut (zB

Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser,

Verzerrungsmesser und

Geräuschspannungsmesser)

- andere Instrumente und Apparate:

9030.81 - mit Registriervorrichtung:

9030.89 - - sonstige

9030.90 - Teile und Zubehör

90.31 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

zum Messen oder Kontrollieren, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Profilprojektoren.

9031.10 - Maschinen zum Auswuchten mechanischer Teile

9031.30 - Profilprojektoren

9031.40 - andere optische Instrumente, Apparate und

Geräte

9031.80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und

Maschinen

9031.90 - Teile und Zubehör

92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und

Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für

mechanische Instrumente) von

Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln und

Stimmpfeifen aller Art.

93.05 Teile und Zubehör von Waren der Nummern 93.01

bis 93.04.

9305.10 - von Revolvern oder Pistolen

- von Kugel- oder Schrotgewehren der

Nummer 93.03:

9305.29 - - sonstige

ex 9305.90 - andere:

10 - - - aus vulkanisiertem ungehärteten

Kautschuk

94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der

Nummer 94.02), einschließlich solcher, die in

Liegemöbel umgewandelt werden können, und

Teile davon.

9401.10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet

werden

95.07 Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte;

kleine Fangnetze (Handnetze) aller Art;

Lockgeräte (andere als solche der Nr. 92.08

oder 97.05) und ähnliche Jagdgeräte.

96.12 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche

Farbbänder, mit Tinte oder anderen Stoffen für

Abdrücke präpariert, auch auf Spulen oder in

Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt,

auch in Schachteln.

96.14 Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe)

und Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie

Teile davon.

---------------------------------------------------------------------

*1) In bezug auf Positionen außerhalb des HS-Codes ist die Tabelle nach dem bulgarischen Zolltarif strukturiert.

Anl. 4b

01.09.1993

TABELLE B ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- HS-Code

nummer Bulg. Warenbezeichnung

Tarifnr. *1)

---------------------------------------------------------------------

25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der

Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und

Sillimanit, auch kalziniert; Mullit; Schamotte

oder Dinaserden.

2508.20 - Bleicherden und Walkerde

25.13 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,

natürlicher Granat und andere natürliche

Schleifmittel, auch thermisch behandelt.

- Bimsstein

2513.11 - - Roh oder in unregelmäßigen Stücken,

einschließlich gebrochener Bimsstein

(Bimskies)

2513.19 - - sonstiger

27.06 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und

andere Mineralteere, auch entwässert oder

teilweise destilliert, einschließlich

rekonstituierte Teere.

27.10 ex 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden.

20 - - - Petrolether, einschließlich Testbenzin

30 - - - Kerosin und Leuchtpetroleum

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe.

- verflüssigt:

2711.14 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

27.12 Vaseline; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, slack wax, Ozokerit, Montanwachs,

Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche

Erzeugnisse, durch Sythese oder durch andere

Verfahren gewonnen, auch gefärbt.

ex 2712.10 - Vaseline:

90 - - - andere

2712.20 - Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als

0,75 Gewichtsprozent

2713 Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände

von Erdölen oder Ölen aus bituminösen

Mineralien.

- Petrolkoks:

2713.11 - - nicht kalziniert

28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.

2801.20 - Jod

2801.30 - Fluor; Brom

28.04 Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle.

2804.10 - Wasserstoff

- Edelgase:

2804.21 - - Argon

2804.40 - Sauerstoff

2804.70 - Phosphor

28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch

untereinander gemischt oder miteinander

legiert; Quecksilber.

2805.40 - Quecksilber

2806 Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,

Salzsäure); Chloroschwefelsäure.

2806.20 - Chloroschwefelsäure

28.07 Schwefelsäure; Oleum.

28.08 ex 2808.00 Salpetersäure; Nitriersäuren.

- - - Salpetersäure:

11 - - - - nicht raffiniert

12 - - - - raffiniert

28.09 Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid);

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren.

ex 2809.20 - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

90 - - - andere

28.10 2810.00 Boroxide; Borsäuren.

28.11 Andere anorganische Säuren und andere

anorganische Sauerstoffverbindungen der

Nichtmetalle.

- andere anorganische Säuren:

2811.11 - - Fluorwasserstoff (Flußsäure)

2811.19 - - sonstige

- andere anorganische Sauerstoffverbindungen

der Nichtmetalle:

ex 2811.29 - - sonstige:

10 - - - aus Flour, Chlor, Brom und Iod

20 - - - aus Schwefel

30 - - - aus Selen und Tellur

90 - - - andere

28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid

(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxide.

- Natriumhydroxid (Ätznatron):

2815.11 - - fest

2815.30 - Natrium- oder Kaliumperoxid

28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution;

Alumioniumoxid; Aluminiumhydroxid.

28.19 Chromoxide und Chromhydroxide.

28.21 Eisenoxide und Eisenhydroxide; Farberden mit

einem Gehalt an gebundenem Eisen von

70 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet als

Fe203.

28.22 Cobaltoxide und Cobalthydroxide;

handelsübliche Cobaltoxide.

28.25 Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorgische Salze; andere anorgische Basen;

andere Oxide, Hydroxide und Peroxide der

Metalle.

28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;

Bromide und Bromidoxide; Jodide und

Jodidoxide.

2827.10 - Ammoniumchlorid

- andere Chloride:

28.27.31 - - des Magnesiums

2827.32 - - des Aluminiums

2827.36 - - des Zinks

28.27.37 - - des Zinns

2827.38 - - des Bariums

- Chloridoxide und Chloridhydroxide:

2827.41 - - des Kupfers

ex 2827.49 - - sonstige:

- - - Bismut:

11 - - - - Chloridoxide

12 - - - - Chloridhydoxide

28.30 Sulfide; Polysulfide.

2830.20 - Zinksulfid

2830.30 - Cadmiumsulfid

2830.90 - andere

28.31 Dithionite und Sulphoxylate.

28.32 Sulfite; Thiosulfate.

2832.20 - andere Sulfite

2832.30 - Thiosulfate

28.23 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

- andere Sulfate:

2833.21 - - des Magesiums

2833.24 - - des Nickels

2833.25 - - des Kupfers

2833.26 - - des Zinks

2833.27 - - des Bariums

2833.29 - - sonstige

2833.30 - Alaune

28.34 Nitrite; Nitrate.

- Nitrate:

2834.21 - - des Kaliums

2834.22 - - des Bismuts

28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.

2835.10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate

(Phosphite)

- Polyphosphate:

2835.31 - - Natriumtriphosphat

(Natriumtripolyphosphat)

2835.39 - - sonstige

28.36 Carbonate; Peroxokarbonate (Percarbonate);

handelsübliches Ammoniumcarbonat,

Ammoniumcarbamat enthaltend.

2836.10 - handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere

Ammoniumcarbonate

2836.60 - Bariumcarbonat

2836.70 - Bleicarbonat

- andere:

2836.91 - - Lithiumcarbonate

2836.92 - - Strontiumcarbonat

2836.93 - - Bismutcarbonat

2836.99 - - sonstige

28.39 Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilikate.

2839.20 - des Kaliums

2839.90 - andere

28.41 Salze der Säuren der Metalloxide oder

Metallperoxide.

2841.10 - Aluminate

2841.20 - Chromate des Zinks oder des Bleis

2841.40 - Kaliumdichromat

2841.50 - andere Chromate und Dichromate;

Peroxochromate

ex 2841.60 - Manganite, Manganate und Permanganate:

90 - - - andere

2841.70 - Molybdate

2841.80 - Wolframate (Tungstate)

2841.90 - andere

28.42 Andere Salze der anorganischen Säuren oder der

Peroxosäuren, ausgenommen Azide.

2842.10 - Doppel- oder Komplexsilicate

28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder

organische Verbindungen der Edelmetalle, auch

von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution; Amalgame der Edelmetalle.

28.44 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive

Isotope (einschließlich spaltbare oder

brütbare chemische Elemente und Isotope), und

deren Verbindungen; Mischungen und Rückstände,

die diese Erzeugnisse enthalten.

ex 2844.40 - radioaktive Elemente und Isotope und

Verbindungen, ausgenommen solche der

Unternummern 2844.10, 2844.20 und 2844.30;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder

Verbindungen enthalten; radioaktive

Rückstände:

10 - - - Luminophore, aktiviert durch radioaktive

Verbindungen mit einer spezifischen

Radioaktivität von nicht mehr als

0,002 Mikrocurie pro Gramm

28.48 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution, ausgenommen

Ferrophosphor.

28.50 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride,

auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution, ausgenommen Verbindungen, die

auch Carbide der Nummer 28.49 sind.

28.51 ex 2851.00 Andere anorganische Verbindungen

(einschließlich destilliertes Wasser,

Leitfähigkeitswasser und Wasser ähnlicher

Reinheit); flüssige Luft (einschließlich

solcher, der die Edelgase entzogen wurden);

Preßluft, Amalgame, ausgenommen Amalgame der

Edelmetalle.

10 - - - Quecksilberaminchlorid

20 - - Amalgame, ausgenommen Amalgame der

Edelmetalle

30 - - - Cyanamid

29.01 Acyclische Kohlenwasserstoffe.

29.02 Cyclische Kohlenwasserstoffe.

2902.20 - Benzol

2902.30 - Toluol

2902.60 - Ethylbenzol

2902.70 - Cumol

2902.90 - andere

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.11 - - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan

(Ethylchlorid)

2903.16 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid) und

Dichlorbutane

2903.19 - - sonstige

2903.30 - Flour-, Brom- oder Iodderivate der

acyclischen Kohlenwasserstoffe

2903.40 - Halogenderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr

verschiedene Halogene enthalten

- Halogenderivate der cyclanischen,

cyclenischen oder cycloterpenischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.51 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

2903.59 - - sonstige

- Halogenderivate der aromatischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.61 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und

p-Dichlorbenzol

2903.62 - - Hexachlorbenzol und DDT

(1,1,1,-Trichlor-2, 2-bis

(p-chlorphenyl)ethan)

2903.69 - - sonstige

29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.

