1. Die Vertragsparteien informieren einander einmal jährlich über ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verwaltung betreffend nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sowie über ihre Nuklearprogramme, eingeschlossen vorhandene Kernanlagen und nukleare Tätigkeiten wie in Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens festgehalten, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen und der Ausübung von nuklearen Tätigkeiten gewonnene Erfahrung sowie über den neuesten Stand zumindest der in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben, soweit es geeignet erscheint.
2. Die Vertragsparteien informieren einander auch über jene Kernanlagen, die im Planungsstadium oder in Bau befindlich sind, wie in Artikel 1 Absatz 2 lit. a dieses Abkommens festgehalten und stellen einander zumindest die in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien informieren einander weiters über große Veränderungen wie eine Leistungssteigerung oder eine Erneuerung oder Erweiterung der Betriebsbewilligung in vorhandenen Kernanlagen wie in Artikel 1 Absatz 2 lit. a dieses Abkommens festgehalten und stellen einander zumindest die in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben zur Verfügung.
4. Die Vertragsparteien informieren einander auch über den Abbau von Kernanlagen wie in Artikel 1 Absatz 2 lit.a dieses Abkommens festgehalten und stellen einander zumindest die in der Anlage zu diesem Abkommen angeführten Angaben zur Verfügung.
5. Die Informationen gemäß Absatz 2 bis 4 sollen zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, der es der anderen Vertragspartei ermöglicht, das Vorhaben zeitgerecht zu beurteilen. Über Ersuchen wird der Beurteilungsprozeß in Einzelfällen und auf Basis einer diesbezüglichen vorherigen Einigung durch Übermittlung zusätzlicher Informationen unterstützt, die in Umfang und Einzelheiten dem Fortschritt und der Natur des Vorhabens entsprechen. Stellungnahmen der anderen Vertragspartei werden von den zuständigen Behörden in deren Ermittlungen und Beratungen miteinbezogen.
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