1. Die Vertragsparteien einigen sich darauf, im Bereich des außerbetrieblichen Notfallschutzes zusammenzuarbeiten. Technische und administrative Einzelheiten werden im Rahmen einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.
2. Falls ein Ereignis gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich das Einvernehmen über die notwendige Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerungen sowie über die mögliche Hilfeleistung.
3. Allfällige weitere Maßnahmen werden von den Kontaktstellen gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Abkommens vereinbart.
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