2904.20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur

Nitrosogruppen enthalten

2904.90 - andere

29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- einwertige ungesättigte Alkohole:

2905.29 - - sonstige

- Diole:

2905.32 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

2905.39 - - sonstige

- andere mehrwertige Alkohole:

2905.41 - - 2-Ethyl-2-hydroxymethylpropan-1,3-doil

(Trimethylolpropan)

2905.42 - - Pentaerythrit

2905.43 - - Mannit

2905.44 - - D-Glucit (Sorbit)

2905.49 - - sonstige

2905.50 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

29.06 Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- cyclanische, cyclenische und

cycloterpenische:

2906.12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und

Dimethylcyclohexanole

2906.13 - - Sterine und Inosite

2906.14 - - Terpineole

2906.19 - - sonstige

- aromatische Alkohole:

2906.21 - - Benzylalkohol

29.07 Phenole; Phenolalkohole.

- einwertige Phenole:

ex 2907.11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze

10 - - - nicht raffiniert

29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

der Phenole oder Phenolalkohole.

29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,

Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,

Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution) und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.41 - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

2909.42 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder

des Diethylenglykols

2909.43 - - Monobutylether des Ethylenglykols oder des

Diethylenglykols

2909.44 - - andere Monobutylether des Ethylenglykols

oder des Diethylenglykols

2909.49 - - sonstige

2909.50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und deren

Halogen, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2909.60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide,

Ketonperoxide und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

29.10 Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und

Epoxyether, mit dreigliedrigem Ring, und deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

2910.30 - 1-Chloro-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

2910.90 - andere

29.11 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

29.12 Aldehyde, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der

Aldehyde; Paraformaldehyd.

- acyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2912.12 - - Ethanal (Acetaldehyd)

2912.13 - - Butanal (Butylaldehyd, normales Isomer)

2912.19 - - sonstige

- cyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2912.29 - - sonstige

2912.30 - Aldehydalkohole

29.13 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

der Erzeugnisse der Nummer 29.12.

29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2914.21 - - Campher

2914.22 - - Cyclohexanon und Methylcyclohexanon

2914.29 - - sonstige

29.15 Gesättige (Anm.: richtig: Gesättigte)

acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate

- Ameisensäure, deren Salze und Ester:

2915.11 - - Ameisensäure

2915.12 - - Salze der Ameisensäure

2915.13 - - Ester der Ameisensäure

- Ester der Essigsäure:

2915.39 - - sonstige

2915.40 - Mono-, Di- oder Trichloressigsäuren, deren

Salze und Ester

2915.50 - Propionsäure, deren Salze und Ester

29.16 Ungesättigte acyclischen Monocarbonsäuren,

cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxydesäuren und deren Derivate:

2916.15 - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, deren

Salze und Ester

2916.20 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.13 - - Azelainsäure und Sebazinsäure, deren Salze

und Ester

2917.14 - - Maleinsäureanhydrid

2917.19 - - sonstige

2917.20 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

- aromatische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.34 - - andere Ester der Orthophthalsäure

2917.35 - - Phthalsäureanhydrid

2917.37 - - Dimethylterephthalat

2917.39 - - sonstige

29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktionen, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

2918.11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester

2918.12 - - Weinsäure

2918.14 - - Citronensäure

2918.15 - - Salze und Ester der Citronensäure

2918.16 - - Gluconsäure, deren Salze und Ester

- Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

ex 2918.23 - - sonstige Ester der Salicylsäure und deren

Salze

90 - - - andere

2918.29 - - sonstige

2918.90 - andere

29.19 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und

Lactophosphate; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate.

29.20 Ester der anderen anorganischen Säuren

(ausgenommen Ester der

Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.

- acyclische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.21 - - Ethylendiamin und dessen Salze

2921.30 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Mono- oder Polyamine und

deren Derivate; deren Salze

- aromatische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.41 - - Anilin und dessen Salze

2921.42 - - Anilinderivate und deren Salze

29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen.

- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze

2922.11 - - Monoethanolamin und dessen Salze

2922.12 - - Diethanolamin und dessen Salze

2922.19 - - sonstige

- Aminonaphthole und andere Aminophenole,

deren Ether und Ester, ausgenommen solche,

die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktionen enthalten; deren Salze:

2922.21 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und

deren Salze

2922.22 - - Anisidine, Dianisidine, Phenetidine und

deren Salze

2922.29 - - sonstige

2922.30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze

- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen

solche, die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:

2922.42 - - Glutaminsäure und deren Salze

29.23 Quaternäre Ammoniumsalze und

Ammoniumhydroxide; Lecithine und andere

Phosphoraminolipoide.

2923.20 - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

ex 2923.90 - andere:

10 - - - Succinylcholiniodid

20 - - - Benzalkoniumchlorid

29.24 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;

Amidoverbindungen der Kohlensäure.

- cyclische Amide (einschließlich cyclische

Carbamate) und deren Derivate:

2924.21 - - Ureine und deren Derivate; deren Salze

2924.29 - - sonstige

29.25 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion

(einschließlich Saccharin und dessen Salze)

und mit Iminfunktion.

ex 2925.20 - Imine und deren Derivate; deren Salze:

10 - - - Guanidine und Aldimine

29.29 Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen.

2929.10 - Isocyanate

29.30 Organische Schwefelverbindungen.

2930.90 - andere

29.31 ex 2931.00 Andere organisch-anorganische Verbindungen.

99 - - - - sonstige

29.32 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Sauerstoffheteroatomen.

ex 2932.90 - andere:

20 - - - Epoxide mit einem viergliedrigem Ring

- cyclische Acetale und interne Halbacetale:

31 - - - 1,3-Dioxan und 1,3-Dioxolan.

32 - - - Safrol und Isosafrol

39 - - - andere

40 - - Piperonal

50 - - Piperonalsäure

90 - - sonstige

29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder

synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether,

Ester und andere Derivate.

- China-Alkaloide und deren Derivate; deren

Salze:

2939.29 - - sonstige

2939.30 - - Coffein und dessen Salze

ex 2939.90 - andere:

30 - - - Theobrom und dessen Derivate

40 - - - Strychnin und dessen Salze

50 - - - Scopolamin, Hyoscyamin

70 - - - Atropinsulfat

90 - - - andere

30.01 Drüsen und andere Organe für

organo-therapeutische Zwecke, getrocknet,

auch in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder

anderen Organen oder ihren Sekreten, für

organo-therapeutische Zwecke; Heparin und

dessen Salze; andere menschliche oder

tierische Stoffe, für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke zubereitet, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

3001.10 - Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch

in Pulverform

3001.20 - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder

ihren Sekreten

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und

andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.

- Vaccine für die Veterinärmedizin:

3002.39 - - sonstige

30.03 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nr. 30.02, 30.05 oder 30.06) aus zwei oder

mehr Bestandteilen, für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert

noch in Aufmachungen für den Kleinverkauf.

3003.10 - Penicilline oder deren Derivate (mit

Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine

oder deren Derivate enthaltend

32.01 Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;

Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate.

32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen

solche der Nummer 32.03, 32.04 oder 32.05;

anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden, auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution.

- andere Färbemittel und andere Zubereitungen:

3206.42 - - Lithopone und andere Pigmente und

Zubereitungen, auf der Grundlage von

Zinksulfid

3206.43 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Hexacyanoferraten

(Ferrocyaniden und Ferricyaniden)

ex 3206.49 - - sonstige:

10 - - - schwarze mineralische Farbstoffe

20 - - - Pigmente auf der Grundlage von

Eisenmonoxid und Eisendihydroxid

60 - - - Zinkgrau

70 - - - Metall-(Bronze )Pigmente

90 - - - andere

3206.50 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden

32.07 Zubereitete Pigmente, zubereitete

Trübungsmittel und zubereitete Farben,

Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel

und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die

Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet

werden; Glasfritten und anderes Glas in Form

von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken.

3207.10 - zubereitete Pigmente, zubereitete

Trübungsmittel, zubereitete Farben und

ähnliche Zubereitungen

32.12 Pigmente (einschließlich Metallpulver und

-flitter), in nichtwässerigen Medien

dispergiert, flüssig oder pastenförmig, wie

sie bei der Herstellung von Anstrichfarben

(einschließlich Lackfarben) verwendet werden;

Prägefolien; Farbstoffe und andere

Färbemittel, in Formen oder Packungen für den

Kleinverkauf.

32.13 Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für

Farbtönungen, für den Unterricht, für die

Unterhaltung u. dgl., in Tabletten, Tuben,

Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen

Formen oder Packungen.

32.14 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,

Dichtungsmassen und ähnliche Massen;

Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste

Verputzzubereitungen für Fassaden; Innenwände,

Fußböden, Decken u. dgl.

32.15 Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben

oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen,

auch konzentriert oder fest.

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Concretes und

Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer

Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,

Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch

Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der

Herstellung terpenfreier etherischer Öle;

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle.

- andere etherische Öle als von

Zitrusfrüchten:

3301.26 - - Vetiveröl

34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe

(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive

Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel)

und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife

enthaltend, andere als solche der

Nummer 34.01.

3402.90 - andere

34.04 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse.

34.05 Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel,

Fußböden, Karosserien, Glas oder Metall,

Scheuerpasten, Scheuerpulver und ähnliche

Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,

Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und

Zellkautschuk, mit solchen Zubereitungen

imprägniert, bestrichen oder überzogen),

ausgenommen Wachse der Nummer 34.04.

3405.10 - Poliermittel, Cremes und ähnliche

Zubereitungen, für Schuhe oder Leder

3405.20 - Poliermittel, Cremes und ähnliche

Zubereitungen, für die Pflege von

Holzmöbeln, Holzfußböden oder anderen

Holzarbeiten

3405.30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für

Karosserien, ausgenommen Metallpoliermittel

34.07 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als

Kinderspielzeug; Zubereitungen, wie sie als

„Dentalwachse'' oder „Dentalabdruckmassen''

verwendet werden, als Warenzusammenstellungen,

in Packungen für den Kleinverkauf oder in

Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen

Formen; andere Dentalzubereitungen auf der

Grundlage von gebranntem Gips.

35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate;

Kaseinleime.

