1. Die Vertragsparteien führen einmal jährlich gemeinsame Expertentagungen durch, die insbesondere
a) die Durchführung dieses Abkommens bewerten,
b) die gemäß Artikel 6 erteilten Informationen erörtern,
c) die Ergebnisse des gemäß Artikel 5 dieses Abkommens durchgeführten Meßprogramms auswerten,
d) sonstige aktuelle Fragen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erörtern.
2. Die Informationen über Inhalt, Verlauf und Ergebnis einer gemeinsamen Expertentagung werden den zuständigen Organen zur Erwägung übermittelt.
3. Über Zeit und Ort der gemeinsamen Expertentagung und die Zusammensetzung der Expertendelegationen wird im Wege der Koordinatoren das Einvernehmen hergestellt.
4. Bei Bedarf können im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zusätzliche Expertentagungen gemäß Absatz 1 abgehalten werden.
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