3501.10 - Kasein

35.03 Gelatine (auch in rechteckigen oder

quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an

der Oberfläche bearbeitet) und

Gelatinderivate; Hausenblase; andere Leime

tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime

der Nummer 35.01.

ex 3503.00

10 - - - Knochen- und Hautleim

35.07 Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

37.01 Photographische Platten und

Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet,

aus anderen Stoffen als Papier, Pappe oder

Spinnstoffen; photographische

Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht

belichtet, auch in Kassetten.

3701.10 - für Röntgenaufnahmen

3701.20 - Sofortbild-Planfilme

3701.30 - andere Platten und Planfilme, bei denen

irgendeine Seite mehr als 255 mm beträgt

- andere:

3701.99 - - sonstige

37.02 Photographische Filme, in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet.

3702.10 - für Röntgenaufnahmen

3702.20 - Sofortbild-Rollfilme

- andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):

3702.54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger, nicht für Diapositive

3702.55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

mehr als 30m

3702.56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

- andere:

3702.91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger

3702.92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m

3702.93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger

3702.94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

mehr als 30 m

3702.95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm

37.04 Photographische Platten, Filme, Papiere,

Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, aber

nicht entwickelt.

37.05 Photographische Platten und Filme, belichtet

und entwickelt, ausgenommen kinematographische

Filme.

37.06 Kinematographische Filme, belichtet und

entwickelt, auch mit Tonaufzeichnungen oder

nur mit Tonaufzeichnungen.

37.07 Chemische Zubereitungen für photographische

Zwecke (ausgenommen Lacke, Leime, Klebstoffe

und ähnliche Zubereitungen); ungemischte

Erzeugnisse für photographische Zwecke,

dosiert oder für den Kleinverkauf

gebrauchsfertig aufgemacht.

38.01 Künstlicher Graphit; kolloidaler oder

halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der

Grundlage von Graphit oder anderem

Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken,

Platten und anderen Halberzeugnissen.

3801.20 - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit

38.03 Tallöl, auch raffiniert.

38.04 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff aus

Holz, auch konzentriert, entzuckert oder

chemisch behandelt, einschließlich

Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl der

Nummer 38.03.

38.05 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige

Öle aus der Destillation oder einer anderen

Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

Sulfitterpentinöl und anderes rohes

para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil

alpha-Terpineol enthält.

3805.10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl

3805.20 - Pine-Oil

38.06 Kolophonium und Harzsäuren sowie deren

Derivate; Harzgeist und Harzöle; Schmelharze.

3806.90 - andere

38.07 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist;

pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche

Zubereitungen auf der Grundlage von

Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

38.10 Zubereitungen zum Abbeizen von

Metalloberflächen; Flußmittel und andere

zubereitete Hilfsmittel zum Löten oder

Schweißen von Metallen; Pulver und Pasten zum

Löten oder Schweißen aus Metall und anderen

Stoffen; Zubereitungen, wie sie als Füll- oder

Überzugsmasse für Schweißelektroden oder

Schweißstäbe verwendet werden.

38.11 Zubereitete Antiklopfmittel,

Antioxidationsmittel, Antigums,

Viskositätsverbesserer,

Korrosionschutzadditives und andere

zubereitete Additives, alle diese für

Mineralöle (einschließlich Treibstoffe wie

Benzin) oder für andere, zum selben Zweck wie

Mineralöl verwendete Flüssigkeiten.

- zubereitete Antiklopfmittel:

3811.11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen

3811.19 - - sonstige

3811.90 - andere

38.17 Alkylbenzolgemische und

Alkylnaphthalingemische, ausgenommen solche

der Nummer 27.07 oder 29.02

3817.20 - Alkylnaphthalingemische

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen Industrie und

verwandter Industrien (einschließlich solcher,

die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse

bestehen), anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

3823.30 - nicht agglomerierte Metallcarbide,

untereinander oder mit metallischen

Bindemitteln gemischt

3823.40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel

oder Betone

3823.50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone

ex 3823.90 - andere:

10 - - - Pasten auf der Grundlage von Gelatine

für graphische Vervielfältigungszwecke

39.03 Polymere aus Styrol, in Rohformen.

3903.90 - andere

39.04 Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohformen.

- fluorierte Polymere:

3904.61 - - Polytetrafluorethylen

3904.69 - - sonstige

3904.90 - andere

39.05 Polymere von Vinylacetat oder von anderen

Vinylestern, in Rohformen; andere

Vinylpolymere, in Rohformen.

39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.

3906.10 - Polymethylmethacrylat

39.07 Polyacetale, andere Polyether und

Expoxidharze, in Rohformen; Polycarbonate,

Alkydharze, Polyallylester und andere

Polyester, in Rohformen.

3907.10 - Polyacetale

3907.50 - Alkydharze

3907.60 - Polyethylenterephthalat

- andere Polyester:

3907.91 - - ungesättigte

3907.99 - - sonstige

39.11 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,

Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und

andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, in Rohformen.

3911.10 - Petroleumharze, Cumaronharze, Inden- oder

Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

39.12 Cellulose und deren chemische Derivate,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in

Rohformen.

39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von

mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,

auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht

anders bearbeitet, aus Kunststoffen.

3916.10 - aus Polymeren von Ethylen

3916.20 - aus Polymeren von Vinylchlorid

39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen),

aus Kunststoffen.

- nicht biegsame Rohre und Schläuche:

3917.21 - - aus Polymeren von Ethylen

3917.22 - - aus Polymeren von Propylen

3917.23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid

3917.29 - - aus sonstigen Kunststoffen

- andere Rohre und Schläuche:

3917.31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

Minimalberstdruck von 27,6 MPa

3917.32 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen

Stoffen verbunden, ohne Fittings

3917.33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen

Stoffen verbunden, mit Fittings

3917.39 - - sonstige

3917.40 - Fittings

39.19 Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder,

Streifen und andere Flacherzeugnisse,

selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in

Rollen.

39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder

verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit

anderen Stoffen verbunden.

39.23 Waren für den Transport oder die Verpackung

von Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel,

Deckel, Kappen und andere Verschlüsse, aus

Kunststoffen.

3923.40 - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger

39.26 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus

anderen Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.14.

3926.10 - Büro- oder Schulartikel

40.02 Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren

dieser Nummer mit Waren der Nummer 40.01, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen.

- Chloropren-(Chlorobutadien )Kautschuk (CR):

4002.41 - - Latex

40.05 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen.

4005.20 - Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche

der Unternummer 4005.10

- andere:

4005.91 - - Platten, Blätter und Streifen

4005.99 - - sonstige

40.06 Andere Formen (zB Stäbe, Rohre und Profile)

und Waren (zB Scheiben und Ringe), aus

nichtvulkanisiertem Kautschuk.

40.07 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem

Kautschuk.

40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stangen und

Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.

40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und Flanschen).

40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.

4011.10 - wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennautos) verwendet werden

4011.40 - wie sie für Motorräder verwendet werden

4011.50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

40.14 Hygienische oder pharmazeutische Waren

(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch in Verbindung mit

Hartkautschukteilen.

40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem

Weichkautschuk.

4016.10 - aus Zellkautschuk

- andere:

4016.91 - - Bodenbelege und Fußmatten

4016.92 - - Radiergummi

4016.93 - - Dichtungen

4016.94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar

4016.95 - - andere aufblasbare Waren

ex 4016.99 - - sonstige:

30 - - - Waren für den technischen Gebrauch

40.17 Hartkautschuk (zB Ebonit) in allen Formen,

einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus

Hartkautschuk.

41.01 Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden oder anderen

Einhufern (frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders haltbar

gemacht, weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet), auch

enthaart oder gespalten.

- andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), frisch oder

naß gesalzen:

4101.22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke

4101.29 - - sonstige

41.03 Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders

haltbar gemacht, weder gegerbt noch als

Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder gespalten,

ausgenommen die in der Anmerkung 1 b) oder

1 c) zu diesem Kapitel genannten Waren.

41.04 Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

- anderes Leder von Rindern (einschließlich

Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,

gegerbt oder nachgegerbt, nicht weiter

zugerichtet, auch gespalten:

4104.21 - - Leder von Rindern (einschließlich

Kälbern), pflanzlich vorgegerbt

ex 4104.29 - - sonstiges:

10 - - - Kalbsleder

20 - - - anderes Leder von Rindern

(einschließlich Kälbern)

- anderes Leder von Rindern (einschließlich

Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,

als Pergamentleder zugerichtet oder sonst

nach dem Gerben weiter bearbeitet:

4104.31 - - Volleder und Narbenspaltleder

4104.39 - - sonstiges

41.07 Leder von anderen Tieren, ohne Haare,

ausgenommen Leder der Nummer 41.08 oder 41.09.

4107.90 - von anderen Tieren

41.08 Sämischleder (Chamoisleder) einschließlich

Neusämischleder.

41.10 ex 4110.00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur

Herstellung von Lederwaren geeignet;

Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl.

90 - - - andere

42.04 Waren aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder), wie sie in

Maschinen, mechanischen Apparaten oder für

andere technische Zwecke verwendet werden.

42.06 Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),

Goldschlägerhäubchen, Blasen oder Sehnen.

43.01 Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe,

Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle oder

Überreste), ausgenommen Häute und Felle, roh,

der Nummer 41.01, 41.02 oder 41.03.

4301.10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

4301.20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne

Kopf, Schwanz oder Klauen

4301.30 - vom Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-,

Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen oder

tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen

4301.40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

4301.50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen

4301.60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

4301.70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen

4301.80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen

ex 4301.90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle

oder Überreste:

90 - - - andere

43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch

zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der Nummer 43.03.

- Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen, nicht zusammengesetzt:

4302.11 - von Nerzen

4302.12 - - von Kaninchen oder Hasen

44.01 Brennholz, in Form von Rundlinien, Scheitern,

Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen

Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen;

Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets,

Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen

agglomeriert.

44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert.

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob

zwei- oder vierseitig zugerichtet.

45.03 Waren aus Naturkork.

4503.10 - Korken oder Stöpsel

46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden,

Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, parallel aneinandergefügt oder

flächenförmig gewebt, auch wenn sie dadurch

den Charakter von Fertigwaren erhalten haben

(zB Matten, Strohmatten, Gittergeflechte).

46.02 Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren,

unmittelbar aus Flechtstoffen geformt oder aus

Waren der Nummer 46.01 hergestellt, Waren aus

Luffa.

48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,

ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder

48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.

- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch

gewonnene Fasern oder mit höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

4802.51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger

als 40 g

4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g

oder mehr bis einschließlich 150 g

4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g

48.03 Papiere, wie sie für die Herstellung von

Toilette- oder Gesichtstüchern, Handtüchern,

Servietten und ähnlichen Papiererzeugnissen

für den Haushalt oder für hygienische Zwecke

verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt,

plissiert, verziert oder bedruckt, in Rollen

mit einer Breite von mehr als 36 cm oder in

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer

Seite mehr als 36 cm messen.

48.04 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere

als solche der Nummer 48.02 oder 48.03.

- Kraftliner:

4804.11 - - nicht gebleicht

- Kraftsackpapier:

4804.21 - - nicht gebleicht

- andere Kraftpapiere und Kraftpappen mit

einem Quadratmetergewicht von 225 g oder

mehr:

4804.59 - - sonstige

48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen.

- mehrlagige Papiere und Pappen:

4805.22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage

4805.60 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

48.07 Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus

Papier oder Pappe zusammengeklebt, jedoch

weder auf der Oberfläche gestrichen, überzogen

noch imprägniert, auch mit Innenverstärkung,

in Rollen oder Bogen.

- andere:

4807.91 - Strohpapiere und Strohpappen, auch mit

anderem Papier als Strohpapier überzogen

4807.99 - - sonstige

48.10 Papiere und Pappen, auf einer oder beiden

Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen

Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,

jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder

bedruckt, in Rollen oder Bogen.

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,

Druck- oder andere graphische Zwecke

verwendet werden, die keine mechanisch

gewonnenen Fasern oder höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) solcher Fasern enthalten:

4810.11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g

oder weniger

4810.12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

150 g

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,

Druck- oder andere graphische Zwecke

verwendet werden, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen

Fasern:

4810.29 - - sonstige

- Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als

solche, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden:

4810.31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen

Holzfasern und einem Quadratmetergewicht

von 150 g oder weniger

4810.32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen

Holzfasern und einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g

4810.39 - - sonstige

- andere Papiere und Pappen:

4810.91 - - mehrlagige

4810.99 - - sonstige

48.16 Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und

andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere

(ausgenommen solche der Nummer 48.09),

einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und

Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln.

4816.10 - Kohlepapier oder ähnliche

Vervielfältigungspapiere

48.17 Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht

illustrierte Postkarten und

Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe;

Schachteln, Taschen oder ähnliche

Umschließungen, aus Papier oder Pappe, die

eine Zusammenstellung von Korrespondenzwaren

enthalten.

48.21 Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe,

auch bedruckt.

48.22 Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche

Warenträger, aus Papiermasse, Papier oder

Pappe (auch perforiert oder gehärtet).

48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder

Größen zugeschnitten; andere Waren aus

Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern.

- Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte

versehen, in Streifen oder Rollen:

4823.11 - - selbstklebend

4823.19 - - sonstige

4823.20 - Filterpapiere und Filterpappen

4823.30 - Karten, nicht gelocht, für

Lochkartenmaschinen, auch in Streifen

4823.40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in

Rollen, Bogen oder Scheiben

- andere Papiere und Pappen, wie sie für

Schreib-, Druck- oder andere graphische

Zwecke verwendet werden:

4823.51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert

4823.59 - - sonstige

49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art,

einschließlich Wandkarten, topographische

Pläne und Globen, gedruckt.

49.08 Abziehbilder aller Art.

49.10 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich

Blöcke für Abreißkalender.

49.11 Andere Druckes einschließlich Bilddrucke und

Photographien.

50.03 Abfälle von Seide (einschließlich der zum

Abhaspeln nicht geeigneten Kokons,

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

50.04 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen

von Seide), nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

50.06 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf;

Messinahaar.

51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.

- entschweißt, nicht carbonisiert:

5101.21 - - Schurwolle

5101.29 - - andere

51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt

noch gekämmt.

5102.20 - grobe Tierhaare

51.03 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben

Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle,

ausgenommen Reißspinnstoff.

51.04 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder

groben Tierhaaren.

51.05 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt

oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in

loser Form).

5105.10 - gekrempelte Wolle

- Wollspitzen und andere gekämmte Wolle:

5105.30 - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

5105.40 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

51.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für

den Kleinverkauf.

51.09 Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten

Fasern:

5205.11 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr

(Nr. 14 metrisch oder weniger)

5205.13 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

(mehr als Nr. 43 metrisch bis

einschließlich Nr. 52 metrisch)

5205.14 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex

(mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch)

5205.15 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

(mehr als Nr. 80 metrisch)

- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

5205.21 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr

(Nr. 14 metrisch oder weniger)

5205.23 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

(mehr als Nr. 43 metrisch bis

einschließlich Nr. 52 metrisch)

5205.24 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex

(mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch)

5205.25 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

(mehr als Nr. 80 metrisch)

- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

5205.31 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr

je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn)

5205.32 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 dtex bis einschließlich 232,56 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

Einfachgarn)

5205.33 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

5205.34 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

5205.35 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn)

- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

5205.41 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr

je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn)

5205.42 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 dtex bis einschließlich 232,56 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch je

Einfachgarn)

5205.43 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

5205.44 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten

Fasern:

5206.11 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr

(Nr. 14 metrisch oder weniger)

5206.12 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 dtex bis einschließlich 232.56 dtex

(mehr als Nr. 14 metrisch bis

einschließlich Nr. 43 metrisch)

5206.13 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

(mehr als Nr. 43 metrisch bis

einschließlich Nr. 52 metrisch)

5206.14 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex

(mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch)

- ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

5206.22 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 dtex bis einschließlich 232,56 dtex

(mehr als Nr. 14 metrisch bis

einschließlich Nr. 43 metrisch)

5206.23 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

(mehr als Nr. 43 metrisch bis

einschließlich Nr. 52 metrisch)

- gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

5206.31 - - mit einem Titer von 714.29 dtex oder mehr

je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn)

5206.33 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 dtex bis einschließlich 192,31 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 43 metrisch

bis

einschließlich Nr. 52 metrisch je

Einfachgarn)

5206.34 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

5206.35 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn)

- gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

5206.41 - - mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr

je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn)

5206.44 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 dtex bis einschließlich 125 dtex je

Einfachgarn (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn)

5206.45 - - mit einem Titer von weniger als 125 dtex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn)

52.07 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne), in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

5207.90 - andere

53.03 Jute und andere textile Bastfasern

(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

53.04 Sisal und andere textile Fasern von Agaven,

roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;

Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff).

53.05 Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa

textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche

Spinnstoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von

diesen Spinnstoffen (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff).

53.07 Garne aus Jute oder anderen textilen

Bastfasern der Nummer 53.03.

53.08 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne.

53.10 Gewebe aus Jute oder anderen textilen

Bastfasern der Nummer 53.03.

5310.10 - roh

54.01 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Filamenten, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

ex 5401.10 - aus synthetischen Filamenten:

10 - - - nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

ex 5401.20 - aus künstlichen Filamenten:

10 - - - nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

54.02 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Filamenten, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, einschließlich synthetische

Monofile von weniger als 67 dtex.

5402.10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen

Polyamiden

5402.20 - hochfeste Garne aus Polyester

- texturierte Garne:

5402.31 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit

einem Titer von 50 tex oder weniger je

Einfachgarn

5402.32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit

einem Titer von mehr als 50 tex je

Einfachgarn

- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit

50 Drehungen oder weniger je Meter:

5402.41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

5402.42 - - aus Polyester, teilverstreckt

5402.43 - - aus anderen Polyestern

5402.49 - - sonstige

- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als

50 Drehungen je Meter:

5402.51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

5402.52 - - aus Polyester

5402.59 - - sonstige

- andere Garne, gezwirnt:

5402.61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden

5402.62 - - aus Polyester

5402.69 - - sonstige

54.03 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen

Filamenten, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, einschließlich künstliche

Monofile von weniger als 67 dtex.

- andere Garne, ungezwirnt:

5403.31 - - aus Viskose, ungedreht oder mit

120 Drehungen oder weniger je Meter

55.01 Spinnkabel aus synthetischen Filamenten.

55.03 Synthetische Stapelfasern, weder kardiert noch

gekämmt noch in anderer Weise für das

Verspinnen vorgerichtet.

5503.20 - aus Polyester

55.05 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich

Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff).

55.07 Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt

oder in anderer Weise für das Verspinnen

vorgerichtet.

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Nylon oder

andere Polyamidstapelfasern enthaltend:

5509.11 - - ungezwirnt

5509.12 - - gezwirnt

- 85 Gewichtsprozent oder mehr

Polyesterstapelfasern enthaltend:

5509.21 - - ungezwirnt

5509.22 - - gezwirnt

- 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

Modacrylstapelfasern enthaltend:

5509.31 - ungezwirnt

- andere Garne, 85 Gewichtsprozent oder mehr

synthetische Fasern enthaltend:

5509.41 - - ungezwirnt

5509.42 - - gezwirnt

55.12 Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

synthetische Stapelfasern enthaltend.

- 85 Gewichtsprozent oder mehr

Polyesterstapelfasern enthaltend:

5512.19 - - sonstige

55.13 Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Stapelfasern enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

170 g oder weniger.

- gefärbt:

5513.21 - - aus Polyesterstapelfasern, in

Leinwandbindung

55.15 Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern.

- aus Polyesterstapelfasern:

5515.19 - - sonstige

- aus Acryl- oder Modacrylstapelfasern:

5515.21 - - überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt

- andere Gewebe:

5515.91 - - überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt

55.16 Gewebe aus künstlichen Stapelfasern.

- andere:

5516.92 - - gefärbt

56.01 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus;

Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder

weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus

Spinnstoffen.

- Watte; andere Waren aus Watte:

5601.21 - - aus Baumwolle

5601.29 - - sonstige

5601.30 - - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus

Spinnstoffen

56.02 Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen

oder geschichtet.

56.04 Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen

überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen u.

dgl. der Nummer 54.04 oder 54.05, mit

Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder umhüllt.

5604.90 - andere

56.06 Gimpen, umsponnene Streifen u. dgl. der

Nummer 54.04 und 54.05 (andere als jene der

Nr. 56.05 und andere als Garne aus umsponnenem

Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich

beflockte Chenillegarne); Maschengarne

(sogenannte „Chainette''-Garne).

56.07 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,

auch mit Kautschuk oder Kunststoffen

imprägniert, bestrichen, überzogen oder

umhüllt.

56.08 Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere

konfektionierte Netze aus Spinnstoffen.

57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch

beflockt, auch konfektioniert, einschließlich

Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche.

5702.20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern

58.06 Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der

Nummer 58.07; schußlose Bänder, aus parallel

gelegten oder geklebten Garnen oder Fasern.

5806.20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent

oder mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden

enthaltend

58.07 Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus

Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder

Zuschnitte, nicht bestickt.

5807.10 - gewebte

58.09 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen

(Metallgespinsten) oder metallisierten Garnen

der Nummer 56.05, wie sie für Bekleidung,

Innenausstattung oder ähnliche Zwecke

verwendet werden, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen.

58.10 Stickereien als Meterware, Streifen oder

Motive.

5810.10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund

- andere Stickereien:

5810.92 - - aus Chemiefasern

5810.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

Steppen oder auf andere Weise verbunden,

ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.

59.01 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen

bestrichen, wie sie für Bucheinbände,

Futterale, Kartonagen ä. dgl. verwendet

werden; Pausleinwand; präparierte Malleinwand;

Bougran und ähnliche steife Gewebe, wie sie

für die Hutmacherei verwendet werden.

59.05 Textile Wandbeläge.

59.06 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der

Nummer 59.02.

5906.10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder

weniger

- andere:

5906.91 - - Gewirkt oder gestrickt

59.07 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder

überzogen; bemalte für Theaterdekorationen,

Atelierhintergründe u. dgl.

59.08 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus

Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,

Kerzen u. dgl.; Glühstrümpfe und

schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe, auch

imprägniert.

59.09 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus

Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör,

aus anderen Stoffen.

60.02 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse.

6002.30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm,

5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne

oder Kautschukfäden enthaltend

- andere, kettengewirkt (einschließlich

Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.49 - - sonstige

- andere:

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

ex 6002.92 - - aus Baumwolle:

10 - - - nichtelastische und nicht kautschutierte

gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse

ex 6002.93 - - aus Chemiefasern:

10 - - - nichtelastische und nicht kautschutierte

gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse

6002.99 - - sonstige

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

- Ensembles:

6103.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen

61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt

oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

- Kostüme:

6104.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

6104.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

6105.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben.

- Nachthemden und Pyjamas:

6107.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6107.91 - - aus Baumwolle

6107.92 - - aus Chemiefasern

6107.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

- Unterkleider und Unterröcke:

6108.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6108.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

ex 6109.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:

10 - - - aus synthetischen Spinnstoffen

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

ex 6112.20 - Schianzüge:

10 - - - aus synthetischen Spinnstoffen

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

und andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt oder

gestrickt.

- andere:

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 62.04.

- andere:

6202.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben.

- Anzüge:

6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, für Männer oder Knaben.

- Nachthemden und Pyjamas:

6207.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6207.92 - - aus Chemiefasern

62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für

Kleinkinder.

6209.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6209.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung.

- Badebekleidung:

ex 6211.12 - - für Frauen oder Mädchen:

10 - - - aus Chemiefasern

ex 6211.20 - Schianzüge:

10 - - - aus Chemiefasern

62.12 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette,

Hosenträger, Sockenhalter, Strumpfbänder und

ähnliche Waren, sowie Teile davon, auch

gewirkt oder gestrickt.

6212.30 - Korseletts

6212.90 - andere

62.14 Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier u.

dgl.

6214.30 - aus synthetischen Spinnstoffen

6214.40 - aus künstlichen Spinnstoffen

6214.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

62.16 ex 6216.00 Handschuhe.

10 - - - aus Chemiefasern

63.01 Decken.

6301.10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

6301.40 - Decken, ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung, aus synthetischen

Spinnstoffen

6301.90 - andere Decken

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus anderen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt

- andere:

6302.93 - - aus Chemiefasern

63.05 Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke.

- aus Chemiefasern

6305.39 - - sonstige

6305.90 - aus sonstigen Spinnstoffen

63.06 Planen und Markisen; Zelte; Segel für

Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder für

Landfahrzeuge; Campingausrüstung.

- Planen und Markisen:

6306.11 - - aus Baumwolle

6306.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6306.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Segel:

6306.31 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6306.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Luftmatratzen:

6306.41 - - aus Baumwolle

6306.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere:

6306.91 - - aus Baumwolle

6306.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

63.07 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,

einschließlich Schnittmuster für

Kleidungsstücke

6307.10 - Scheuertücher, Putztücher,

Geschirrspüllappen, Staubtücher und ähnliche

Reinigungstücher

6307.90 - andere

63.08 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben

und Garnen, auch mit Zubehör, zur Herstellung

von Teppichen, Tapisserien, bestickten

Tischtüchern, Servietten oder ähnlichen

Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

63.09 Altwaren.

63.10 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder

Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen, aus

Spinnstoffen.

68.12 Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der

Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage

von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus

solchen Mischungen oder aus Asbest (zB Garne,

Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe,

Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren

der Nummer 68.11 oder 68.13.

6812.10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der

Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage

von Asbest und Magnesiumcarbonat

6812.20 - Garne

6812.30 - Seile und Schnüre, auch geflochten

6812.40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse

6812.50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und

Kopfbedeckungen

6812.60 - Papier, Pappe und Filz

70.03 Glas, gegossen oder gewälzt, in Form von

Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit

absorbierender oder reflektierender Schichte,

aber nicht anders bearbeitet.

- Platten oder Tafeln, nicht armiert:

7003.11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig

(opak) gemacht, überfangen oder mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte

ex 7003.19 - - sonstige:

10 - - - optisches Glas

20 - - - in rechteckiger oder quadratischer Form

70.04 Glas, gezogen oder geblasen, in Form von

Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender

oder reflektierender Schichte, aber nicht

anders bearbeitet.

7004.10 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig

(opak) gemacht, überfangen oder mit

absorbierender oder reflektierender Schichte

70.05 Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf

beiden Seiten geschliffenes oder poliertes

Glas, in Form von Platten oder Tafeln, auch

mit absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

7005.10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

reflektierender Schichte

- anderes Glas, nicht armiert:

7005.21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig

(opak) gemacht, überfangen oder nur

geschliffen

7005.29 - - sonstige

70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich

Rückspiegel.

70.14 Glaswaren für Signalzwecke und optische

Elemente aus Glas (andere als solche der

Nummer 70.15), nicht optisch bearbeitet.

90 - - - andere

70.18 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen,

Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche

Kleinwaren, aus Glas, sowie Waren daraus,

ausgenommen Phantasieschmuck; Glasaugen,

ausgenommen Prothesen; Zier- und

Phantasiegegenstände aus lampengeblasenem

(gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit

einem Durchmesser von 1 mm oder weniger.

7018.90 - andere

70.20 Andere Waren aus Glas.

71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder

synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen.

7105.10 - von Diamanten

7105.90 - andere

72.02 Ferrolegierungen.

7202.30 - Ferrosiliciummangan

- Ferrochrom:

7202.41 - - mit einem Gehalt von mehr als

4 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7202.49 - - sonstige

7202.50 - Ferrosiliciumchrom

7202.60 - Ferronickel

7202.70 - Ferromolybdän

7202.80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

7202.91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202.92 - - Ferrovanaclium

7202.93 - - Ferroniob

7202.99 - - sonstige

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03).

7206.90 - andere

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

ex 7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm:

- - - sonstige, mit einer Breite von:

99 - - - - weniger als 2 050 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm:

ex 7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm:

10 - - - sonstige, mit einer Stärke von 2 mm oder

mehr

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

ex 7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

- - - sonstige, mit einer Stärke von:

30 - - - - mehr als 20 mm

- - - - mehr als 15 mm, aber nicht mehr als

20 mm, mit einer Breite von:

51 - - - - - 2 050 mm oder mehr

59 - - - - - weniger als 2 050 mm

- - - - mehr als 10 mm, aber nicht mehr als

15 mm, mit einer Breite von:

91 - - - - - 2 050 mm oder mehr

99 - - - - - weniger als 2 050 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm

ex 7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm:

90 - - - andere

ex 7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm:

90 - - - andere, mit einer Stärke von weniger als

2 mm

ex 7208.90 - andere:

90 - - sonstige

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

ex 7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

10 - - - „elektrisch''

ex 7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm:

10 - - - „elektrisch''

ex 7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt,

mit einer Stärke von weniger als 3 mm und

einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

ex 7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

10 - - - „elektrisch''

ex 7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm:

10 - - - „elektrisch''

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

ex 7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm:

10 - - - „elektrisch''

ex 7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

90 - - - andere (ausgenommen „elektrisch'')

ex 7209.90 - andere:

10 - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

90 - - sonstige

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7219.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm

oder mehr und einer Mindeststreckgrenze

von 355 MPa:

90 - - - andere

ex 7210.39 - - sonstige:

90 - - - andere

7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von

weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder mit

einer Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger:

- - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

31 - - - - „elektrisch''

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, plattiert oder überzogen.

ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen

95 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger:

- - - - mit Chromoxiden oder mit Chrom und

Chromoxiden überzogen, lackiert

7212.50 - anders überzogen

72.13 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl.

7213.20 - aus Automatenstahl

- andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

7213.31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl.

7215.10 - aus Automatenstahl, nur kalt hergestellt

oder kalt fertiggestellt

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

7216.60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt

72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

ex 7217.11 - - nicht überzogen, auch poliert

- - - mit einem maximalen Durchmesser von

0,8 mm oder mehr

91 - - - - mit vom Walzen herrührenden

Einkerbungen, Rippen, Rillen oder

anderen Verformungen

99 - - - - sonstige

ex 7217.12 - - verzinkt

10 - - - mit einem maximalen Durchmesser von

weniger als 0,8 mm

ex 7217.19 - - sonstige

10 - - - mit einem maximalen Durchmesser von

weniger als 0,8 mm

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

rostfreiem Stahl.

7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7218.90 - andere:

- - mit rechteckigem (auch quadratischem)

Querschnitt

- - gewalzt oder stranggegossen

- - - - mit einer Breite von weniger als der

zweifachen Stärke, mit einem Gehalt in

Gewichtsprozent von:

11 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel

13 - - - - - weniger als 2,5% Nickel

- - - - andere, mit einem Gehalt in

Gewichtsprozent von:

15 - - - - - 2,5% oder mehr Nickel

19 - - - - - weniger als 2,5% Nickel

30 - - geschmiedet

- - sonstige:

- - - geschmiedet:

91 - - - - mit einem kreisförmigen oder

polygonalen Querschnitt

99 - - - - sonstige

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

- nur warmgewalzt, in Rollen:

ex 7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

90 - - weniger als 2,5 Gewichtsprozent Nickel

enthaltend

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm

7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

ex 7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

90 - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel

enthaltend

- nur kaltgewalzt:

7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 1 mm

7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

7219.90 - andere

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

7222.20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder

kalt fertiggestellt

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:

- - sonstige:

- - - 2,5 Gewichtsprozent oder mehr Nickel

enthaltend:

51 - - - - geschmiedet

59 - - - - sonstige

- - - weniger als 2,5 Gewichtsprozent Nickel

enthaltend:

91 - - - - geschmiedet

99 - - - - sonstige

ex 7222.40 - Profile:

- - sonstige:

- - - andere:

- - - - nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt:

91 - - - - - aus flachgewalzten Erzeugnissen

hergestellt

93 - - - - - andere

99 - - - - sonstige

72.23 Draht aus rostfreiem Stahl.

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

anderem legierten Stahl.

ex 7224.90 - andere:

- - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt

19 - - - geschmiedet

- - sonstige:

- - - geschmiedet:

91 - - - - mit kreisförmigem oder polygonalem

Querschnitt

99 - - - - sonstige

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr.

7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

ex 7225.90 - andere:

90 - - sonstige

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm.

ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:

- - sonstige:

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger:

91 - - - - in Kornrichtung

99 - - - - nicht in Kornrichtung

ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

10 - - nur warmgewalzt

- - nur kaltgewalzt

39 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

oder weniger

- - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

59 - - - - sonstige

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

- - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert:

79 - - - - - andere

90 - - - - sonstige:

- andere:

ex 7226.91 - - nur warmgewalzt:

- - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

- andere:

ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt

ex 7226.99 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

11 - - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert

19 - - - - sonstige

- - - mit einer Breite von 500 mm oder

weniger:

- - - - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert:

39 - - - - - andere

90 - - - - sonstige

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

Stahl.

ex 7227.90 - andere:

80 - - sonstige

72.29 Draht aus anderem legierten Stahl.

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten

und Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignetes Material.

ex 7302.10 - Schienen:

10 - - stromführend, mit Teilen aus

Nichteisenmetall

7302.30 - Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen

ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:

90 - - andere

ex 7302.90 - andere:

30 - - Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen

90 - - andere

73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.

73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.

ex 7304.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden:

30 - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als

168,3 mm, aber nicht mehr als 406,4 mm

90 - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als

406,4 mm

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:

7304.39 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl:

7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.49 - - sonstige

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl:

7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt

7304.59 - - sonstige

7304.90 - andere

73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von

mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl.

7305.90 - andere

73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt,

genietet, gefalzt oder mit einfach

aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder

Stahl.

ex 7306.10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden:

11 - - - nicht mehr als 168,3 mm

19 - - - mehr als 168,3 mm, aber nicht mehr als

406,4 mm

7306.20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für das

Bohren nach oder Fördern von Öl oder Gas

verwendet werden

7306.30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl

7306.40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus rostfreiem Stahl

7306.50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

7306.60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem

Querschnitt

7306.90 - andere

73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nr. 94.06) sowie

deren Teile (zB Brücken und Brückenelemente,

Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,

Dachstühle, Türen und Fenster und deren Rahmen

und Stöcke, Türschwellen, Rolläden, Geländer,

Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder Stahl; für

Konstruktionszwecke vorgearbeitete Bleche,

Stangen, Profile, Rohre u. dgl., aus Eisen

oder Stahl.

7308.20 - Türme und Gittermaste

73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen

für verdichtete oder verflüssigte Gase), aus

Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen

von mehr als 3001, auch mit Innenauskleidung

oder Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte

Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, auch

mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,

jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische

Einrichtung.

7310.10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder

mehr

- mit einem Fassungsvermögen von weniger als

50 l:

7310.29 - - sonstige

73.11 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte

Gase, aus Eisen oder Stahl.

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter

und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht;

Streckbleche aus Eisen oder Stahl.

73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl.

- Gelenkketten und deren Teile:

7315.12 - - sonstige Ketten

7315.19 - - Teile

7315.20 - Gleitschutzketten

- andere Ketten:

7315.81 - - Stegketten

7315.82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern

7315.89 - - sonstige

7315.90 - andere Teile

73.16 Schiffsanker und Traggen sowie deren Teile,

aus Eisen oder Stahl.

73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,

Häkelnadeln, Stichel zum Sticken oder ähnliche

Erzeugnisse, für den Handgebrauch, aus Eisen

oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und

ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl.

ex 7320.90 - andere:

10 - - Spiralfedern

90 - - sonstige

73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder

Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe

und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren u.

dgl., aus Eisen oder Stahl.

- andere:

7323.91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert

7323.92 - - aus Gußeisen, emailliert

73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

7324.10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus

rostfreiem Stahl

7324.90 - andere, einschließlich Teile

73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.

ex 7326.20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht:

10 - - für die Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

75.02 Nickel, unverarbeitet.

75.03 Abfälle und Schrott, aus Nickel.

75.04 Pulver und Flitter, aus Nickel.

75.05 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel.

- Stangen, Stäbe und Profile:

7505.11 - - aus nicht legiertem Nickel

7505.12 - - aus Nickellegierungen

75.07 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel.

75.08 Andere Waren aus Nickel.

76.03 Pulver und Flitter, aus Aluminium.

76.09 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke und

Muffen), aus Aluminium.

76.12 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

Behältnisse (einschließlich der

Verpackungsröhrchen und Tuben) für Stoffe

aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, auch

mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,

jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische

Ausrüstung.

7612.90 - andere

78.03 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei.

78.04 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei.

- Platten, Bleche, Bänder und Folien:

7804.11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger

82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band).

8212.20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,

einschließlich Klingenrohlinge im Band

8212.90 - andere Teile

83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und

ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus

Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln

überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen

oder Auftragen von Metallen oder

Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus

agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,

zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

8311.20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für

das Lichtbogenschweißen

8311.30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus

unedlen Metallen, für das Löten oder

Autogen-Schweißen

8311.90 - andere, einschließlich Teile

84.02 Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf

(Dampfkessel), ausgenommen Heißwasserkessel

für Zentralheizungen, die auch

Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel für

die Erzeugung von überhitztem Wasser.

8402.20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem

Wasser

84.15 Klimageräte, bestehend aus einem

motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen

zum Ändern der Temperatur und des

Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich

solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht

gesondert einstellbar ist.

8415.10 - Kompaktgeräte für den Fenster- und

Wandeinbau

- andere:

8415.81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil

zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes

8415.82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

8415.90 - Teile

84.20 Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für

Metall oder Glas, und Walzen für diese

Maschinen.

84.27 Gabelstapler; andere Werkskarren mit

Hebevorrichtung.

84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,

Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,

Rolltreppen, Stetigförderer und

Seilschwebebahnen).

8428.40 - Rolltreppen und Rollsteige

8428.50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von

Lokomotiven und Waggons, Kippvorrichtungen

für Waggons und Förderwagen (Hunte) und

ähnliche Vorrichtungen für Wagenumläufe

8428.60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und

Schlepplifte; Zugmaschinen für

Standseilbahnen

8428.90 - andere Maschinen und Geräte

84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und

Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen, Bagger,

Schürf- und andere Schaufellader, Stopft und

Verdichtmaschinen und Straßenwalzen.

- Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

8429.11 - - mit Raupenfahrwerk

8429.19 - - sonstige

8429.20 - Grader

8429.30 - Schürfkübelwagen

ex 8429.40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und

Straßenwalzen:

10 - - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen

- Bagger, Schürf- und andere Schaufellader:

8429.52 - - Maschinen mit rundum drehbaren Aufbau

8429.59 - - sonstige

84.30 Andere Maschinen und Geräte für die

Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,

Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum

Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.

- andere Maschinen und Geräte, nicht

selbstfahrend:

8430.62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper)

84.34 Melkmaschinen und andere Maschinen und

Apparate für die Milchwirtschaft.

8434.10 - Melkmaschinen

8434.90 - Teile

84.40 Buchbindereimaschinen und -apparate,

einschließlich Fadenheftmaschinen.

84.41 Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung

oder Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder

Pappe, einschließlich Schneidmaschinen aller

Art.

8441.20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Tüten, Beuteln, Säcken und Briefumschlägen

8441.30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen

Umschließungen, anders als durch Formpressen

8441.40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von

Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe

8441.80 - andere Maschinen und Apparate

84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nr. 84.56 bis 84.65),

zum Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum

Zurichten oder Herstellen von Klischees,

Druckplatten, Formzylindern oder anderen

Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,

Druckplatten, Formzylinder und andere

Druckformen; Lithographiesteine, Platten und

Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet

(zB geschliffen, gekörnt oder poliert).

8442.30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte

84.45 Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren

oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur

Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen

zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen); Wickeln oder Haspeln von

Spinnstoffen und Maschinen zur Vorbereitung

von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf

Maschinen der Nummer 84.86 oder 84.47.

- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten

von Spinnstoffen:

8445.11 - - Karden (Krempeln)

84.46 Webmaschinen (Webstühle).

8446.10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

84.51 Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen

der Nr. 84.50) zum Waschen, Reinigen, Wringen,

Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich

Fixierpressen), Bleichen, Färben,

Apprettieren, Ausrüsten, Überziehen oder

Imprägnieren von Garnen, textilen

Flächenerzeugnissen oder konfektionierten

Spinnstoffwaren sowie Maschinen zum

Beschichten von Geweben oder anderen

Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und

Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen

Flächenerzeugnissen.

8451.10 - Maschinen für die chemische Reinigung

8451.80 - andere Maschinen und Apparate

84.52 Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen

der Nummer 84.40; Möbel, Sockel und

Deckel, für Nähmaschinen besonders

vorgerichtet; Nähmaschinennadeln.

8452.10 - Haushaltsnähmaschinen

8452.30 - Nähmaschinennadeln

84.63 Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose

Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,

gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken).

8463.20 - Gewindewalzmaschinen

84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen

zum Nageln, Heften, Leimen oder andersartigem

Zusammenfügen) für die Bearbeitung von Holz,

Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen

oder ähnlichen harten Stoffen.

8465.10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel

verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge

ausführen können

- andere:

8465.95 - - Bohr- oder Stemmaschinen

84.66 Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen der Nummer 84.56

bis 84.65 geeignet, einschließlich Werkstück-

oder Werkzeughalter, selbstöffnende

Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere

Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;

Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art.

- andere.

8466.92 - - für Maschinen der Nummer 84.65

84.67 Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder

eingebautem nichtelektrischem Motor.

- Teile:

8467.92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen

8467.99 - - sonstige

84.68 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen, auch zum Brennschneiden geeignet,

ausgenommen solche der Nummer 85.15; Maschinen

und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten.

8468.80 - andere Maschinen und Apparate

84.71 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und

Einheiten davon; magnetische oder optische

Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf

Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen

zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

8471.10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen

84.72 Andere Büromaschinen und Büroapparate (zB

Hektographen, Matrizenvervielfältiger,

Adressiermaschinen, automatische

Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,

Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,

Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder

Heftapparate).

8472.10 - Vervielfältigungsmaschinen

8472.20 - Adressiermaschinen und

Adressierplättchenprägemaschinen

8472.30 - Maschinen zum Sortieren, Falten,

Kuvertieren, Banderolieren, Öffnen,

Verschließen oder Versiegeln von

Briefsendungen,

Briefmarkenaufklebemaschinen und

Briefmarkenentwerter

ex 8472.90 - andere:

90 - - - andere

84.73 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen u. dgl.), ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der

Nummern 84.69 bis 84.72 geeignet.

ex 8473.40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 84.72:

90 - - - andere

84.74 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben,

Trennen, Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen

oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder

anderen festen mineralischen Stoffen

(einschließlich Pulver oder Pasten); Maschinen

und Apparate zum Pressen oder Formen von

festen mineralischen Brennstoffen, keramischen

Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder

pastenförmigen mineralischen Stoffen;

Maschinen zur Herstellung von Gußformen aus

Sand.

8474.10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen

und -apparate

- Misch- oder Knetmaschinen und -apparate:

8474.32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen

Stoffen mit Bitumen

8474.39 - - sonstige

8474.80 - andere Maschinen und Apparate

8474.90 - Teile

84.76 Warenverkaufsautomaten (zB Briefmarken-,

Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder

Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen.

- Maschinen und Apparate:

8476.11 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung

8476.19 - - sonstige

8476.90 - Teile

84.79 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen.

- andere Maschinen, Apparate und Geräte:

8479.89 - - sonstige

8479.90 - Teile

84.85 Teile von Maschinen, Apparaten oder

mechanischen Geräten, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

ausgenommen Teile mit elektrischen

Anschlußstücken, Isolierteilen, Wicklungen,

Kontakten oder anderen wesentlichen Merkmalen

elektrotechnischer Waren.

8485.90 - andere

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen

8510.10 Rasierapparate und Haarschneide- und

Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor.

8510.20 - Haarschneide- und Schermaschinen

ex 8510.90 - Teile:

10 - - Klingen, Kämme und Köpfe

- andere:

99 - - - - von Haarschneide- und Schermaschinen

85.32 Elektrische Festkondensatoren und Dreh- oder

andere einstellbare Kondensatoren.

8532.90 - Teile

85.39 Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen.

8539.90 - Teile

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische

Leiter, auch mit Anschlußstücken;

Lichtleitkabel aus einzeln ummantelten

optischen Fasern, auch elektrische Leiter

enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen.

8544.70 - Lichtleitkabel

85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit

oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung

mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden.

8545.20 - Kohlebürsten

86.06 Eisenbahn- und Straßenbahnwagen für die

Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb.

- andere

ex 8606.91 - gedeckte und geschlossene:

20 - - - Fahrzeuge für den Transport von Geflügel

oder Lebendfisch

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

90.01 Optische Fasern und optische Faserbündel;

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 85.44; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen

(einschließlich Kontaktlinsen), Prismen,

Spiegel und andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt, ausgenommen

nicht optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

9001.20 - Folien und Platten aus polarisierenden

Stoffen

9001.50 - Brillengläser aus anderen Stoffen

90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für

Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete Elemente aus Glas.

90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur

Korrektur und zum Schutz der Augen oder für

andere Zwecke.

9004.90 - andere

90.06 Photographische (andere als

kinematographische) Aufnahmeapparate;

photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als

Entladungslampen der Nummer 85.39.

9006.10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die

Herstellung von Druckplatten oder

Druckzylindern verwendet werden

9006.20 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme

von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche

oder anderen Mikroträgern verwendet werden

- andere Aufnahmeapparate:

9006.51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit

einer Breite von 35 mm oder weniger

9006.52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von

weniger als 35 mm

9006.53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von

35 mm

9006.59 - - sonstige

- photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen:

9006.61 - - Elektronenblitzgeräte

9006.62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel u. dgl.

9006.69 - - sonstige

- Teile und Zubehör:

9006.01 - - für photographische Aufnahmeapparate

9006.99 - - sonstige

90.07 Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegeräten.

90.08 Stehbildprojektoren; photographische (andere

als kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate.

9008.20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder

andere Mikroträger, auch für die Herstellung

von Kopien geeignet

90.10 Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien

(einschließlich Apparate für die Projektion

von Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien), in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht genannt oder

inbegriffen; Negativbetrachter;

Projektionsschirme oder Projektionswände.

9010.10 - Apparate und Ausrüstungen für die

selbsttätige Entwicklung von

photographischen oder kinematographischen

Filmen oder von photographischem Papier in

Rollen sowie Apparate und Ausrüstungen, die

automatisch von entwickelten Filmen Abzüge

auf photographischem Papier in Rollen

herstellen

9010.20 - andere Apparate und Ausrüstungen für

photographische oder kinematographische

Laboratorien; Negativbetrachter

9010.30 - Projektionsschirme und Projektionswände

90.13 Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen

Nummern genauer erfaßten Waren darstellen;

Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,

ausgenommen Laserdioden; andere optische

Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem

Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

90.14 Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;

andere Navigationsinstrumente und -apparate.

9014.10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

9014.80 - andere Instrumente und Apparate

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate

zur Prüfung des Sehvermögens.

- Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter,

Kanülen u. dgl.:

9018.39 - - sonstige

90.24 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der

Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (zB Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen).

90.25 Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und

ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer,

Pyrometer, Barometer, Hygrometer und

Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung,

auch miteinander kombiniert.

- Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen

Instrumenten kombiniert:

9025.11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar

9025.90 - Teile und Zubehör

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen

oder Prüfen der Viskosität, Porosität,

Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;

Instrumente und Apparate für kalorimetrische,

akustische oder photometrische Messungen

(einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome.

9027.20 - Chromatographen und

Elektrophoreseinstrumente

9027.30 - Spektrometer, Spektrophotometer und

Spektrographen, die optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarot-Strahlen) verwenden

9027.50 - andere Instrumente und Apparate, die

optische Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen,

sichtbares Licht, Infrarot-Strahlen)

verwenden

90.28 Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,

Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich

derartiger Prüf- und Eichzähler für diese

Geräte.

91.01 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),

mit einem Gehäuse aus Edelmetall oder

Edelmetallplattierung.

91.02 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),

ausgenommen solche der Nummer 91.01.

91.03 Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der

Nummer 91.04.

91.04 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für

Land-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge

91.05 Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken.

91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor (zB

Zeitkontrolluhren, Zeit- und

Datumstempeluhren).

91.07 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor.

91.08 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut.

91.09 Andere Uhrwerke, vollständig und

zusammengebaut.

91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);

unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;

Rohwerke von Uhren.

91.11 Gehäuse für Uhren der Nummer 91.01 oder 91.02,

und Teile davon.

91.12 Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse

für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon.

91.14 Andere Uhrenteile.

92.01 Klaviere, einschließlich selbsttätige

Klaviere; Cembalos und andere

Saiteninstrumente mit Klaviatur.

92.03 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und

ähnliche Instrumente mit Klaviatur und

freischwingenden Metallzungen.

96.17 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit

Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon,

ausgenommen Glaskolben.

96.18 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren;

automatisch oder anders sich bewegende Figuren

und Ausstellungsstücke, für Schaufenster.

97.01 Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig

mit der Hand ausgeführt, ausgenommen

Zeichnungen der Nummer 49.06, und andere

handbemalte oder handverzierte gewerbliche

Waren; Kollagen und ähnliche Bildwerke.

97.04 Brief- oder Stempelmarken,

Freistempelabdrucke, Ersttagsbriefe, mit

Marken bedruckte Korrespondenzkarten oder

-briefe (Ganzsachen) u. dgl., entwertet oder,

falls nicht entwertet, im Bestimmungsland

weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.

---------------------------------------------------------------------

*1) In bezug auf Positionen außerhalb des HS-Codes ist die Tabelle nach dem bulgarischen Zolltarif strukturiert.

Anl. 5

01.09.1993

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse für Island nicht.

Anl. 6

01.09.1993

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln

und ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten

und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

Anl. 7

01.09.1993

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung EFTA-Staat

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland

Eisen oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen

oder Stahl, ausgenommen

Abfallblöcke

ex Kapitel 72-73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet werden

oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen, unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke aus Österreich

wiedereingeschmolzenem Kupfer und

Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

Anl. 8

01.09.1993

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

BULGARIEN

1. Die Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf Export gilt nicht für die folgenden Erzeugnisse:

---------------------------------------------------------------------

Waren-

nummer HS-Code Warenbeschreibung

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle aus Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

7204.10 - Abfälle aus Schrott, aus Gußeisen

- Abfälle aus Schrott, aus legiertem Stahl:

7204.21 - - aus rostfreiem Stahl

7204.29 - - sonstige

7204.30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen

oder Stahl

- andere Abfälle und Schrott:

7204.41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,

Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und

Stanzabfälle, auch paketiert

7204.49 - - sonstige

74.04 7404.00 Abfälle aus Schrott, aus Kupfer.

75.03 7503.00 Abfälle aus Schrott, aus Nickel.

76.02 7602.00 Abfälle aus Schrott, aus Aluminium.

78.02 7802.00 Abfälle aus Schrott, aus Blei.

79.02 7902.00 Abfälle aus Schrott, aus Zink.

80.02 8002.00 Abfälle aus Schrott, aus Zinn.

2. Ersetzt Bulgarien diese Maßnahmen durch Ausfuhrsteuern, werden diese von den Bestimmungen des Absatzes 3 von Artikel 7 des Abkommens nicht erfaßt.

Anl. 9

01.09.1993

ANHANG IX

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN VON ENTWÜRFEN TECHNISCHER BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Verfahrens gelten folgende Bedeutungen:

a) „Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuchen und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden.

b) „Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden.

c) „Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können.

d) „Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Artikel 2

1. Die Notifizierung:

a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen sind die Gründe für die Abweichung angegeben;

c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2. Handelt es sich bei einem Entwurf einer technischen Bestimmung

nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.

Artikel 3

Die EFTA-Staaten und Bulgarien können zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

1. Der Informationsaustausch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien findet über das EFTA-Sekretariat statt.

2. Im Wege des EFTA-Sekretariats können die EFTA-Staaten und Bulgarien zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den EFTA-Staaten bzw. Bulgarien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne das Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die EFTA-Staaten und Bulgarien halten im Rahmen dieses Abkommen regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Anl. 10

01.09.1993

ANHANG X

ÜBER GEISTIGES EIGENTUM

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, einschließlich Herkunftsbezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Materielle Normen gemäß internationalen Übereinkünften und Übereinkommen

1. Gemäß Absatz 1 von Artikel 17 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen der folgenden multinationalen Vereinbarungen einzuhalten:

- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);

- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);

- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);

- Protokoll in bezug auf das Madrider Markenabkommen (Madrid 1989);

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.

Artikel 3 - Weitere materielle Normen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen mindestens folgendes:

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Urheberrechten, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken, sowie angrenzender Rechte;

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;

- ausreichende und wirksame Mittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Herkunftsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von gewerblichen Mustern, insbesondere durch Gewährung einer fünfjährigen Schutzfrist ab dem Datum der Anmeldung, mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinanderfolgende Zeiträume von jeweils fünf Jahren;

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Patenten in einem ähnlichen Ausmaß, wie er im EFTA-Raum vorherrscht und im besonderen einen Schutzzeitraum von 20 Jahren;

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von Topographien und integrierten Schaltungen;

- den ausreichenden und wirksamen Schutz von geheimgehaltenen Informationen in bezug auf Know-how.

(2) Die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4 - Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Wenn der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes davon abhängig ist, daß dieses Recht gewährt oder eingetragen wird, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5 - Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

1. Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Durchsetzungsverfahren nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

2. Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind, um den vollen Schutz geistiger Eigentumsrechte gegen Verletzungen zu gewährleisten. Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Anl. 11

01.09.1993

ANHANG XI

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 19

Die EFTA-Staaten und Polen vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 19 von folgenden Kriterien geleitet wird:

(a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet

werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 19; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

(b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 19:

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,

sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantien, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

(c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 19 vereinbar sind:

(i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

(d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die

normalerweise nicht mit Artikel 19 in Einklang stehen:

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,

entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart

angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in

andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG XI (d) (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

(a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die

eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten. (b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens

Regierungen.

(c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben

von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

(d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte

Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

(e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für

Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.

(f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von

Prämien zu Sätzen, die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

(g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

(h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

Anl. 12

01.09.1993

ANHANG XII

TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN

Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;

- eine Verpflichtung zur Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und

- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle von staatlicher Beihilfe vorzulegen.

Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung der Transparenzmaßnahmen.

Anl. 13

01.09.1993

ANHANG XIII

AUF DEN IN ARTIKEL 32 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Bulgarien-Abkommens

1. Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Bulgarien kraft des Finnland-Bulgarien-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 22 gelten.

Wenn Bulgarien außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie in Artikel 22 dieses Abkommens gestattet werden, ergreift, und wenn diese Maßnahmen auch aus Finnland eingeführte Erzeugnisse betreffen, und wenn Einfuhren der betroffenen Erzeugnisse aus Finnland wesentlich zu jenen Problemen, welche die Maßnahmen gemäß Artikel 22 auslösen, beitragen oder dies erwartet wird, kann Bulgarien nach Beratungen mit Finnland Artikel 22 auch hinsichtlich solcher Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland anwenden.

Abkommen Finnland-Bulgarien

2. Die im Finnland-Bulgarien-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.

3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Bulgarien nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.

4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Bulgarien (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.

Abkommen EFTA-Bulgarien

5. Die kraft des Abkommens EFTA-Bulgarien vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Bulgarien bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.

6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Bulgarien bezüglich Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.

7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten.

Anl. 14

01.09.1993

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND BULGARIENS ÜBER DIE

AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

Anl. 15

01.09.1993

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN

EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN

1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Bulgarien. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Sollte eine Partei des Europaabkommens den Abbau der oben genannten Handelshemmnisse beschleunigen, wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes an Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zur Sprache gebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.

2. Gemäß Absatz 3 von Artikel 3 des Protokolls A kann Bulgarien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.

3. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten werden weiterhin das vereinfachte Verfahren auf die gleiche beschränkte Weise wie bisher anwenden. Bulgarien wird dieses Verfahren in beschränkter Weise anwenden. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.

4. Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Bulgarien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.

5. Die EFTA-Staaten und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und mit Rumänien im Lichte des bei der Erfüllung der jeweiligen technischen und verwaltungsmäßigen Bedingungen gemachten Fortschrittes in Betracht zu ziehen.

6. Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 erklären die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß der Ausdruck „geltender Meistbegünstigungszollsatz'' die im Zolltarif aufgeführten Abgaben (die darin angeführten autonomen Zollsätze, Vertragszollsätze sowie „ständigen'' Tarifaussetzungen und Kontingente) bedeutet. Der Ausdruck erstreckt sich jedoch nicht auf vorübergehende Tarifaussetzungen und Kontingente.

7. Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 vereinbaren die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn vorübergehende Zollaussetzungen auf Grund eines speziellen Zweckes oder für spezielle Mengen angewandt werden, solche Aussetzungen nicht als geltende Ausgangszölle anzusehen sind. Die EFTA-Staaten und Bulgarien teilen einander gegenseitig am Tage vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Liste der Erzeugnisse mit, die derartigen vorübergehenden Zollaussetzungen unterliegen.

8. Im Hinblick auf Absatz 2 von Artikel 5 bestätigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn eine Reduzierung von Abgaben in Form einer Aussetzung von Abgaben für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wird, solche reduzierte Abgaben die Ausgangszölle nur für die Dauer einer solchen Aussetzung ersetzen, und daß, wann immer eine teilweise Aussetzung von Abgaben erfolgt, die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien beibehalten wird.

9. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VII und VIII zu den Artikeln 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.

10. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die Artikel 7 und 9 nicht gelten, wenn in diesen Artikeln enthaltene Maßnahmen für die Verwaltung internationaler Abkommen oder zur Verhinderung von Schutzmaßnahmen durch die einführende Vertragspartei erforderlich sein könnten.

11. Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Bulgarien ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, gemäß welcher

- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Vereinbarung zollfrei in Bulgarien bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;

- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Bulgarien ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.

12. Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 3, Unterabsatz (b)

notifizieren die Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1994 allen Vertragsparteien bestehende multilaterale Abkommen über wirtschaftliche Integration, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich einer Vertragspartei in Kraft sind.

13. In bezug auf die Auslegung von Artikel 18, Absatz 1 (b)

vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Begriff „als Ganzes'' auf das gesamte Staatsgebiet jeder Vertragspartei einzeln bezieht.

14. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3

vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „stärkere Intensität'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XI, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Bulgariens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.

15. Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für

Subventionen gemäß Artikel 19, Absatz 3 entspricht, und angesichts der besonderen Sensitivität des Stahlmarktes die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zu schwerwiegenden Schäden für inländische Produzenten gleicher Produkte oder zu schwerwiegenden Störungen des Stahlmarktes einer anderen Vertragspartei führen oder zu führen drohen, treten beide Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen ein, um eine geeignete Lösung zu finden. Solange eine solche Lösung noch anhängig ist und unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens und insbesondere der Artikel 21 und 25 kann die importierende Vertragspartei entsprechend ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen, wenn außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen erfordern, prompt mengemäßige oder andere Lösungen in dem Maß beschließen, als unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen.

16. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß Absatz 15 der Vereinbarungsniederschrift nicht als Präzedenzfall für die Beitrittsverhandlungen Bulgariens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder zu der multinationalen Handelsorganisation, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde ergeben könnnen, angesehen werden kann.

17. Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.

18. Die EFTA-Staaten und Bulgarien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.

19. Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren

und in ihren jeweiligen Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften und im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die eng mit dem Handel mit Waren verbunden sind, werden die EFTA-Staaten und Bulgarien in einem passenden Forum der betroffenen Vertragsparteien die Möglichkeiten einer Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen auf Bereiche, die über den Handel mit Waren hinausreichen, periodisch besprechen. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Entwicklungen auf diesem Gebiet, vor allem solche, die in ihren Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, informieren.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.